Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 16. September 1990 um 23.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem näher beschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 11. März 1993, Zl. 93/18/0056, (mit welchem die Beschwerde gegen einen Bescheid, betreffend Nichtstattgebung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, abgewiesen wurde) offenbar zum selben Vorfall folgende Rechtsansicht - von der abzugehen kein Anlaß besteht - vertreten: Selbst wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, betreffend Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO, vorgebracht haben sollte, er hätte kurz vor der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt "aufgestoßen", wodurch das Ergebnis durch den auf die Mundschleimhäute gelangten Alkohol verfälscht worden sei, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dem sei nämlich entgegenzuhalten, daß nach der ständigen hg. Rechtsprechung zur Bestimmung des § 5 Abs. 4a StVO als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinne des § 5 Abs. 2a lit. b StVO die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme; im übrigen hätte der Alkomat kein Meßergebnis geliefert, sondern "RST" angezeigt, wenn die Atemluft des Beschwerdeführers bei Durchführung des Testes durch den im Mund befindlichen Alkohol beeinträchtigt gewesen wäre.
Auch in der vorliegenden Beschwerde wird nicht behauptet, daß der Beschwerdeführer eine Blutabnahme verlangt habe.
Damit konnte die belangte Behörde das Meßergebnis ihrer Entscheidung zugrundelegen und geht das übrige Beschwerdevorbringen am Wesentlichen vorbei. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer daher eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht darzutun.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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