VwGH 93/07/0191

VwGH93/07/019122.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des R in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen die niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem niederösterreichischen Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, den Beschluß gefaßt:

Normen

BGdAG 1967 §3 Abs1;
B-VG Art10 Abs2;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §27;
VwRallg;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978;
WRG 1959 §36 Abs1;
BGdAG 1967 §3 Abs1;
B-VG Art10 Abs2;
B-VG Art119a Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §27;
VwRallg;
WasserleitungsanschlußG NÖ 1978;
WRG 1959 §36 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gloggnitz vom 15. Dezember 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verwendung des Wassers aus einem auf seinen Liegenschaften befindlichen Brunnen zur Trinkwasserversorgung zu genehmigen, nicht Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Sie wurde bei der Gemeinde Gloggnitz eingebracht und richtet sich an die nö. Landesregierung.

Mit der Begründung, bisher sei keine Entscheidung ergangen, hat der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin bezeichnet er als belangte Behörde die nö. Landesregierung.

Das nö. Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, auf das sich die Entscheidung der Gemeindeinstanzen stützte, ist in Ausführung des § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ergangen. Die Vollziehung dieses Gesetzes steht daher nach Art. 10 Abs. 2

3. Satz B-VG dem Bund zu, sodaß sich die Zuständigkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde nach dem Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, richtet. Dieses sieht als Aufsichtsbehörde den Landeshauptmann oder die von ihm delegierte Bezirkshauptmannschaft vor (§ 3 Abs. 1 leg. cit.).

Der Landesregierung kommt keine Zuständigkeit zu; sie kann daher auch nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof sein.

Die gegen die nö. Landesregierung gerichtete Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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