Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs2;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs2;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 27. Jänner 1977 war den Beschwerdeführern gemäß §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes aufgetragen worden, das auf dem Grundstück 808/6 der KG E aufgestellte Wochenendhaus in Form eines adaptierten Getreidespeichers bis 15. April 1977 zu beseitigen und das bei der Durchführung des baupolizeilichen Auftrages anfallende Material zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu entfernen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer wurde die Erfüllungsfrist mit 15. September 1977 festgesetzt, im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Dezember 1981 wurde die Vollstreckung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde E vom 27. Jänner 1977 angeordnet. Mit einem weiteren Bescheid vom gleichen Tag der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde dem Erstbeschwerdeführer aufgetragen, als Vorauszahlung der Kosten für die Beseitigung des Wochenendhauses bis zum 30. Jänner 1982 S 26.000,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zu erlegen. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung und führten aus, daß die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimme, da sie jene Umbauten, die den Getreidekasten zu einem Wochenendhaus adaptiert hätten, zwischenzeitlich entfernt hätten, sodaß der Getreidekasten nunmehr in seiner ursprünglichen Form, lediglich geeignet zur landwirtschaftlichen Nutzung, bestehe.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. August 1982 wurden die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Dezember 1981 behoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, da nach Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen das bestehende Objekt unter dem § 2 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes zu subsumieren sei, (nach dieser Gesetzesstelle unterlägen Bauten, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in ortsüblicherweise und überwiegend aus Holz hergestellt und außerhalb des Baulandes oder des bebauten Gebietes in größerer Entfernung von Bauten errichtet worden seien, und die nur der Aufbewahrung von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Erntegütern dienten oder als Unterstand für das Weidevieh genützt würden, nicht der baubehördlichen Bewilligungspflicht), sei nunmehr eine Demolierung nicht mehr statthaft.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1989 beantragte die Gemeinde E bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung neuerlich die Vollstreckung der mit Bescheid vom 27. Jänner 1977 aufgetragenen Demolierung des Getreidespeichers. Zur Begründung für diesen Antrag wurde ausgeführt, daß ein Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen den Beschwerdeführern und den Betreibern einer in der Nachbarschaft bestehenden Landwirtschaft, mit 1. Jänner 1987 ausgelaufen sei und somit der dem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. August 1982 zugrundeliegende Tatbestand, daß der Getreidespeicher ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung diene, nicht mehr gegeben sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18. Dezember 1989 wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme zur Demolierung des Getreidespeichers angedroht. Zu diesem Schreiben brachten die Beschwerdeführer vor, daß die Androhung der Ersatzvornahme nicht zulässig sei, da sich an der festgestellten Widmungsverwendung des Getreidespeichers zwischenzeitlich keine Veränderung ergeben habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Mai 1990 wurde die Anordnung der Ersatzvornahme betreffend Beseitigung des Getreidekastens auf Grundstück Nr. 808/6, KG E, angeordnet und den Beschwerdeführern der Auftrag zur Kostenvorauszahlung in der Höhe von S 83.400,-- bis 1. September 1990 erteilt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 11. Jänner 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Mai 1990 als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme bis 31. März 1993 bei der Vollstreckungsbehörde erster Instanz zu erlegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß nach Erlassung des Abtragungsauftrages vom 27. Jänner 1977 das daraufhin eingeleitete Vollstreckungsverfahren mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. August 1982 eingestellt wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Begründung ihres Bescheid zufolge war die nunmehr belangte Behörde davon ausgegangen, daß das (zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 24. August 1982) bestehende Objekt auf GP Nr. 808/6, KG E, unter § 2 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes LGBl. Nr. 117/1973 in der damals geltenden Fassung, zu subsumieren sei. Zu Recht verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß bei einer solchen Situation der Bescheid vom 27. Jänner 1977 wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0085, sowie vom 24. Dezember 1992, Zl. 92/06/0121). Der Umstand, daß nach dem August 1982 allenfalls der Sachverhalt neuerlich insofern geändert wurde, als ein Pachtvertrag ausgelaufen ist, vermag nichts daran zu ändern, daß der Abtragungsauftrag vom 27. Jänner 1977 keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermochte und daher nicht mehr als Titelbescheid Grundlage einer Vollstreckung sein kann. Die belangte Behörde hätte daher den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Mai 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG beheben müssen. Da sie dies nicht erkannte, belastete sie aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Stempelgebühren für eine nichterforderliche Ausfertigung der Beschwerde.
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