Normen
EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §24;
GSVG 1978 §25 Abs1;
EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §24;
GSVG 1978 §25 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem den Mitbeteiligten betreffenden Einkommensteuerbescheid für 1989 betrugen seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb S 7,025.364,--. Sie setzten sich wie folgt zusammen:
1. Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines
Fremdenverkehrsbetriebes...................... S 7,231.267,--
2. Verluste aus einer Kommanditbeteiligung - S 57.248,--
3. Verluste aus der Beteiligung an der
S OHG ........................................ - S 148.655,--.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1993 stellte die Beschwerdeführerin gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 410 ASVG fest, daß die (den Mitbeteiligten betreffende) Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG für die Monate Jänner bis einschließlich September 1992 pro Monat S 37.100,-- (Höchstbeitragsgrundlage) betrage. Begründet wurde der Bescheid damit, daß der Mitbeteiligte aufgrund seiner Gewerbeberechtigung "Frühstückspension", die am 23. November 1989 zurückgelegt worden sei, und aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zur Möbel- und Einrichtungshaus S OHG, deren Berechtigung am 30. September 1992 stillgelegt worden sei, nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei. Seine Pflichtversicherung habe sohin mit Ende September 1992 geendet. Der nach § 25 GSVG für die Bemessung der Beitragsgrundlage des Jahres 1992 heranzuziehende Einkommensteuerbescheid für 1989 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb weit über der Höchstbeitragsgrundlage auf. Dabei sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296) nicht von Bedeutung, ob die zur Beitragsgrundlagenfeststellung herangezogenen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres aus jener die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit stammten, die im Beitragsjahr ausgeübt werde, oder aus einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte der Mitbeteiligte ein, daß der im Einkommensteuerbescheid 1989 ausgewiesene Veräußerungsgewinn erst anläßlich der Veräußerung von Liegenschaften, auf denen er seine Gewerbeberechtigung lautend auf "Frühstückspension" ausgeübt habe, nach Zurücklegung dieser Gewerbeberechtigung und dem Ende der darauf gegründeten Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG mit 30. November 1989, nämlich im Dezember 1989, erzielt worden sei. Diese Einkünfte stellten daher - ungeachtet ihrer Zuordnung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach dem Einkommensteuergesetz - keine Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 GSVG dar.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge, behob den bekämpften Bescheid und stellte fest, daß die Beitragsgrundlage für die Monate Jänner bis einschließlich September 1992 S 9.111,-- (Mindestbeitragsgrundlage) pro Monat betrage. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß nach dem im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ein Veräußerungsgewinn sozialversicherungsrechtlich dann nicht mehr bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG heranzuziehen sei, wenn ein Pflichtversicherungstatbestand im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG, dem der strittige Veräußerungsgewinn zuzurechnen sei, (im Zeitpunkt des Zufließens dieses Gewinnes) nicht mehr bestanden habe. Dies treffe im Beschwerdefall zu, weil im Monat Dezember, in dem der gegenständliche Veräußerungsgewinn nach Wirksamwerden der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung entstanden sei, der diesbezüglich die Pflichtversicherung auslösende Tatbestand nicht mehr vorgelegen sei. Daher sei auf den Veräußerungsgewinn trotz seiner Heranziehung bei der Bemessung der Einkommensteuer bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht Bedacht zu nehmen gewesen (vgl. in diesem Sinne die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1971, Slg. Nr. 8042/A, vom 5. April 1972, Slg. Nr. 8206/A, vom 27. Februar 1975, Zl. 1732/74, mit Besprechung von Reiger in ZAS 1976, Seite 31, und vom 10. Oktober 1985, Slg. Nr. 11903/A).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin einerseits unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284, die Auffassung vertritt, es sei bei der Zurechnung des Veräußerungsgewinnes auf jenen Zeitraum abzustellen, der Gegenstand des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides sei, im Beschwerdefall demgemäß auf das Jahr 1989, und andererseits bemerkt, daß die steuerlich festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb inkl. Veräußerungserlös unbestrittenermaßen der gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen seien, möge auch der Vertragsabschluß bezüglich der Veräußerung der zum Gewerbebetrieb gehörenden Liegenschaften erst kurze, jedoch kaum ins Gewicht fallende Zeit nach Endigung der Gewerbeberechtigung und damit der (durch sie begründeten) Versicherungspflicht nach dem GSVG erfolgt sein.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG in der für das Kalenderjahr 1992 geltenden Fassung (vgl. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0115) sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage unter anderem für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenem Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen; hiebei sind (unter Bedachtnahme auf das im drittvorangegangenen Kalenderjahr geltende Einkommensteuerrecht: vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284) die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrundezulegen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob der gegenständliche Veräußerungsgewinn im Sinne des (im Jahr 1989 bereits anwendbaren) § 24 EStG 1988, der gemäß § 23 Z. 3 EStG 1988 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt, trotz des Zufließens nach dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung und dem (durch sie bedingten) Ende der Versicherungspflicht nach § 2 Z. 1 GSVG zu den Einkünften "aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem ... drittvorangegangenen Kalenderjahr" zu rechnen ist.
Daß es sich bei Veräußerungsgewinnen um Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt bejaht (vgl. die Erkenntnisse vom 8. September 1971, Slg. Nr. 8063/A, und vom 24. November 1992, Zl. 88/08/0284). Der Gerichtshof hält diese Auffassung auch auf dem Boden der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage aufrecht. Der Umstand, daß der Veräußerungsgewinn erst nach Erlöschen der bezüglichen Gewerbeberechtigung und Beendigung der darauf gestützten Pflichtversicherung, aber noch im betreffenden Kalenderjahr, zugeflossen ist, ändert daran - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. außer die eben zitierten Erkenntnisse das von der belangten Behörde zu Unrecht für ihren Standpunkt herangezogene Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0296) - nichts. Denn im zuletzt zitierten Erkenntnis verneinte der Verwaltungsgerichtshof nur deshalb die Zurechnung des Aufwertungsgewinnes zu den Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG, weil der damals zu beurteilende Aufwertungsgewinn zwar im drittvorangegangenen Kalenderjahr zufloß, die Erwerbstätigkeit, der dieser Gewinn entstammte, aber im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr die Pflichtversicherung begründete. Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die Auffassung der belangten Behörde und des Mitbeteiligten nur dann zuträfe, wenn der Veräußerungsgewinn dem Mitbeteiligten erst im Kalenderjahr 1990 zugeflossen wäre. Auch die anderen von der belangten Behörde zitierten, oben wiedergegebenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vermögen ihren Standpunkt nicht zu stützen, weil es in diesen Erkenntnissen um andere Zurechnungsfragen ging.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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