VwGH 93/02/0188

VwGH93/02/018820.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des P in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Juni 1993, Zl. UVS-03/22/01177/93, betreffend Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis dahin entschieden, daß dieses gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben wurde. Die Erstbehörde habe das Straferkenntnis ungeachtet der Verspätung des Einspruches gegen eine zuvor ergangene Strafverfügung erlassen. Hiezu sei ihr infolge der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung keine Kompetenz zugekommen. Das Straferkenntnis sei daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, daß der Einspruch fristgerecht zur Post gegeben worden sei.

Wenn der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Berufungsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG über die seinerzeitige Berufung des Beschwerdeführers den unterinstanzlichen, ihn belastenden Bescheid ersatzlos behoben hat, konnte der Beschwerdeführer durch bestimmte Ausführungen in der Begründung in keinem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 419). Die belangte Behörde ist zwar zur Bescheidbehebung deshalb gelangt, weil sie den Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet ansah; der angefochtene Bescheid beinhaltet aber keine Zurückweisung des Einspruches. Die - nach Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffende - Begründung des Berufungsbescheides ist weder der Rechtskraft fähig, noch kann sie für sich alleine mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Dolp aaO, Seiten 423 und 424). Eine Rechtsverletzung hätte dem Beschwerdeführer nur durch den Bescheidspruch, nicht aber durch die Begründung zugefügt werden können (vgl. Dolp aaO, Seite 428).

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Verbesserung der der Beschwerde anhaftenden Mängel ankäme.

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