Normen
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aus einem an den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gerichteten Antrag vom 23. Juli 1992 (gefertigt vom ersten Vizebürgermeister "Für den Gemeinderat") geht hervor, daß die mitbeteiligte Stadtgemeinde beabsichtige, im Zusammenhang mit der Errichtung einer Tiefgarage am X und zur Entlastung des Stadtzentrums vom innerstädtischen Verkehr den sogenannten "K-Weg" entsprechend einem vom Gemeinderat beschlossenen Straßenprojekt auszubauen bzw. neu anzulegen. Es werde hiemit der Antrag gestellt, dieses Straßenbauprojekt nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 zu bewilligen.
Über diesen Antrag beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde für den 30. November 1992 eine mündliche Verhandlung an, zu der auch die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG geladen wurde.
Nach Ausweis der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 1992 wurde zunächst das Projekt vom straßenbautechnischen Sachverständigen beschrieben und - vorbehaltlich der Erteilung einiger näher bezeichneter Auflagen - gegen die Baubewilligung kein Einwand erhoben. Nach Erstellung eines positiven baugeologischen Gutachtens durch den Sachverständigen erklärte die Beschwerdeführerin, daß für die Zustimmung zu dem gegenständlichen Projekt nachstehende Punkte "zu prüfen bzw. Bedingungen" (seien):
"1. Änderung der Trassenführung, um die erforderliche Grundinanspruchnahme zu verringern.
2. Schaffung einer Einbahnstraße im Bereich meiner Liegenschaft.
3. Erhaltung der bestehenden Zufahrtsmöglichkeit zu den Wirtschaftsgebäuden auf der Liegenschaft N, P-Gasse 29 (westlich des Nebengebäudes)."
Nach Schließung dieser mündlichen Verhandlung erstattete der straßenbautechnische Sachverständige am 21. Dezember 1992 eine Ergänzung seines Gutachtens, worin er zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin folgendes ausführte:
"Grundsätzlich ist eine Änderung der Straßenachse im Bereich des Anwesens (der Beschwerdeführerin) technisch möglich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß bei Verschiebung der Achse in Richtung Norden
1. durch erhöhte Dammschüttung nordseitig mehr Grundflächen beansprucht werden als bei Belassung der derzeitigen Trassenführung.
2. Durch die Abänderung der Linienführung werden für den Einfahrtsbereich zur Tiefgarage wesentlich ungünstigere Fahrverhältnisse geschaffen.
Aus den vorangeführten Gründen stellt der straßenbautechnische Sachverständige fest, daß eine Verschiebung der Straßenachse weder aus wirtschaftlichen noch aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen sinnvoll erscheint."
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1992 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die
"BEWILLIGUNG
für den Ausbau der Gemeindestraße 'K-Weg' auf der Grundlage des Straßenbauprojektes mit der Bezeichnung 'Straßenprojekt 1992 - Ausbau des K-Weges' erstellt vom Stadtbauamt (der mitbeteiligten Stadtgemeinde), in dem vom Sachverständigen im Befund und Gutachten festgestellten Umfang erteilt.
