Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einem näher bezeichneten Straßenstück in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn nach der zuerst zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde unterzog sich der Beschwerdeführer auf einem Gendarmerieposten der Atemluftprobe mit einem "Alkomat"-Meßgerät. Dabei seien sieben Blasversuche erforderlich gewesen, um ein gültiges Meßergebnis zu erzielen. Bei den um 05.11 Uhr und um 05.18 Uhr durchgeführten Messungen habe ein Atemalkoholgehalt von 0,85 und 0,84 mg/l erhoben werden können. Fünf zwischen diesen beiden Messungen gelegene Versuche hätten auf Grund einer zu geringen Blaszeit kein gültiges Ergebnis erzielt.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dieses Meßergebnis hätte nicht verwertet werden dürfen, weil höchstens vier Meßversuche zulässig gewesen und sodann die Amtshandlung wegen Verweigerung der Atemluftprobe abzubrechen gewesen wäre. Für eine derartige Rechtsauffassung findet sich im Gesetz keine Grundlage. Es kann dahingestellt bleiben, ob im gegebenen Zusammenhang der die Amtshandlung leitende Gendarmeriebeamte berechtigt gewesen wäre, schon nach dem vierten Blasversuch die Amtshandlung abzubrechen. Unabhängig davon, ob er dazu berechtigt gewesen wäre, oder ob dies - wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle der Beschwerde behauptet - tatsächlich geschehen ist, ist ein dennoch erzieltes Meßergebnis jedenfalls als Beweismittel verwertbar. Es bildet daher auch keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevanten Verfahrensverstoß, daß die belangte Behörde es unterließ, zur Klärung der Frage, wann die Amtshandlung beendet gewesen sei, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die fehlende Eichung des Meßgerätes im Tatzeitpunkt geltend macht, ist er auf sein eigenes, mit dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten im Einklang stehendes Beschwerdevorbringen zu verweisen, wonach die belangte Behörde den diesbezüglichen Eichschein beigeschafft hat, aus dem sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Daten über die Eichung ergeben. Es trifft zwar zu, daß dem Beschwerdeführer zu diesem Beweismittel kein Parteiengehör gewährt wurde. Da er es aber unterläßt, in seiner Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensverstoßes hätte gelangen können, vermag der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz dieses Verfahrensverstoßes im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht zu erkennen.
Der Beschwerdeführer irrt ferner, wenn er trotz der von ihm in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unbekämpft gebliebenen Feststellung der belangten Behörde, das erstbehördliche Straferkenntnis sei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden, auf seiner Rechtsansicht beharrt, mangels Unterfertigung der ihm zugekommenen Ausfertigung dieses Straferkenntnisses komme diesem keine rechtliche Verbindlichkeit zu. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG bedarf es, wie bereits die belangte Behörde zutreffend darlegte, in einem dartigen Fall weder der Unterschrift des Genehmigenden noch der Beglaubigung der Kanzlei, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem schwerwiegenden Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung aus. Es könne beim vorliegenden Analysewert nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Täter den tatbildmäßigen Sachverhalt zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verwirklicht habe. Vielmehr müsse als Schuldform bedingter Vorsatz angenommen werden. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei schon von der Erstbehörde gebührend berücksichtigt worden. Weitere Strafmilderungsgründe lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei Animateur und Schilehrer und beziehe im Winter ein monatliches Einkommen von ca. S 12.000,--. Er habe Schulden in unbekannter Höhe. Sorgepflichten seien nicht bekannt.
Im Hinblick auf diese Begründungselemente ist es zunächst verfehlt, wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe für die von ihr getroffene Annahme, der Beschwerdeführer habe mit bedingtem Vorsatz gehandelt, nicht die entsprechenden Feststellungen getroffen. Vielmehr ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, daß die belangte Behörde zu dieser Schlußfolgerung auf Grund der Höhe des beim Beschwerdeführer gemessenen Atemalkoholgehaltes gelangte. Im übrigen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, die belangte Behörde habe bei Berücksichtigung der von ihr festgestellten Strafzumessungsgründe das ihr bei der Strafbemessung eingeräumte Ermessen überschritten.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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