VwGH 93/09/0116

VwGH93/09/01168.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des O in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Februar 1993, Zl. 644.773/2-8a/90, betreffend Härteausgleich nach § 15a OFG, zu Recht erkannt:

Normen

OFG §1 Abs1 lite;
OFG §13a;
OFG §15a;
OFG §1 Abs1 lite;
OFG §13a;
OFG §15a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1923 geborene Beschwerdeführer stellte laut Aktenlage und einer Niederschrift vom 20. Dezember 1983 einen Antrag auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung. Er sei im Jänner 1941 von der Geheimen Staatspolizei (im folgenden Gestapo) in Augsburg verhaftet worden, weil er den Militärdienst verweigert habe. Er habe sich damals in Augsburg aufgehalten, weil er ins Ausland flüchten wollte, um der NS-Herrschaft zu entgehen. In Augsburg habe er sich vom Jänner 1941 bis September 1942 im Militärgefängnis befunden. Gegen ihn sei ein Verfahren vor dem Deutschen Militärgericht in Augsburg gelaufen; er sei dort für unbestimmte Zeit zur Zwangsarbeit verurteilt worden. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Auskunft des Internationalen Suchdienstes (im folgenden ISD) vom 27. Jänner 1982 vor, aus der hervorgeht, daß er vom 16. September 1942 bis 16. Oktober 1944 im Jugendschutzlager Moringen inhaftiert gewesen war. Die in diesem Formular enthaltene Spalte "Weitere Angaben" war in der Kopie nicht enthalten.

Mit Bescheid vom 2. März 1984 wies der Landeshauptmann von Salzburg den Antrag des Beschwerdeführers, ihn als Opfer der politischen Verfolgung anzuerkennen, ab. Die Wehrdienstverweigerung sei ein rein militärisches Delikt, das im Beschwerdefall auch von einem Militärgericht geahndet worden sei. Ein Verhalten, dem keine erkennbare Beziehung zum Ziel nach § 1 Abs. 1 und 2 des Opferfürsorgegesetzes (OFG) innewohne, stelle keine Betätigung zur Erreichung eines freien und demokratischen Österreichs dar.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Behörde erster Instanz habe es verabsäumt, die Frage der politischen Verfolgung zu prüfen. Sie gehe von der unrichtigen Überlegung aus, er habe den Wehrdienst verweigert und sei aus diesem Grund von der Militärstreife verhaftet und schließlich vom Militärgericht auf unbestimmte Zeit zur Zwangsarbeit verurteilt worden. Da er aber 1941 (aufgrund seines Alters) keinen Einberufungsbefehl zur Wehrmacht erhalten habe, habe er nicht als "Militärtäter" abgeurteilt werden können. Er habe mit seinen Kameraden der Militärstreife gegenüber angegeben, Deutschland verlassen zu wollen. Ob ihm das als Fahnenflucht angelastet worden sei, könne er heute nicht mehr beurteilen. Die unbegründete Verhaftung durch die Militärstreife stelle bereits eine politische Verfolgung dar, weil überhaupt kein Grund zu seiner Verhaftung vorgelegen sei. Die (spätere) Einweisung in das KZ-Jugendschutzlager Moringen beweise, daß der Beschwerdeführer Widerstand gegen das nationalsozialistische Deutschland geleistet habe und aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Bis zu seiner Verhaftung durch die Militärstreife in Augsburg im Jänner 1941 sei er weder polizeilich noch gerichtlich abgeurteilt worden.

Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. April 1986 wurde der Berufung des Beschwerdeführers - nach ergänzenden Ermittlungen (u.a. Einholung einer Strafregisterauskunft vom 4. Februar 1986, in der keine Verurteilungen aufschienen, Anfragen an das Bundesarchiv-Abt. Militärarchiv - in Freiburg/Br., an das Bundesarchiv-Abt. Zentralnachweisstelle in Kornelimünster, sowie an den Regierungspräsidenten in Köln über die Dauer der Haft des Beschwerdeführers und den Haftgrund in Augsburg) Folge gegeben und der Beschwerdeführer als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. e OFG anerkannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Landeshauptmann von Salzburg nunmehr an den Beschwerdeführer eine Amtsbescheinigung ausstellen werde. Zur Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit dies für die vorliegende Beschwerde von Relevanz, aus, laut einer Mitteilung des Regierungspräsidenten Köln vom 17. Februar 1986 habe der Beschwerdeführer zu seiner Verfolgung bei dieser Behörde folgende Angaben gemacht:

