Normen
AHG 1949 §11 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
AVG §79a;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AHG 1949 §11 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs4;
AVG §79a;
AVG §8;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird, soweit sie nicht die Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird, soweit sie nicht den Kostenzuspruch betrifft, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Die Gemeinde S hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 12.980 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Mitbeteiligte erhob Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG an die belangte Behörde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Bürgermeister der Gemeinde S (Erstbeschwerdeführer) oder allenfalls durch den Gemeinderat der Gemeinde S. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über ihre Beschwerde. Die belangte Behörde übermittelte dem Gemeindeamt S eine Kopie der Beschwerde und ersuchte um Stellungnahme sowie um Aktenübersendung. Mit dem vom Erstbeschwerdeführer als Bürgermeister gezeichneten Schreiben wurde der belangten Behörde der Verwaltungsakt vorgelegt und ihr mitgeteilt, daß das im Verwaltungsakt einliegende Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10. Juni 1992 zur Stellungnahme der Gemeinde erhoben werde, sowie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1993 stellte die belangte Behörde fest, die am 30. März 1992 von Bediensteten der Gemeinde S über Auftrag des Bürgermeisters vorgenommenen Handlungen, nämlich das Betreten des Privatgrundstückes der Mitbeteiligten, Grundstück Nr. 244/81 KG S, das Abtransportieren von drei von der Mitbeteiligten aufgestellten Verkehrstafeln (in Beton gegossene Stahlrohrgestelle mit der Aufschrift "Privatgrundstück Betreten und Befahren verboten") sowie deren Aufbewahrung im Straßenbauhof der Gemeinde S, seien rechtswidrig gewesen (Spruchpunkt 1), wies die Beschwerde, soweit sie sich auf die Zurechnung der Maßnahmen an den Gemeinderat bezog, zurück (Spruchpunkt 2), wies den Antrag auf Erlassung eines Auftrages zur Unterlassung gleichartiger künftiger Maßnahmen zurück (Spruchpunkt 3) und sprach aus, daß die Gemeinde S (Zweitbeschwerdeführerin) der Mitbeteiligten die mit 8.913 S bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen habe (Spruchpunkt 4). In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, aus der Stellungnahme des Bürgermeisters ergebe sich, daß er die strittigen Maßnahmen ausschließlich auf Bestimmungen der StVO 1960 stütze. Nach § 35 Abs. 3 StVO habe derjenige, der einen Gegenstand (auf einer Straße) anzubringen beabsichtige, die Behörde anzurufen, um dadurch festzustellen, ob die Verwirklichung des Vorhabens eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs erwarten lasse. Da ein solcher Antrag nicht gestellt worden sei, sei die Gemeinde zum Einschreiten gezwungen gewesen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde sei die Mitbeteiligte Eigentümerin des Grundstückes Nr. 244/81 KG S. Das Grundstück verlaufe auf einer Länge von ca. 40 Meter von Norden nach Süden; es weise eine Breite von ca 2 Meter auf, nehme allerdings im südlichen Teil die Form eines Dreieckes an und stelle mit diesem den südöstlichen Einfahrtstrichter des Sandgrubenweges (Gemeindestraße) in die F-Straße (Landesstraße X) dar. Die F-Straße grenze im Süden an dieses Grundstück an. Das Grundstück befinde sich vor der Einfahrt zum Betonwerk W. In der Nacht vom 29. März 1992 auf den 30. März 1992 seien drei Tafeln mit der Aufschrift "Privateigentum Betreten und Befahren verboten" aufgestellt worden, die jeweils auf einem 2,35 Meter hohen, in Betonblöcke gegossenen Rohrrahmen angebracht worden seien. Unter jeder dieser Tafeln sei eine Signalleuchte montiert worden. Am 30. März 1992 um ca. 13.30 Uhr seien diese Tafeln - nach Durchführung eines Lokalaugenscheins durch den Bürgermeister, bei welchem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, des Gendarmeriepostenkommandos S und des Straßenbauamtes Graz anwesend gewesen seien - von Arbeitern des Bauhofes der Gemeinde S unter Verwendung der gemeindeeigenen Baufahrzeuge entfernt und am Bauhof gelagert worden. Der Bürgermeister habe nämlich eine auf § 47 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 (GO), im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gestützte "einstweilige unaufschiebbare Verfügung" erlassen, mit welcher der Straßenbauhof beauftragt worden sei, die Tafeln, die eine Verkehrsbehinderung im Hinblick auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der öffentlichen Straße dargestellt hätten, infolge Gefahr im Verzuge im öffentlichen Interesse zu entfernen und am Straßenbauhof zu verwahren. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Maßnahmen seien nicht dem Gemeiderat, sondern ausschließlich dem Bürgermeister zuzurechnen. Die herangezogene Bestimmung des § 47 GO lege eine allgemeine Bürgermeisterzuständigkeit für unaufschiebbare, einstweilige Verfügungen fest. Die Maßnahmen seien allerdings rechtswidrig. Sie könnten nicht auf § 35 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gestützt werden, weil diese Bestimmung die Erlassung eines Bescheides vorsehe. Die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren werde zwar durch § 89a Abs. 2 StVO 1960 normiert. Nach § 94d Z. 15 StVO 1960 obläge eine derartige Maßnahme, sofern sie sich wie im gegenständlichen Fall auf eine Gemeidestraße beziehe, der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sodaß die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben sein könnte. Allerdings könne die StVO 1960 im gegenständlichen Fall gar nicht herangezogen werden, weil sich ihr Anwendungsbereich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beschränke; eine solche habe das streitgegenständliche Grundstück nicht dargestellt, weil es aufgrund der vom Grundeigentümer aufgestellten Hinweistafeln nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden habe dürfen. § 47 Abs. 3 GO regle zwar den Eingriff in Privateigentum, allerdings nur für Katastrophenfälle und Fälle außerordentlicher Gefahr, welche im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen wären. Die vom Bürgermeister gesetzten Maßnahmen stellten somit Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums dar und seien somit jedenfalls rechtswidrig. Da der Sachverhalt im wesentlichen unstrittig geblieben sei und das AVG die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorsehe, habe eine solche auch nicht stattfinden müssen. Gemäß § 79a AVG stehe der obsiegenden Partei der Kostenersatz zu. Die Kostenentscheidung ergehe in sinngemäßer Anwendung der §§ 47ff VwGG und der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991, wobei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162) folgend die in der Verordnung festgelegten Pauschalsätze um ein Drittel gerundet gekürzt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Wie sich aus ihrem Inhalt ergibt, wendet sie sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 1 und 4 des Bescheides. Die Beschwerdeführer erachten sich verletzt im Recht auf Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (nach § 47 Abs. 1 GO und § 89a Abs. 2 StVO 1960), im Recht, daß ein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Vorausssetzungen als rechtswidrig erklärt wird, im Recht auf eine rechtmäßige Kostenentscheidung und im Recht, daß gemäß § 67b Abs. 1 AVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Bei Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hätte die belangte Behörde erkennen können, daß Gefahr im Verzug iSd § 47 Abs. 1 GO vorgelegen sei. Anläßlich des Lokalaugenscheins vom 30. März 1992 sei die Gefahr für die Sicherheit von Personen bzw. Eigentum festgestellt worden. Daher werde in der Verhandlungsschrift vom 30. März 1992 von "einem erhöhten Unfallrisiko und Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer" gesprochen und festgehalten, laut "Äußerung des Gendarmeriepostens S ist ein gefahrloses Ein- und Ausfahren von der L 313 in den Sandgrubenweg und damit in die Zufahrtsstraße zur Firma F und umgekehrt aufgrund der Anbringung der Tafeln nicht gewährleistet". Bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde hätten sich diese Angaben bestätigt. Tatsächlich sei es durch das Reversieren eines LKWs auch zu einer äußerst gefährlichen Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Landesstraße gekommen. Die strittigen Maßnahmen seien im übrigen auch durch § 89a Abs. 2 StVO 1960 gedeckt. Der Sandgrubenweg sei eine Straße mit öffentlichem Verkehr, und zwar auch im Bereich des im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden Grundstückes. Dieser sei eine Gemeindestraße und habe bis zur widerrechtlichen Aufstellung der Verbotstafeln durch die Mitbeteiligte auch im Bereich des Grundstückes Nr. 244/81 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommen Bestimmungen, welche den Beschwerdeführern das Recht zur Erhebung einer Amtsbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG einräumten, nicht in Betracht. Die gegenständliche Beschwerde kann sich daher ausschließlich auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG stützen.
