VwGH 93/04/0220

VwGH93/04/022022.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache der J-Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 4. August 1993, Zl. 315.913/1-III/A/2a/92, betreffend Verfahren gemäß § 78 Abs. 4 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:

Normen

GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs4 idF 1988/399;
KO §1;
VwGG §34 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs4 idF 1988/399;
KO §1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Grunde des § 78 Abs. 4 GewO 1973 ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, mit Anbringen vom 5. Mai 1987 und 28. Dezember 1987 habe die J-Gesellschaft m.b.H. u.a. die Anträge gestellt, Auflagenpunkt 6. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, vom 2. Mai 1980, und Auflagenpunkt 6. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, vom 14. Jänner 1986, "abzuändern" bzw. "aufzuheben". Mit Bescheid vom 29. Juli 1981 habe der Magistrat der Stadt Wien, diese Anträge abgewiesen. Der im Berufungswege angerufene Landeshauptmann von Wien habe diesen erstinstanzlichen Bescheid mit Bescheid vom 17. August 1992 bestätigt. Der Bescheid vom 2. Mai 1980 sei gemäß § 79 GewO 1973, jener vom 14. Jänner 1986 gemäß § 81 GewO 1973 ergangen. Aus § 78 Abs. 4 GewO 1973 ergebe sich, daß Abweichungen nur von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes, nicht jedoch von der Verpflichtung zur Herstellung des in einem anderen gewerberechtlichen Bescheid angeordneten, entsprechenden Zustandes zugelassen werden könnten. Insoweit daher eine Abänderung des Auflagenpunktes 6. des Bescheides vom 2. Mai 1980 begehrt würde, mangle es für eine Stattgebung an der Rechtsgrundlage dieses Antrages. Bezüglich des Antrages der Berufungswerberin auf Verlegung der Einsatzhärterei in den dritten Stock sei festzuhalten, daß dieser Sachverhalt von der Behörde im Lichte des § 81 GewO 1973 zu prüfen sei, da durch die Verlegung dieses Anlagenteiles die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 leg. cit. berührt werden könnten. Der Bescheid vom 14. Jänner 1986 habe die Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 genehmigt. Ohne Schaffung eines gleichwertigen Ersatzes könne jedoch infolge des in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriffes "Abweichung" ein Wegfall von Verpflichtungen nicht zugelassen werden. Der Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung habe keine rechtliche Möglichkeit, das von ihm im Genehmigungsverfahren allenfalls angestrebte, aber versagt gebliebene Ergebnis im Wege eines Verfahrens nach § 78 Abs. 4 GewO 1973 zu erreichen. § 78 Abs. 4 GewO 1973 biete daher keine Rechtsgrundlage für eine Entsprechung des dem Verfahren zugrundeliegenden diesbezüglichen Antrages.

Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. Oktober 1993 der Anschlußkonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. P zum Masseverwalter bestellt.

Gegen den dem freigewählten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27. September 1993 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 1993 richtet sich die am 8. November 1993 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Gemäß § 1 Abs. 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangte (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Da auch ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973 vermögensrechtliche Belange und somit solche der Konkursmasse betrifft, tritt auch in einem derartigen Verwaltungsverfahren - bei Nichtvorliegen der in der Konkursordnung normierten Ausnahmetatbestände - der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners (vgl. hiezu sinngemäß VfSlg. Nr. 9828, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0186). Gleiches gilt für ein Verfahren nach § 78 Abs. 4 GewO 1973. Nach Konkurseröffnung ist aber nur mehr der Masseverwalter, nicht der Gemeinschuldner berechtigt, wegen eines Anspruches, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betrifft, eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde zu erheben (vgl. den hg. Beschluß vom 5. März 1965, Slg. N.F. Nr. 3239/F).

Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21. Oktober 1993 war daher die Beschwerdeführerin zur Einbringung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nicht legitimiert.

Da sich in den Beschwerdeausführungen auch kein Anhaltspunkt dafür bietet, daß das die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage betreffende Vermögen aus der Konkursmasse ausgeschieden worden wäre, war die Beschwerde mangels Berechtigung zur Erhebung durch die Beschwerdeführerin in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesonders § 51 leg. cit. im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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