"Im Jahre 1941 hatte ich mich und noch 9 Kameraden entschlossen ins Ausland zu flüchten, da wir den Arbeitsdienst, sowie Militärdienst entgehen wollten. Denn 1938 im März als Hitler nach Innsbruck kam, haben wir in unserem Alter viel gesehen, wie sie mit den Juden und Kommunisten umgegangen sind. Wir kamen bis nach Augsburg, wo wir von den Kettenhunden (Straßenpolizei) verhaftet wurden. Da wir keine Barmittel hatten, um uns etwas Essen zu kaufen, haben wir kleine Diebstähle sowie Betrug gemacht. Im September 1942 wurden wir in Viehwaggons eingemengt und nach Moringen gebracht."

Der Regierungspräsident Köln habe seinem Schreiben einen Dokumentenauszug des ISD vom 27. Jänner 1982 angeschlossen. In diesem Auszug (Anmerkung: zur Spalte "Weitere Angaben" heiße es:

"In den Unterlagen ist vermerkt: Straftat: Diebstahl und Betrug; Blockzuteilung/Datum: I.B1

II. P2 28. Juli 1943.

Zur Blockzuteilung wird bemerkt: B-Block = Beobachtungsblock. Dorthin kamen die Neuzugänge auf die Dauer etwa eines halben Jahres. P-Block = Block der fraglichen Erziehungsfähigen. -/-"

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die auch in mehreren Zeugenerklärungen bestätigt worden sei, er sei unter der Kategorie "ST" zur Verfügung der Gestapo in Moringen angehalten worden, erscheine damit widerlegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so z.B. in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1956, Zl. 853/56) sei für die Wertung einer in der NS-Zeit erlittenen Haft nicht das Motiv des Täters, sondern der für das Gericht oder die Polizei maßgeblich gewesene Grund für die Verhängung der Haft von rechtlicher Bedeutung. Dieser Sachverhalt sei der Opferfürsorgekommission (OFK) in ihrer

334. Sitzung am 11. März 1986 zur Kenntnis gebracht und darauf hingewiesen worden, daß die vom Beschwerdeführer bei der Antragstellung dem Amt der Salzburger Landesregierung vorgelegte Ablichtung des Dokumentenauszuges des Internationalen Suchdienstes vom 27. Jänner 1982 keine Bemerkungen über den Haftgrund, sondern an dessen Stelle den handschriftlichen Vermerk "weitergeleitet nach Köln und Bonn an Bundeskanzler Schmidt am 15. Feber 1982" enthalte. Die Vertreter der Verfolgtenverbände in der OFK haben hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Interessensvertreter in der OFK haben auf Grund der Ausführungen des Herrn Abg. z.NR. a.D. K und der Aktenlage die Überzeugung gewonnen, daß Franz G auf Grund seiner Einstellung gegen das NS-Regime sich einer Dienstleistung in der deutschen Wehrmacht entziehen wollte. Er hatte sich trotz mehrmaliger Aufforderung während der unverhältnismäßig langen Haftdauer auch in der Folge nicht bereit erklärt, in der deutschen Wehrmacht Dienst zu leisten. Ein Anhaltungsgrund wegen Diebstahles und Betruges erscheint nicht glaubhaft, da in einem solchen Fall zweifellos eine Aburteilung durch ein Gericht und nicht die Verbringung in ein Lager erfolgt wäre. Es liegt demnach eine Haft aus politischen Gründen vor."

Obwohl der Beschwerdeführer für den behaupteten politischen Grund seiner Anhaltung keine eindeutigen Nachweise beibringen habe können, habe der Bundesminister für soziale Verwaltung die Stellungnahme der OFK als schlüssig (mit Bescheid vom 14. April 1986) anerkannt. Er habe auf Grund dieser Stellungnahme als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer aus politischen Gründen zumindest vom 16. September 1942 bis 16. Oktober 1944, somit mehr als zwei Jahre in polizeilicher Haft angehalten worden sei (Dokumentenauszug). Da auch die staatsbürgerschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien und keine Ausschließungsgründe vorlägen (§ 15 Abs. 2 OFG), sei der Berufung Folge zu geben und der Beschwerdeführer als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. e OFG anzuerkennen gewesen.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Landeshauptmann von Salzburg gemäß § 4 Abs. 1 OFG die Amtsbescheinigung S-905 ausgefolgt.

