Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Niederösterreich verschiedener Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz für schuldig erkannt und über ihn wurden 4 Geldstrafen von je S 7.500 (Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafen auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG verletzt und bringt vor, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen beträfen ein und denselben Arbeitsraum. Selbst wenn der betreffende Arbeitsraum nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, hätte die belangte Behörde bei der Ausmessung der über ihn verhängten Geldstrafen berücksichtigen müssen, daß das ihn treffende Schuldmerkmal als äußerst geringfügig zu beurteilen sei. In dem betreffenden Raum werde nämlich lediglich eine Kassenabrechnung mit einem Computer in der Dauer von einer halben bis zu einer dreiviertel Stunde täglich durchgeführt. Die Inanspruchnahme dieses Raumes als Arbeitsraum liege daher an der untersten Grenze der Qualifikation eines Raumes als Arbeitsraum, sodaß ein diesbezüglich verwertbares subjektives Verschulden nur als äußerst geringfügig eingestuft werden könne. Die belangte Behörde hätte daher mit einer wesentlich geringeren Geldstrafe das Auslangen finden können; dies sowohl unter dem Gesichtspunkt der General- als auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß es im Hinblick auf den Grundsatz des § 22 VStG über die kumulative Bestrafung keinen mildernden Umstand darstellen kann, wenn über einen Täter, der durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, auch mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1995, Zl. 94/02/0273 mit weiteren Nachweisen).
Im Hinblick darauf, daß die Delikte, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurden, mit Strafe bis zu S 50.000,-- bedroht sind, und die Beschwerde substantiiertes Vorbringen zur Bekämpfung der Höhe der Einzelstrafen vermissen läßt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Strafzumessung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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