Normen
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil er es am 11. Juni 1991 um 10.15 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws an einem bestimmten Ort als Person, deren Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, verabsäumt habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl die mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe, nachdem er das von ihm gelenkte Fahrzeug am Unfallsort angehalten habe, mit Othmar J., dem Eigentümer des anläßlich des Verkehrsunfalles beschädigten Objektes, "Kontakt aufgenommen" und ihm das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie seinen Namen bekanntgegeben. Othmar J. habe dem Beschwerdeführer einen Zettel mit Name, Adresse und Telefonnummer übergeben. Es sei vereinbart worden, daß sich der Dienstgeber des Beschwerdeführers - als "Halter" des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges - mit Othmar J. innerhalb von drei Tagen telefonisch in Verbindung setzen werde. Nach der "neueren Spruchpraxis" des Verwaltungsgerichtshofes - so weiter die Beschwerde - sei "ein formeller Nachweis der Identität und eine Meldung" bei einer Gendarmerie- oder Polizeidienststelle dann überflüssig, wenn alle Personen, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten sei, auch ohne Nachweis der Identität in der Lage seien, Schadenersatzansprüche zu stellen; die belangte Behörde vertrete daher zu Unrecht den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO verwirklicht.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle im Sinne des ersten Satzes des § 4 Abs. 5 StVO darf nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung nur unterbleiben, wenn die im § 4 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0295); dieser Grundsatz erfährt nur insoweit eine Einschränkung, als das Erfordernis eines solchen Nachweises dann nicht besteht, wenn den im § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen oder jenen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, Vor- und Zuname sowie Anschrift des jeweiligen anderen ohnehin schon bekannt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/02/0181).
Mit der bloßen Bekanntgabe seines Namens und des polizeilichen Kennzeichens des von ihm gelenkten Lkws hat der Beschwerdeführer somit selbst dann nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVO entsprochen, wenn es dem Unfallgegner im Wege dieses Kennzeichens möglich gewesen wäre, den Zulassungsbesitzer und Eigentümer des Lkws zu eruieren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0049). Eine davon abweichende "neuere Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes", welche in der Beschwerde auch nicht näher zitiert wird, ist dem Gerichtshof unbekannt.
"Ob" es der Dienstgeber des Beschwerdeführers in der Folge unterlassen hat oder nicht, mit dem Unfallgegner des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen, ist rechtlich unerheblich, zumal auch der gegenseitige Identitätsnachweis ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0001) und auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß dies der Fall war. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist somit schon vom Ansatzpunkt her verfehlt.
Aber auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fehlerhaftigkeit des Schuldspruches (und die davon abgeleitete, behauptete Verfolgungsverjährung) liegt nicht vor, ist es doch ohne rechtliche Relevanz, welche richtige Bezeichnung (nach der Ordnungsnummer) das vom Beschwerdeführer beschädigte Objekt führt, da es sich bei der Bezeichnung des beschädigten Objektes an sich um kein wesentliches Tatbestandselement des § 4 Abs. 5 StVO handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0120). Gleiches gilt für die insoweit vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen, welcher Schaden entstanden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/03/0021) und zu wessen Nachteil dies erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1986, Zl. 86/18/0083).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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