Ferner sprach der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 21. Mai 1986 dem Beschwerdeführer als Inhaber der Amtsbescheinigung S 905 für die in der Zeit vom 16. September 1942 bis 16. Oktober 1944 im Jugendschutzlager Moringen aus politischen Gründen erlittene Haft eine einmalige Entschädigung nach § 13a OFG zu. In der Begründung wies diese Behörde auf den durch den Dokumentenauszug des ISD vom 27. Jänner 1982 des ISD erbrachten Nachweis hin.

Mit dem an das Amt der Salzburger Landesregierung gerichteten Schreiben vom 11. Oktober 1990 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm für die Haftzeiten vom 16. Oktober 1941 bis 15. September 1942 und vom 17. Oktober 1944 bis 9. April 1945 Haftentschädigung nach dem OFG zuzuerkennen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 sei nur über die Haftzeit vom 16. September 1942 bis 16. Oktober 1944 abgesprochen worden. Für die nunmehr beantragten beiden Haftzeiten seien damals noch keine handfesten Unterlagen vorhanden gewesen. Unter Vorlage der Meldebestätigung der Stadt Hall (polizeiliche Meldung bis 1. Oktober 1941) gab der Beschwerdeführer an, er sei vom 1. bis 16. Oktober 1941 mit zwei Freunden in Augsburg gewesen. Dort seien er und seine Freunde von der Gestapo verhaftet und in Einzelzellen untergebracht worden. Der Beschwerdeführer verwies auf seinen mit der Justizvollzugsanstalt Augsburg geführten Schriftverkehr (keine amtliche Bestätigung der Inhaftierung des Beschwerdeführers, aber Hinweis auf kriegsbedingte Zerstörung eines Großteils des Archivs sowie des früheren Gefängnisses am "Katzenstadel". Die Justizvollzugsanstalt könne grundsätzlich nicht ausschließen, daß sich der Beschwerdeführer 1941 in Augsburg in Haft befunden habe; vielleicht würden die österreichischen Behörden die Ansprüche des Beschwerdeführers im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse auch ohne amtliche Bescheinigung anerkennen). Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe sich in der Folge auch über den 16. Oktober 1944 hinaus im Jugendschutzlager Moringen befunden; er sei erst am 9. April 1945 von der amerikanischen Armee befreit worden. Seine Freunde A, L, G und D hätten seinen Aufenthalt in Moringen von September 1942 bis 9. April 1945 durch eidesstattliche Erklärung bestätigt (Anmerkung: diese Bestätigungen hatte der Beschwerdeführer bereits im mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 abgeschlossenen Verfahren vorgelegt).

Nach den von einem Organwalter des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 8. November 1990 verfaßten "Telefon- und Gesprächs-Notizen" wurde dem beim Amt erschienenen Beschwerdeführer erklärt, die von ihm vorgelegten Unterlagen bildeten keinen Beweis für einen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Augsburg. Dokumentiert sei nur die Zeit im "KL Moringen". Es werde ein negativer Bescheid erstellt werden müssen; dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, dagegen Berufung einzulegen. Der Beschwerdeführer werde diese Berufung "im Wege des OFK-Mitgliedes E. K an die OFK herantragen". Nach einem Aktenvermerk desselben Organwalters vom 5. Dezember 1990 sei EK, Mitglied der Opferfürsorgekommission, erschienen und habe ersucht, von einer ablehnenden Bescheiderstellung Abstand zu nehmen und das bezügliche Ansuchen direkt der OFK zum Zweck des Härteausgleiches abzutreten.

Das Amt der Salzburger Landesregierung legte mit Schreiben vom 5. Dezember 1990 den Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung für die beiden nicht nachgewiesenen Haftzeiten zur Beurteilung nach § 15a OFG (Härteausgleich) der hiefür zuständigen belangten Behörde vor.

