Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark und der Bund haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 5.755,-- (zusammen somit S 11.510,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden vom 10. März 1993, dem Beschwerdeführer zugestellt am 6. April 1993, wurde der Beschwerdeführer wegen am 28. März 1990 begangener Übertretungen nach § 98 Abs. 1 KFG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Z. 2 lit. e KDV, § 102 Abs. 1 KFG und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 10a StVO bestraft.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangten Behörden haben die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht Verjährung nach § 31 Abs. 3 VStG unter Hinweis darauf geltend, daß die dreijährige Verjährungsfrist zufolge der Tatzeit 28. März 1990 mit 27. März 1993 abgelaufen sei.
Dem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Gemäß § 31 Abs. 3 VStG tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. die dieses bestätigende Berufungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 1 zu § 31 VStG, S. 866, sowie E 3 zu § 31 Abs. 3 VStG, S. 879). Im Hinblick auf die gegenständlichen Tatzeit "28. März 1990" ist somit mit Ablauf des 28. März 1993 Verjährung im Sinne des § 31 Abs. 3 VStG eingetreten, zumal die Voraussetzungen des letzten Satzes des Abs. 3, wonach die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof ... nicht einzurechnen sind, nicht vorliegen. Die erst am 6. April 1993 zugestellten Bescheide wurden daher erst nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung erlassen.
Die belangten Behörden selbst haben aus Anlaß der Vorlage der Verwaltungsstrafakten in der Gegenschrift auf das Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers verwiesen.
Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, beschränkt durch die beantragte Höhe.
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