VwGH 93/03/0205

VwGH93/03/02052.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Juni 1993, Zl. 16/68-2/1993, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §1;
StVO 1960 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 12. Juni 1992 gegen 11.00 Uhr auf dem Parkplatz hinter einem namentlich genannten Hotel als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit fremdem Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, die nächst gelegene Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, "obwohl ein Identitätsnachweis unterblieben sei". Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 StVO 1960 lautet:

"Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."

Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob sich der Verkehrsunfall, an welchem der Beschwerdeführer ursächlich beteiligt war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ereignet hat.

Die belangte Behörde stellte in sachverhaltsmäßiger Hinsicht fest, der betreffende Parkplatz (Gst. Nr. 133/2 GB Kitzbühel) grenze an einen Weg (Gst. Nr. 590), für welchen Fahrverbot mit Ausnahme für Fahrzeuge zu den Anrainern verordnet sei, und an eine öffentliche Straße (Gst. Nr. 589/1); er sei nicht durch Abschrankung von dieser Straße getrennt und somit allgemein zugänglich. Der Parkplatz stehe im Eigentum der Betreiber des Hotels T. Es sei ein Schild mit dem Hinweis "Parken nur für Hotel T. - widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" - angebracht. In rechtlicher Hinsicht wertete die belangte Behörde diesen Platz als Straße mit öffentlichem Verkehr.

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Parkplatz stelle keine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, weil er sich im Privateigentum der Eigentümer des Hotels T. befinde und durch das genannte Hinweisschild auch als Privatgrundstück gekennzeichnet sei. Zudem sei der Privatparkplatz auch optisch vom Weg auf Gst. Nr. 590 - der Beschwerdeführer habe sogar das Recht, den Weg an der Einfahrt von der Straße auf Gst. Nr. 589 abzuschranken - abgegrenzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für den Begriff der "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinn des § 1 Abs. 1 StVO 1960 maßgebend, daß das Grundstück - gleichgültig, in wessen Eigentum es steht - von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Aus dem einzigen Umstand, daß eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern, z.B. nur von Anrainern oder von den Gästen eines Gasthauses benützt werden darf, kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Das Erfordernis der Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist nicht so zu verstehen, daß die Einschränkung einer Benutzungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzieht; bei einer solchen Auslegung träte diese Folge nämlich immer dann schon ein, wenn z. B. Zufahrts-, Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern durchbrochen werden. Da jedermann "Gast" eines Gastgewerbebetriebes werden kann, steht ein Parkplatz, der den Gästen eines bestimmten Gastgewerbebetriebes zur Verfügung steht, einem nicht näher bestimmten Personenkreis, und somit "jedermann" offen, sodaß er eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt (vgl. hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zlen. 90/02/0094, 0095); die vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1974, Zl. 227/72, und vom 12. September 1977, Zl. 1074/77, stehen dem nicht entgegen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Privatparkplatz des Hotels T. der "ausnahmslos für Hotel- und Restaurationsgäste eben für das Hotel" T. (siehe Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren vom 18. Februar 1993) zur Verfügung steht, eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdefdührer, die belangte Behörde sei dem in der Berufungsschrift gestellten Antrag auf Vornahme eines Lokalaugenscheines nicht nachgekommen. Durch die Vornahme eines derartigen Lokalaugenscheines wäre die unverkennbare charakteristische Eigenschaft des Parkplatzes auf

Gst. Nr. 133/2 als Privatparkplatz ohne öffentlichen Verkehr festgestellt worden. Hiezu ist zu erwidern, daß die Beurteilung, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, dem Bereich der rechtlichen Würdigung zuzuordnen und damit dem Beweisverfahren entzogen ist. Im übrigen ist die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ohnedies dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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