Die Einwendung der Grundeigentümerin (der Beschwerdeführerin) betreffend eine Änderung der Trassenführung wird abgewiesen, die Einwendung der gen. Grundeigentümerin betreffend die Schaffung einer Einbahnstraße wird als unzulässig zurückgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides werden nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens, einschließlich der erhobenen Befunde und Gutachten der Sachverständigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergegeben und dazu auf die ergänzende Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 21. Dezember 1992 verwiesen. Maßnahmen der Verkehrsregelung seien nicht Gegenstand eines straßenrechtlichen Verfahrens; die Verordnung einer Einbahn gehöre einem anderen Rechtsbereich an und falle in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde. Die bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu den Wirtschaftsgebäuden auf der Liegenschaft N, P-Gasse 29, werde der Grundeigentümerin durch die Realisierung des gegenständlichen Straßenbauprojektes nicht genommen.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, worin sie im wesentlichen ausführte, daß die Gestaltung des Straßenprojektes die Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes "nahezu unmöglich" mache. Ihr Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude auf der einen und eine Garage auf der gegenüberliegenden Straßenseite bildeten eine Engstelle, in die auch eine Ausfahrt aus dem Stall- und Wirtschaftsgebäude münde. Diese Engstelle mit der Ausfahrt würde eine potentielle Gefahrenquelle für die Beschwerdeführerin und alle bei der Bewirtschaftung ihres Betriebes mithelfenden Familienangehörigen, sowie für das auf die Weide zu treibende Vieh und die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen. Eine Realisierung des Vorhabens sei ohne Inanspruchnahme in ihrem Eigentum befindlicher Grundstücke bzw. Grundstücksteile nicht möglich. Obwohl es ein Angebot der Stadtgemeinde für die Grundinanspruchnahme gebe, seien der Beschwerdeführerin die genaue Lage und Größe der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile nicht bekannt. Sie betrachte auch das Fehlen einer Auspflockung am Verhandlungstag als wesentlichen Verfahrensmangel.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. März 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Dem Ansuchen der Gemeinde lägen entsprechende Beschlüsse des Gemeinderates vom 17. Oktober 1991 und 30. Juni 1992 zugrunde. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens führt die Berufungsbehörde in diesem Bescheid aus, daß das Ausbauprojekt "K-Weg" "unmittelbar westlich des Wirtschaftsgebäudes" der Beschwerdeführerin beginne. Im Bereich der in der Berufung angeführten Gebäude sei die Gemeindestraße auch derzeit bereits in beiden Richtungen befahrbar und mit einer bestehenden Straßenbreite von annähernd 6 m auch durchaus geeignet, den Verkehr in beiden Richtungen aufzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Einfahrten seien bei dem "gegenständlichen Straßenprojekt berücksichtigt und sind straßentechnisch sichergestellt". Das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen begründe kein Parteirecht. Das Erfordernis zusätzlicher Verkehrssicherungseinrichtungen, wie Verkehrsspiegel, Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Aufstellung von Gefahrenzeichen seien nach den Bestimmungen der StVO 1960 zu beurteilen. Die Möglichkeit der Abänderung der Trassenführung sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren geprüft jedoch aufgrund des straßenbautechnischen Sachverständigengutachtens als weder wirtschaftlich noch als verkehrssicherheitstechnisch sinnvoll verworfen worden. Das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Tiefgarage und des damit im Zusammenhang stehenden Ausbaues der Gemeindestraße sei unzweifelhaft gegeben "und durch die o.a. einstimmig gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse betreffend das Straßenbauprojekt 'K-Weg' und die diesem zugrundeliegende Verkehrsstudie dokumentiert". Maßnahmen, wie etwa eine Auspflockung der Straßentrasse seien im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, worin sie neuerlich auf die bereits erwähnte Engstelle verwies und den Ausführungen der Berufungsbehörde widersprach, wonach das Detailprojekt westlich ihres Wirtschaftsgebäudes beginne. Wie im "Befund des Bescheides des Bürgermeisters" (gemeint: in der Wiedergabe des Befundes des Sachverständigen) ausgeführt werde, beginne das Detailprojekt bereits bei der Kreuzung und damit bereits vor dem Anwesen der Beschwerdeführerin und nicht, wie im Berufungsbescheid ausgeführt, westlich ihrer Hofstelle. Es sei auch nicht ausreichend überprüft worden, ob die vorgelegte Variante "wirklich die einzig sinnvolle" sei, wobei auch auf die Überlegung, die Hofstelle der Beschwerdeführerin im Süden zu umfahren, hingewiesen werde.
