Normen
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde (einschließlich des Mängelbehebungsschriftsatzes vom 17. Jänner 1994) in Verbindung mit der vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. November 1992 wurde den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf der Gp. 1407/2, KG X, unter Zugrundelegung näher bezeichneter Planunterlagen sowie unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zufahrt und den Grenzabstand wurden als unbegründet abgewiesen. Ein Einwand in Richtung Widmungswidrigkeit wurde durch Einschränkung des Vorhabens (Verkürzung der Garage um einen Meter) berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. April 1993 als unbegründet abgewiesen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1993 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
In dieser Beschwerde wird umfangreich der Gang des Verwaltungsverfahrens dargestellt und es werden verschiedene - nach Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegende - Unzulänglichkeiten des Verfahrens behauptet, ohne daß daraus hervorginge, inwieweit durch diese Umstände Rechte der Beschwerdeführerin berührt sein könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die Beschwerdeführerin in einem Ergänzungsauftrag vom 22. Dezember 1993 aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen (sowie ferner, eine Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorzulegen).
Die Beschwerdeführerin ist diesem Auftrag fristgerecht durch einen (vom Beschwerdevertreter verfaßten) Ergänzungsschriftsatz nachgekommen, in dem sie - nach teilweiser Wiederholung ihrer Ausführungen, wonach sie als Nachbarin Partei des Baubewilligungsverfahrens der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien sei - zum Beschwerdepunkt folgendes ausführt:
"Da mir ein Grundstreifen gehört, in welchem die Bauwerber zufahren wollen und von welchem im übrigen im Sinne des § 7 der TBO nicht die entsprechenden Grundstücksabstände gegeben sind, bin ich einerseits in meinen Nachbarschaftsrechten im Sinne des § 30 der TBO, aber auch in meinem Recht im Sinne des § 7 der TBO verletzt, wobei die Baubewilligung im Sinne des § 31 der TBO zu versagen gewesen wäre. Es wurde(n) zu meinem Nachteil also nicht die Bebauungsregeln im Sinne der §§ 4 ff der TBO angewandt; zudem bin ich der Meinung, daß jedenfalls die Frage des Eigentums an dem in Rede stehenden Grundstreifen als Vorfrage im Sinne des § 30 der TBO anzusehen gewesen wäre und zunächst nicht mir, sondern den bauwerbenden Parteien der Auftrag erteilt hätte werden müssen, ihr Eigentumsrecht nachzuweisen. Zusammengefaßt ist daher auf folgendes zu verweisen:
Wenn der Grundstreifen, den ich auch in der schriftlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, aber auch im Verfahren I. Instanz mehrfach schon erwähnt habe, mir zumindest zu 1/3 gehört, hätte eine Baubewilligung nie erteilt werden können, weil ich in jenen Rechten konkret verletzt bin, die die Bauordnung als Nachbarschaftsrechte vorschreibt, nämlich Einhaltung eines bestimmten Abstandes, der nicht mehr gegeben ist. Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe, die nicht mehr gegeben ist. Hinsichtlich der Bauwerber an sich bin ich selbstverständlich auch in meinen Nachbarschaftsrechten verletzt, weil es selbstverständlich auch für mich einen Unterschied darstellt, ob ich gegen einen oder zwei Bauwerber vorzugehen habe bzw. ob mir ein oder zwei Bauwerber gegenüber stehen.
Im übrigen verweise ich darauf, daß die Behörde auf (gemeint: auch) die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes nach meinem Dafürhalten zu meinen Ungunsten verletzt hat.
Ich verweise diesbezüglich auf meine Ausführungen hinsichtlich der Flächenwidmung. Auch die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes sind jedenfalls als subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn anzusehen, sodaß deren Nichteinhaltung, die im vorliegenden Fall auch durch die Verletzung des Parteiengehörs zustande gekommen sind, gerügt werden können."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht in ihren Ausführungen zum Beschwerdepunkt - gerade noch erkennbar - sinngemäß eine Rechtsverletzung in dreifacher Hinsicht geltend:
a) Eine Verletzung von Abstandsvorschriften und anderer Rechte der Beschwerdeführerin wird auf der Grundlage behauptet, daß die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstreifens der Gp. 1407/2 sei;
b) sie sei in ihren Nachbarschaftsrechten verletzt, weil sie nicht gegen einen sondern gegen zwei Bauwerber "vorzugehen" habe;
c) es seien Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes verletzt worden.
In Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ursprünglichen Beschwerdeschrift beruht die erstgenannte Einwendung auf der Prämisse der Beschwerdeführerin, sie sei Eigentümerin eines näher bezeichneten, zu Gp. 1407/2 gehörenden Grundstreifens zwischen Weg und Baugrundstück, worüber sie eine "völlig unbedenkliche Urkunde vorgelegt" habe. Es werde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht bestritten, daß der "damalige Vertrag grundbuchsrechtlich nicht durchgeführt wurde". Der Titel auf Erwerb des Eigentums sei "jedoch sicher vorhanden und es hätte müssen dieser Titel wenigstens dazu führen, daß die Behörde I. Instanz" die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen hätte.
Mit dem Zugeständnis, daß jener Vertrag, aus dem die Beschwerdeführerin ihr Eigentumsrecht ableiten will, grundbücherlich nicht durchgeführt worden ist, entzieht die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen insoweit den Boden, als dieses auf dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin beruht. Zufolge des geltenden Intabulationsprinzips (§ 431 ABGB) wäre die Beschwerdeführerin nämlich nur unter der Voraussetzung ihrer grundbücherlichen Eintragung auch Eigentümerin des strittigen Grundstreifens. Da nach den - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde das Eigentumsrecht für die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien je zur Hälfte ob der Gp. 1407/2 im Grundbuch der KG X einverleibt ist, sind die Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführerin hätte auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden müssen bzw. den erst- und zweitmitbeteiligten (im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen) Parteien hätte der Auftrag hätte erteilt werden müssen, ihr Eigentumsrecht nachzuweisen, unzutreffend.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei dadurch in ihren Rechten verletzt, daß - noch im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur (wie ursprünglich) der Zweitmitbeteiligte, sondern in der Folge auch die erstmitbeteiligte Partei als Bauwerberin aufgetreten ist, übersieht, daß in dieser Hinsicht jedenfalls weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn besteht, noch das Verfahren "nichtig" ist, wie die Beschwerdeführerin offenbar meint.
Was schließlich den behaupteten Widerspruch des Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan betrifft, so findet sich zu dem Hinweis im Ergänzungsschriftsatz zur Beschwerde, es werde auf die "Ausführungen hinsichtlich der Flächenwidmung verwiesen", weder in diesem Schriftsatz selbst noch in der ursprünglichen Beschwerde eine Entsprechung. Die Beschwerde rügt zwar, daß der Beschwerdeführerin ein raumplanerisches Gutachten (das im Vorstellungsverfahren eingeholt wurde) nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sie führt jedoch nicht näher aus, inwieweit sie dem für die Vorstellungsentscheidung - nach deren Begründung - wesentlichen Ergebnis dieses Gutachtens (nämlich, daß sich das gesamte Bauvorhaben im Fremdenverkehrsgebiet-Aufschließungsgebiet befinde) entgegentritt. In diesem Belang versäumt es die vorliegende Beschwerde somit, die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensfehlers der Verletzung des Parteiengehörs darzulegen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 600 wiedergegebene Rechtsprechung).
Schließlich - und der Vollständigkeit halber - kann auch aus der in der ursprünglichen Beschwerde vorgetragenen Beschwerdebehauptung, derselbe Sachbearbeiter sei auf Gemeindeebene in erster wie auch in zweiter Instanz tätig geworden, keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, da sich die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs iSd § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG (diese hat die Beschwerdeführerin offenbar im Auge), immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter (hier: die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die über die Berufung entschieden haben) beziehen muß. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw. welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 17. Februar 1972, Slg. Nr. 8171/A).
Da sich somit schon aus den vorliegenden Beschwerdeschriftsätzen in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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