Im Zuge dieses Verfahrens ersuchte die belangte Behörde unter Hinweis auf den Vermerk in der Auskunft des ISD vom 27. Jänner 1982 das Tiroler Landesarchiv um Auskunft über allfällige Strafakten betreffend den Beschwerdeführer.

Das Tiroler Landesarchiv übermittelte hierauf der belangten Behörde zwei aus der Zeit zwischen 1939 und 1945 stammende Strafakten. In einer Strafregisterauskunft des Strafregisteramtes bei der Kriminalpolizeileitstelle Wien vom 10. Mai 1943 scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:

1. Amtsgericht Reutte (11. April 1940, U 56/40; § 461 (197) StGB; 14 Tage Arrest.

2. Landesgericht Innsbruck (19. Februar 1941, 8 Vr 94/91; §§ 171, 174 Id StGB; ein Monat Str. Arrest bedingt bis 19. Februar 1943; bedingte Verurteilung widerrufen am 19. Juli 1941).

3. Landesgericht Innsbruck (24. Juni 1941, 8 Vr 485/41;

§§ 197, 200, 8, 461 (183 StGB) ; vier Monate Str. Arrest).

4. Amtsgericht Augsburg (28. April 1942, DLS 28/42;

versuchter Betrug, im Rückfall, Unterschlagung, Diebstahl, neun Monate Gesamtgef. "Die Strafe ist am 28. August 1942 verbüßt").

Außerdem wurde ein Gutachten vom 3. Juni 1941 über den Geisteszustand des Beschwerdeführers erstellt, das offenbar im Verfahren unter Punkt 3. eingeholt wurde und in dem unter anderem auf alle früheren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers eingegangen wird sowie ein Bericht des Gendarmeriepostens Fulpmes zu den Vorfällen, die zu dem unter Punkt 3. angeführten Verfahren führten.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1991 verfügte hierauf die belangte Behörde von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 14. April 1986 abgeschlossenen Verfahrens und gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. März 1984 keine Folge. Sie begründete dies im wesentlichen damit, es sei erwiesen, der Beschwerdeführer habe nicht nur die von ihm in der Zeit zwischen 1940 und 1942 begangenen Straftaten bewußt verschwiegen, sondern diesbezüglich in Irreführungsabsicht auch objektiv unrichtige Angaben gegenüber der belangten Behörde (als Berufungsbehörde) gemacht, um in den Besitz einer Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e OFG zu gelangen. Es liege daher der Erschleichungstatbestand im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. a AVG vor.

Mit Erkenntnis vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0137, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung auf, der belangten Behörde sei es zumutbar gewesen, vor Erlassung ihres Bescheides vom 14. April 1986 die Richtigkeit der zu den im Schreiben des Regierungspräsidenten Köln vom 17. Februar 1986 gemachten Angaben in der von diesem vorgelegten (vollständigen) Auskunft des ISD vom 27. Jänner 1982, die im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers gestanden seien, durch weitere Erhebungen von Amts wegen zu prüfen. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens schließe es aus, das Verhalten des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG als "Erschleichen" des Bescheides zu werten (zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführliche Begründung dieses den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten Erkenntnisses verwiesen).

Nach Befassung der Opferfürsorgekommission, die die Auffassung vertrat, es liege keine besondere Härte im Sinne des § 15a OFG vor, erließ die belangte Behörde folgenden nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1993:

"Dem als Ansuchen gemäß § 15a Opferfürsorgegesetz (OFG) modifizierten Antrag des Herrn O, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P, vom 11.10.1990, auf Gewährung einer Entschädigung gem. § 13a OFG für die Zeit vom 16.10.1941 bis 15.9.1942 und vom 17.10.1944 bis 9.4.1945 wird nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17 OFG) keine Folge gegeben."