Mit Bescheid vom 28. Juli 1993 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin sei festzustellen, daß bereits im Bescheid des Bürgermeisters das öffentliche Interesse am Ausbau des K-Weges dargelegt worden sei, wie sich auch aus dem Befund des straßenbautechnischen Amtssachverständigen ergebe. Die Zufahrt zu einer Tiefgarage als Bestandteil eines städtischen Verkehrskonzeptes könne durchaus als ein "eminentes öffentliches Interesse" angesehen werden. Die Rüge des Entstehens einer Engstelle im Bereich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin sei "nach den Ausführungen der Berufungsbehörde" insoweit zu Unrecht erfolgt, da der K-Weg in diesem Bereich bereits am derzeitigen Bestand verlaufe und in beiden Richtungen befahrbar sei und bei einer Straßenbreite von ca. 6 m durchaus geeignet sei, den Verkehr in beiden Richtungen aufzunehmen. Der Beginn des neu zu errichtenden Straßenabschnittes sei aus den vorgelegten, der Bewilligung zugrundeliegenden Plänen eindeutig festzustellen und beginne westlich der Gebäude (der Beschwerdeführerin).
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung meine, daß der Hinweis auf eine Südumfahrung nicht geprüft worden sei, so sei ihr entgegenzuhalten, daß dieser Vorwurf erst im Rahmen des Vorstellungsverfahrens erhoben worden sei und darüber hinaus ihre im Zuge des gemeindebehördlichen Verfahrens geltend gemachten Trassenverschiebungsvorschläge vom technischen Amtssachverständigen durchaus schlüssig und nachvollziehbar als nicht sinnvoll abgelehnt worden seien. Eine Südumfahrung der Hofstelle würde eine wesentlich größere Grundbeanspruchung der Beschwerdeführerin nach sich ziehen als das vorliegende Projekt. Es könne daher festgestellt werden, daß unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung für das vorliegende Projekt nicht erfolgt und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 3 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964), LGBl. Nr. 154 in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 9/1973, erfolgt die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.) durch Verordnung der Gemeinde.
Gemäß § 47 Abs. 1 leg. cit. hat vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau u.a. der in § 7 Abs. 1 Z. 4 genannten Straßen (Gemeindestraßen) die in Abs. 3 genannte Behörde (dies ist nach der verwiesenen Gesetzesstelle "die Gemeinde") den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen. Nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesstelle sind die Beteiligten aufzufordern, die zum Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis nötigen Vollmachten und sonst zur Begründung ihrer Ansprüche nötigen Urkunden, Pläne udgl. bei der mündlichen Verhandlung vorzuweisen.
Gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit. hat aufgrund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung die Gemeinde mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesen nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und der Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, welche durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden. Weitere Bedingungen können nachträglichen Verfügungen vorbehalten werden, insofern sich solche bei der Durchführung des Straßenbaues als notwendig erweisen. Für die Ausführung des Straßenbaues kann eine Frist bestimmt werden, die aus rücksichtswürdigen Gründen verlängert werden kann.
Die §§ 48 ff regeln sodann die aufgrund eines Bescheides im Sinne des § 47 Abs. 3 leg. cit. zulässige Enteignung des Eigentums an Liegenschaften und anderer dinglicher Rechte unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Straßenbehörde im Sinne des § 47 Abs. 3 LStVG an eine Verordnung nach § 8 Abs. 3 LStVG gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1984, Zl. 82/06/0201, und vom 24. November 1989, Zl. 87/17/0159). Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses (vgl. das Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Slg. Nr. 13283/A).
Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen (vgl. das Erkenntnis vom 14. März 1969, Slg. Nr. 7532/A), Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß § 47 Abs. 3 LStVG zu erlassenden Bescheid enthalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen (vgl. das Erkenntnis vom 2. Mai 1969, Zl. 956/66).
Es können daher Nachteile, die einem Beteiligten durch die Art der Führung der Straße (und nicht durch die Enteignung) entstehen, nur im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren wahrgenommen werden. Dabei ist lediglich vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1990, Slg. Nr. 13187/A).
Die Behörde hat daher bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten im Sinne des § 47 Abs. 3 LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, daß sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, daß ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter den Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektive-öfentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, daß dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1966, Slg. Nr. 7014/A).
