Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer beantragten am 5. Februar 1990 die Baubewilligung für zwei Jauche- und Güllegruben auf dem Grundstück Nr. 1, KG M. An der Bauverhandlung am 16. Februar 1990 hat der Erstmitbeteiligte teilgenommen und geltend gemacht, daß er gegen das gesamte Projekt sei, da durch das Vorhaben sein Trinkwasser verseucht werde. Außerdem würde eine unzumutbare Geruchsbelästigung auftreten. Mit Bescheid vom 25. Dezember 1990 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde A die Baubewilligung für die Jauche- und Güllegruben erteilt. Dagegen erhob der Erstmitbeteiligte Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates vom 6. Dezember 1990 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Erstmitbeteiligten wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 8. Juli 1991 Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde A verwiesen.
Da der Gemeinderat der Marktgemeinde A in der Folge über die Berufung nicht entschied, erhob der Erstmitbeteiligte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof räumte mit Verfügung vom 20. Februar 1992 dem Gemeinderat zunächst eine Frist von drei Monaten zur Erlassung des versäumten Bescheides ein. In der Folge ersuchte der Gemeinderat um Verlängerung der Frist, die vom Verwaltungsgerichtshof bis zum 31. August 1992 verlängert wurde. Der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 30. September 1992 wurde in der Folge dem Vertreter des Erstmitbeteiligten am 2. Oktober 1992 zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach einer entsprechenden Klaglosstellungsanfrage an den Erstmitbeteiligten das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluß vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/05/0023-9, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
In der gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 30. September 1992 vom Erstmitbeteiligten erhobenen Vorstellung wurden von diesem die verschiedensten Verfahrensmängel in Bezug auf den herangezogenen agrartechnischen Sachverständigen und dessen Gutachten geltend gemacht. Der Erstmitbeteiligte machte in seiner Vorstellung die Unzuständigkeit des Gemeinderates wegen Entscheidung nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 30. September 1992 wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates aufgehoben, weil die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens gesetzte Frist im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides bereits abgelaufen war.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und seine Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich insbesondere im "Recht auf richtige Handhabe und Ausübung der Entscheidungsbefugnis der NÖ Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist der belangten Behörde bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, daß der Erstmitbeteiligte den Umstand, daß der Gemeinderat nach dem 31. August 1992 entschieden hat, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hätte geltend machen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Diese Säumnis könne aber nicht dazu führen, daß in die Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 30. September 1992 eingegriffen werde. Die belangte Behörde hätte, wenn überhaupt, die Vorstellung des Erstmitbeteiligten wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Hat der Gemeinderat in dem eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumte Frist von drei Monaten zur Beschlußfassung und Zustellung des versäumten Berufungsbescheides nicht genutzt, sondern erst später diesen Bescheid erlassen, so bedeutet dies, daß der Berufungsbescheid tatsächlich zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem der Gemeinderat als belangte Behörde zur Berufungserledigung nicht mehr zuständig war. Hat aber sohin eine im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides unzuständige Gemeindebehörde den Berufungsbescheid erlassen, so war dieser aufgrund einer zulässigen Vorstellung von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufzuheben (vgl. den hg. Beschluß vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0157). Daraus ergibt sich aber nicht, daß damit im Zeitpunkt der Zustellung dieses Vorstellungsbescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde der Gemeinderat für eine neuerliche Entscheidung nicht zuständig ist. Das die Unzuständigkeit auslösende verwaltungsgerichtliche Verfahren ist, wie schon erwähnt, in der Zwischenzeit abgeschlossen worden. Der Gemeinderat könnte nur dann für eine neuerliche Entscheidung über die Berufung unzuständig sein, wenn die seinerzeitigen Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend der Regelung des § 45 Abs. 2 VwGG binnen zwei Wochen von dem Tag an, an dem sie von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben, beim Verwaltungsgerichtshof eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begehrt hätten. Da die mitbeteiligten Parteien jedoch keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, ist nunmehr der Gemeinderat aufgrund der Aufhebung seines Berufungsbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde für die neuerliche Entscheidung über die Berufung zuständig, wobei diese Entscheidungspflicht nicht auf den Verwaltungsgerichtshof überwälzt werden kann.
Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG besteht ein Anspruch auf Ersatz von Stempelgebühren für Schriftsätze nur insoweit, als diese erforderlich waren.
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