Nach Darstellung der Rechtslage und dem Hinweis auf den Haftentschädigungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Mai 1986 führte die belangte Behörde in der Begründung im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe für die im Spruch angeführten zwei weiteren Zeiten mit Antrag vom 11. Oktober 1990 Haftentschädigung verlangt. Diesem Antrag seien im wesentlichen keine neuen Unterlagen betreffend diese Haftzeiten vorgelegt worden. EK, Abgeordneter zum Nationalrat a. D., amtsbekannter Funktionär des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer, habe am 5. Dezember 1990 als Vertreter im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG das Amt der Salzburger Landesregierung ersucht, von einer negativen Bescheiderteilung Abstand zu nehmen, den Antrag als Ansuchen auf Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 15a OFG zu werten und der belangten Behörde zur Entscheidung vorzulegen. Den Verwaltungsakten sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1983 bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung eingebracht und hiezu angegeben habe, er sei im Jänner 1941 von der Gestapo in Augsburg, wo er sich aufgehalten habe, um ins Ausland zu flüchten, um der NS-Herrschaft zu entkommen, für die er nichts übrig gehabt habe, wegen Wehrdienstverweigerung verhaftet worden. Nach seinen Angaben sei er vom Jänner 1941 bis September 1942 im Militärgefängnis in Augsburg und sodann ab 16. September 1942 im Jugendschutzlager Moringen inhaftiert gewesen. Zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben habe er eine Kopie der Auskunft des ISD vom 27. Jänner 1982 vorgelegt, aus der lediglich hervorgehe, daß er in der Zeit vom 16. September 1942 bis 16. Oktober 1944 im genannten Jugendschutzlager inhaftiert gewesen sei. Demgegenüber scheine in der mit Schreiben des Regierungspräsidenten Köln vom 17. Februar 1986 vorgelegten Kopie desselben Dokumentenauszuges des ISD als zusätzlicher Vermerk auf: "Straftat: Diebstahl und Betrug". Nach Darstellung des weiteren mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 abgeschlossenen Verfahrens (Anerkennung des Beschwerdeführers als Opfer der politischen Verfolgung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e OFG) wies die belangte Behörde darauf hin, aus Anlaß des gegenständlichen Verfahrens sei auf Grund der vom Tiroler Landesarchiv übermittelten Strafakten hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 1940 und 1942 viermal wegen Betruges und versuchten Betruges, Diebstahls und Einbruchdiebstahls sowie Unterschlagung verurteilt worden sei (Hinweis auf die Strafurteile). Einem vom Amtsgericht Innsbruck zu Zl. 4 U 53/41 eingeholten Befund vom 3. Juni 1941 könne entnommen werden, daß der Vater des Beschwerdeführers damals wegen Betruges, Veruntreuung, Raubhandel und Blutschande achtmal, die Mutter aufgrund von Eigentumsdelikten zweimal vorbestraft gewesen sei.

Im Beschwerdefall sei eine besondere Härte im Sinne des § 15a OFG (in Verbindung mit § 13a leg. cit.) zu verneinen, da nach den Ermittlungsergebnissen die Haftzeiten des Beschwerdeführers auf keine politische Verfolgung zurückzuführen gewesen seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sichere die Rechtskraft einer Entscheidung zwar den zuerkannten Rechtsbestand (Innehabung der Amtsbescheinigung und Zuerkennung einer Haftentschädigung für die Zeit vom 16. September 1942 bis 16. Oktober 1944), sie biete jedoch keine Garantie für weitere Anerkennungen auf dieser Grundlage. Es liege keine Härte des Einzelfalles vor, da nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 13a Abs. 1 OFG ausdrücklich nur Haftzeiten, welche aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlitten worden seien, entschädigt werden sollten. Eine Stattgebung des Härteausgleiches würde eine Umgehung der bestehenden Gesetzeslage bedeuten und damit dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen. Es sei daher nach Anhörung der OFK spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "Aktenwidrigkeit gem. § 42 Abs. 2c Zif. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz" geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. e des Opferfürsorgesetzes, BGBl. Nr. 183/1947 (OFG), sind Personen als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren.

§ 2 Abs. 1 zählt jene Begünstigungen, Fürsorge- und Entschädigungsmaßnahmen auf, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste bzw. dem Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, gewährt werden.

Wird dem Antrag auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung unter anderem nach § 1 Abs. 1 stattgegeben, so hat der Landeshauptmann eine "Amtsbescheinigung" auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken (§ 4 Abs. 1 OFG).

Gemäß § 13a Abs. 1 OFG erhalten Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität erlittene gerichtliche oder polizeiliche Haft eine einmalige Entschädigung zur Abgeltung von wirtschaftlichen Nachteilen, die daraus entstanden sind.