Eine als technisch und wirtschaftlich richtig erkannte Trassenführung kann allerdings nicht mit dem Hinweis auf eine damit notwendigerweise verbundene Beeinträchtigung privater Interessen bekämpft werden. Die Interessen der Beteiligten können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit den öffentlichen Interessen nicht im Widerspruch stehen. Der Grundsatz, daß von mehreren denkbaren Varianten der Trassenführung jene gewählt werden müsse, für welche keine Enteignung (oder eine Enteignung geringeren Umfanges) erforderlich ist, kann dabei nur so weit gehen, als es sich um straßenbautechnisch, verkehrstechnisch und wirtschaftlich gleichwertige Alternativen handelt (vgl. das Erkenntnis vom 21. November 1978, Zl. 1595/76, und das Erkenntnis vom 5. Juli 1984, Zl. 82/06/0201).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind die von der Beschwerdeführerin erhobenen und in ihrer Beschwerde noch aufrechterhaltenen Einwendungen gegen das Straßenbauprojekt "K-Weg" zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde zunächst der Sache nach vor, eine unzureichende Umschreibung des Projektes auf Gemeindeebene nicht aufgegriffen zu haben.
Mit diesem Vorwurf ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis im Recht:
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1992 betrafen den Vorschlag zu einer Änderung der Trassenführung, um die erforderliche Grundinanspruchnahme zu verringern und bezogen sich im übrigen auf die Verkehrsverhältnisse in unmittelbarer Umgebung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (Schaffung einer Einbahnstraße, Erhaltung der bestehenden Zufahrtsmöglichkeit zu den Wirtschaftsgebäuden). Der straßenbautechnische Sachverständige setzte sich ausschließlich mit der Frage der Trassenverlegung auseinander, worauf die Beschwerdeführerin in der Berufung nähere Ausführungen zu der von ihr befürchteten Beeinträchtigung der Zufahrt (bzw. Ausfahrt) aus dem Stall und aus dem Wirtschaftsgebäude vorbrachte. Überdies kritisierte sie, daß ihr die genaue Lage und Größe der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke nicht hinreichend bekannt sei.
Dem entgegnete die Berufungsbehörde (generell), daß "laut den den angefochtenen straßenbaurechtlichen Bewilligungen zugrundeliegenden Plänen ... das Ausbauprojekt 'K-Weg' (erst) unmittelbar westlich des Wirtschaftsgebäudes der Berufungswerberin" beginne. Diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung an die belangte Behörde bekämpft, in welcher sie auf die Beschreibung des Projektes im Bescheid des Bürgermeisters verwies, wonach dieses Projekt "bei der Kreuzung" und somit bereits vor dem Anwesen der Beschwerdeführerin beginne.
Die belangte Behörde hat zu dieser Frage (die für eine mögliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Sinne ihres Vorbringens von entscheidender Bedeutung ist) lediglich ausgeführt, daß "der Beginn des neu zu errichtenden Straßenabschnittes ... aus den vorgelegten, der Bewilligung zugrundeliegenden Plänen eindeutig festzustellen" sei und westlich "der Gebäude" (gemeint offenbar: der Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin) beginne.
Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde (insoweit in Übereinstimmung mit jenen der Berufungsbehörde) vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht nachzuvollziehen:
Der bei den Verwaltungsakten befindliche Satz von Plänen mit der Bezeichnung "Straßenprojekt 1992, Ausbau des "K-Weges" ist vom 30. Oktober 1992 datiert und lag (offenbar) der mündlichen Verhandlung vom 30. November 1992 zugrunde. In diesen Plänen sind zwar Grundstücksnummern eingezeichnet, es ist jedoch weder aus den Plänen, noch aus irgendeinem anderen Aktenstück zu entnehmen, wo sich die Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin befinden. Es ist deshalb auch nicht nachvollziehbar, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin über befürchtete Beeinträchtigungen durch das Straßenbauprojekt bzw. die diesbezüglichen Sachverständigengutachten hiezu schlüssig sind. Der erstinstanzliche Bescheid gibt in der Tat keinen Aufschluß über den tatsächlichen Beginn des Bauvorhabens: Der Spruch verweist nämlich einerseits auf das "Straßenprojekt" (mit dem möglicherweise die im Akt erliegenden Pläne gemeint sind), aber andererseits auch auf den "vom Sachverständigen im Befund und Gutachten festgestellten Umfang". Während der Sachverständige in seinem Befund ausführt, die Detailplanung der Gemeindestraße beginne "bei der Kreuzung" (worauf sich auch die Beschwerdeführerin beruft), ist diese Kreuzung in den vorliegenden Plänen nicht eingezeichnet (bzw. als solche nicht kenntlich gemacht), sodaß sich auch die Feststellung der belangten Behörde, der Ausbau beginne "westlich der Wirtschaftsgebäude der Beschwerdeführerin" (offenbar im Gegensatz zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin, er beginne bereits an der genannten Straßenkreuzung) jeglicher Schlüssigkeitsprüfung entzieht.
Es ist aber auch der Beschwerdevorwurf berechtigt, daß aus dem Bewilligungsbescheid nicht mit hinreichender Klarheit hervorgehe, in welcher Form dieses Straßenbauprojekt bewilligt werden sollte, da sich der erstinstanzliche Bescheid nicht konkret auf die im Akt erliegenden Pläne mit den Plannummern K 38, 39a, 42 und 43/92 bezieht und sich daher für den Fall einer nachträglichen Planänderung zwar nichts an der Bezeichnung des Straßenprojekts ändern würde, aber Streit über die Frage entstehen könnte, aufgrund welcher Planunterlagen die Straße bewilligt wurde; dies umsomehr, als aus dem Plan K 39a/92 hervorgeht, daß er einen früheren Plan K 39/92 vom 1. Juni 1992 ersetzte, sodaß zumindest mehr als eine planliche Darstellung des Straßenprojektes 1992 bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides existierte.
Dadurch, daß die belangte Behörde diese Unklarheiten des auf Gemeindeebene durchgeführten Straßenbaubewilligungsverfahrens nicht aufgegriffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Verwaltungsgerichtshof weist ergänzend auf folgenden Umstand hin:
In der Begründung des Berufungsbescheides heißt es, daß dem gegenständlichen Straßenbauansuchen "entsprechende Beschlüsse des Gemeinderates vom 17. Oktober 1991 und 30. Juni 1992" zugrundeliegen. Für den Fall, daß es sich bei diesen Beschlüssen des Gemeinderates um die Erlassung der gemäß § 8 Abs. 3 LStVG erforderlichen Verordnung für das gegenständliche Straßenprojekt handeln sollte, wäre im fortgesetzten Verfahren auch klarzustellen, auf welche Projektunterlagen sich diese Verordnung bezogen hat. Die genannten Gemeinderatsbeschlüsse können sich nämlich schon ihrer zeitlichen Lagerung zufolge nicht auf die Pläne vom 30. Oktober 1992 bezogen haben, welche dem Straßenbaubewilligungsverfahren zugrunde gelegt worden sind. Die Behörde hätte daher gegebenenfalls auch zu prüfen, ob das dem Verfahren zugrundeliegende Straßenprojekt nach den Plänen vom 30. Oktober 1992 sich im Rahmen des vom Gemeinderat (allenfalls) verordneten Projektes hält, sind doch nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Straßenrechtsbehörden an eine solche Verordnung gebunden. Im Beschwerdefall ist nicht von vornherein auszuschließen, daß der frühere Plan vom 1. Juni 1992 (auf den sich zumindest der Beschluß des Gemeinderates vom 30. Juni 1992 bezogen haben könnte) vom nunmehr vorliegenden Plan abweicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das auf den Ersatz von 20 % Umsatzsteuer aus dem Pauschalsatz im Sinne des Art. I lit. A Z. 1 der genannten Verordnung bezeichneten Betrages mußte abgewiesen werden, da es sich bei diesen Beträgen um Pauschalsätze handelt, in denen die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)