Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. August 1992 sprach das Landesinvalidenamt für Oberösterreich aus, daß die vom Beschwerdeführer (geboren 1945) mit Antrag vom 28. Juli 1992 geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Schienbeinfraktur links" gemäß den §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werde und ein Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 4 HVG daher nicht bestehe.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Jänner 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 82 Abs. 1 HVG keine Folge. Dieser Bescheid wurde, wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwaltes am
18. FEBRUAR 1993 zugestellt.
Mit Schreiben vom 1. April 1993 beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen, weil er beabsichtige, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1993 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Mit Verfügung vom 22. April 1993 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen unter Benützung des angeschlossenen Formulares das Vermögensverzeichnis vorzulegen. Mit weiterer Verfügung vom 21. Mai 1993 wurde - über Antrag des Beschwerdeführers - die ihm gesetzte Frist für die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses bis zum 7. Juni 1993 erstreckt.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1993 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werde im vollen Umfang zurückgezogen; gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 1993 gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
§ 26 Abs. 3 VwGG lautet:
"Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."
Diese Bestimmung stellt ausdrücklich auf eine meritorische Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages ab (vgl. den hg. Beschluß vom 12. November 1993, Zl. 93/17/0235, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wird der - fristgerecht eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag vom Beschwerdeführer nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 VwGG genannten Beschwerdefrist von 6 Wochen zurückgezogen, so wird die Beschwerdefrist nicht neuerlich in Gang gesetzt.
Die am 7. JUNI 1993 zur Post gegebene Beschwerde ist daher verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 51 VwGG iVm mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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