Als Entschädigung gebührt dem Opfer für jeden nachweislich in der Haft verbrachten Kalendermonat ein Betrag von S 860,-- (§ 13a Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 323/1963).

§ 15a OFG lautet:

"(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren."

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde vertrete die unrichtige und aktenwidrige Auffassung, daß nach den Ermittlungsergebnissen die Haftzeiten auf keine politische Verfolgung zurückzuführen seien. Dies stehe im Widerspruch zum Ergebnis der 332. Sitzung der Opferfürsorgekommission (OFK) vom 1. Oktober 1985, die festgestellt habe, es sei anzunehmen, daß die Verweigerung des Militärdienstes aus politischen Gründen erfolgt und deshalb als aktiver Einsatz für ein freies demokratisches Österreich anzusehen sei. Zum selben Ergebnis sei die OFK in ihrer 334. Sitzung am 11. März 1986 gekommen, das vollinhaltlich in den Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 übernommen worden sei, der festgestellt habe:

"Es liegt demnach eine Haft aus POLITISCHEN GRÜNDEN vor". Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Mai 1986 bloß eine Haftentschädigung für den Zeitraum 16. September 1942 bis 16. Oktober 1944 zugesprochen habe. Auch die Bestätigung der Lagergemeinschaft der Jugend im KZ Moringen/Uckermark vom 1. Juli 1984 (Bestätigung der Inhaftierung des Beschwerdeführers vom Sommer 1941 bis Mitte April 1945 mit der Lagernummer 412) sowie die eidesstättigen Erklärungen der Mithäftlinge A, L, G und D aus 1985 (in denen neben der Haftdauer auch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als politischer Häftling bestätigt worden sei) sprächen für den Beschwerdeführer: Es sei völlig unverständlich, wenn entgegen diesen widerspruchslosen Ergebnissen, wonach der Beschwerdeführer vom Sommer 1941 bis Mitte April 1945 politischer Häftling im Jugendkonzentrationslager Moringen gewesen sei, die Behörde nunmehr begründungslos zum gegenteiligen Ergebnis gekommen sei. Da der Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre (nachdem der Wiederaufnahmebescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1991 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden sei), stehe bindend fest, daß beim Beschwerdeführer eine Haft aus politischen Gründen vorliege. Aus diesem Grund sei ihm eine Haftentschädigung für die beiden beantragten Zeiträume zuzuerkennen gewesen.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung der belangten Behörde, sein (ursprünglicher) Antrag vom 11. Oktober 1990 sei (ihm zurechenbar) dahingehend abgeändert worden, die von ihm begehrten Haftentschädigungen für zwei Haftzeiten unter dem Blickwinkel der Härtefallregelung des § 15a OFG zu prüfen, nicht entgegengetreten. Der angefochtene Bescheid hat auch nur über den in dieser Richtung abgeänderten Antrag des Beschwerdeführers (nach § 15a OFG) abgesprochen. Die belangte Behörde hat - ausgehend von der von ihr getroffenen Feststellung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Haftzeiten seien auf keine politische Verfolgung zurückzuführen - das Vorliegen einer besonderen Härte verneint und dementsprechend die Gewährung des Härteausgleiches (mangels Vorliegens einer der Ermessensentscheidung vorgelagerten Tatbestandsvoraussetzung) versagt, ohne daß sie eine Entscheidung im Ermessensbereich getroffen hätte (vgl. dazu z. B. hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1991, Zl. 90/09/0175).

Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich die getroffene Feststellung, die von ihm geltend gemachten beiden Haftzeiten beruhten nicht auf politischer Verfolgung. Auf dem Boden seiner gegenteiligen Sachverhaltsannahme bedeutet das Vorbringen des Beschwerdeführers aber im Ergebnis, es lägen bereits die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a, nicht aber die des § 15a OFG vor: Denn wenn der Beschwerdeführer in den von ihm angegebenen Zeiten aus politischen Gründen inhaftiert war, dann wäre die Tatbestandsvoraussetzung des § 13a OFG erfüllt und dem Beschwerdeführer gebührte eine Entschädigung nach dieser Norm. Diesfalls bedürfte es gar keines Verfahrens nach § 15a OFG, das ja voraussetzt, daß wegen Fehlens einer der gesetzlichen Voraussetzungen an sich kein Anspruch auf Versorgung (sonstige Leistung) besteht (vgl. dazu wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1991, Zl. 90/09/0175).