1. Beschwerde des Bürgermeisters:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides) wendet, ist sie unzulässig, weil sich die Kostenentscheidung an die Gemeinde S richtet und der Erstbeschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht Bescheidadressat ist. Er kann daher durch den Kostenzuspruch nicht in seinen Rechten verletzt sein, sodaß die Beschwerde insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Beschwerdelegitimation - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen war.
Der Erstbeschwerdeführer war im Verfahren von dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde und somit gemäß § 67c Abs. 4 AVG Partei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 93/01/0542, 0543, ausgeführt hat, stellen die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden Rechte subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden kann. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechts könnten demgegenüber dem Erstbeschwerdeführer nur aufgrund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen; eine solche Regelung besteht im gegenständlichen Fall nicht.
Soweit die Beschwerde die Verletzung im Recht auf Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sowie im Recht, daß eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur bei Rechtsverletzung der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, für rechtswidrig erklärt wird, geltend macht, war sie somit - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Wenn der Erstbeschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, um zu erkennen und festzustellen, daß eine Beeinträchtigung des Verkehrs und damit Gefahr im Verzuge vorgelegen sei, so rügt er damit in Wahrheit die rechtliche Würdigung der belangten Behörde in der Hauptsache. Er macht nämlich geltend, daß aus der Sicht seiner meritorischen rechtlichen Berurteilung - diese steht im Gegensatz zu jener der belangten Behörde - diese weiteren Feststellungen erforderlich wären. Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde in der Hauptsache ist aber im gegenständlichen Fall zufolge der eingeschränkten Beschwerdelegitimation dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. Zudem war der belangten Behörde aus der ihr vorliegenden Verhandlungsschrift vom 30. März 1992 ohnedies bekannt, daß der Erstbeschwerdeführer - insbesondere aufgrund der "Äußerung des Gendarmeriepostens S" - bei Setzung der Maßnahme von einer gefährlichen Verkehrssituation ausgegangen ist. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher, soweit sie sich gegen die Verletzung prozessualer Rechte richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Beschwerde der Gemeinde:
Dem durch eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu, weil er durch eine auf die zitierte Bestimmung gestützte Entscheidung über die Kosten in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0148). Die Rechtsordnung räumt diesem Rechtsträger allerdings kein subjektives Recht ein, daß die von der im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangten Behörde (§ 67c Abs. 4 AVG) gesetzte Maßnahme nicht für rechtswidrig erklärt werde. Im Rahmen der Beschwerde des Rechtsträgers über die Kostenentscheidung ist daher die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht zu prüfen. In diesem Sinne zeigt auch Mayer, in Mayer/Stöberl, Die unabhängigen Verwaltungssenate im Rechtsschutzsystem, ÖJZ 1991, 263 auf, daß ausschließlich der von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betroffenen Person der Rechtszug zur Überprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Frage der Rechtmäßigkeit der faktischen Amtshandlung eingeräumt ist.
Soweit sich die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richtet, war sie somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Beschwerdelegitimation - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Die Beschwerde zeigt eine Rechtswidrigkeit in der Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz nicht auf. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann eine Rechtswidrigkeit in der Bestimmung der Kosten, welche die belangte Behörde nach den im hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, dargestellten Grundsätzen vorgenommen hat, nicht erkennen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wenn die Beschwerdeführer auf den Zusammenhang zwischen einer Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über Beschwerden im Sinne des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und Amtshaftungsansprüchen gegen den Rechtsträger der Behörde, welcher die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt hat, hinweisen, übersehen sie § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig ist, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und wenn das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält, sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Eine Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über eine Beschwerde im Sinn des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entfaltet somit im Verfahren betreffend Amtshaftungsansprüche keine Bindungswirkung. Aus diesem Grunde sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, der Anregung zur Stellung eines Antrages nach Art. 140 Abs. 1 B-VG zu folgen.
Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Schriftsatzaufwand konnte der mitbeteiligten Partei nur einfach zugesprochen werden.
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