Soweit der Beschwerdeführer seine Sachverhaltsannahme (Haft aus politischem Grund in den beiden angegebenen Zeiträumen) auf die von ihm behauptete Bindungswirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. April 1986 stützt, ist ihm folgendes zu erwidern:

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß nach der Systematik des Gesetzes der Anspruch auf die in § 2 umschriebenen Leistungen (darunter auch die im Beschwerdefall angesprochene Haftentschädigung) grundsätzlich die Innehabung einer Amtsbescheinigung voraussetzt, deren Ausstellung wiederum Folge der Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 OFG ist (vgl. § 4 Abs. 1 leg. cit.) und die den durch die Anerkennung als Opfer geschaffenen Status beurkundet. Ein Bescheid nach § 1 Abs. 1 OFG spricht die Anerkennung als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich (hier: gemäß lit. e leg. cit.) aus und führt in der Begründung näher an, auf Grund welcher Überlegungen der jeweils angewandte Anerkennungstatbestand erfüllt wurde. Im Fall des § 1 Abs. 1 lit. e OFG ist hiefür der Nachweis der Mindestdauer einer politisch begründeten Haft maßgebend.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob aus der Begründung des (statusbegründenden) Anerkennungsbescheides nach § 1 Abs. 1 lit. e OFG überhaupt eine Bindungswirkung für ein Haftentschädigungsverfahren (sei es nach § 13a oder § 15a OFG) abgeleitet werden kann (zumal für das Anerkennungsverfahren der Nachweis der Mindestdauer der politischen Haft ausreicht, § 13a Abs. 1 OFG den Entschädigungsanspruch neuerlich umschreibt und er nach Abs. 5 dieser Bestimmung für jeden in der Haft verbrachten Kalendermonat gebührt): Im vorliegenden Fall steht nämlich fest, daß der Anerkennungsbescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 in seiner Begründung den Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. e OFG auf Grund der jedenfalls in der Zeit vom 16. September 1942 bis 16. Oktober 1944 nachgewiesenen politischen Haft im Jugendschutzlager Moringen als erfüllt angesehen hat. Dieser Bescheid enthält aber keine Aussagen, ob der Beschwerdeführer weitere Zeiten in Haft verbrachte und bejahendenfalls, ob diese aus politischen Gründen erfolgte. Schon deshalb kann der genannte Bescheid nicht die vom Beschwerdeführer behauptete "Bindungswirkung" für das gegenständliche Entschädigungsverfahren entfalten. Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch für die im Anerkennungsbescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 (in der Begründung) angesprochenen Zeiten auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Mai 1986 Haftentschädigung erhalten.

Was die Verfahrensrüge (keine Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens betreffend die Feststellung der Grund für die geltend gemachten Haftzeiten) betrifft, so ist der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde über seine nunmehr hervorgekommenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 1940 bis 1942 nicht entgegengetreten. Im Rahmen der eingeschränkten nachprüfenden Kontrolle der freien Beweiswürdigung durch die Behörde, die dem Verwaltungsgerichtshof zukommt, war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde darauf gestützt die vom Beschwerdeführer angesprochenen Haftzeiten vor dem Lageraufenthalt in Moringen, aber auch (auf dem Boden dieser neu hervorgekommenen Tatsachen, deren Verwertung ihr in diesem Verfahren mangels Bindung an den rechtskräftigen Bescheid vom 14. April 1986 möglich war) in Verbindung mit den Angaben am Dokumentenauszug des ISD vom 17. Februar 1982 die Inhaftierung im Lager Moringen (insbesondere auch die "Restzeit" vom 17. Oktober 1944 bis 9. April 1945) als Haftzeiten auffaßte, die auf keine politische Verfolgung zurückzuführen waren, sondern mit den strafgesetzwidrigen Handlungen des Beschwerdeführers in untrennbarem Zusammenhang standen.

Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1986 zuerkannte Rechtsstellung und die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. Mai 1986 zuerkannte Haftentschädigung (für den dort genannten Zeitraum) bleiben davon unberührt.

Aus den angegebenen Gründen erweist sich daher die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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