VwGH 93/02/0018

VwGH93/02/001831.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Juli 1992, Zl. UVS-03/11/01805/92, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Schriftsätzen des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer erhielt eine Aufforderung zugestellt, die darauf gerichtet war, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu erhalten, wer am 29. Jänner 1992 um 10.17 Uhr in Wien V, Rechte Wienzeile-Pilgramgasse Richtung Stadt einen auf ihn zugelassenen, nach Kennzeichen, Marke und Type bestimmten Pkw gelenkt habe. Hierauf teilte der Beschwerdeführer lediglich mit, daß er sein Fahrzeug am 29. November (richtig wohl: Jänner) 1992 um 10.17 Uhr weder irgendjemand überlassen habe, noch dieses Fahrzeug am angeblichen Tatort selbst gelenkt habe, sodaß er das inkriminierte Delikt ("Mißachtung des Rotlichts") auch nicht begangen habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt und hiefür bestraft.

Hiegegen erhob er zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1576/92, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe der Behörde in ordnungsgemäßer Erfüllung der Auskunftspflicht mitgeteilt, daß er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug im angegebenen Zeitraum niemandem überlassen habe, verkennt er, daß er im Einklang mit der seit der 10. KFG-Novelle geltenden Rechtslage nicht gefragt wurde, wem er das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz allerdings darauf hin, daß § 103 Abs. 2 KFG ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug AN EINEM BESTIMMTEN ORT gelenkt habe, nicht vorsieht. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG steht im Vordergrund, daß nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0229). Fragt die Behörde - wie im vorliegenden Fall - aber danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher - die Richtigkeit seiner Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, daß sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0096). Auch die Lenkerauskunft des Beschwerdeführers läuft darauf hinaus, weder er noch jemand anderer habe sein Kraftfahrzeug zur bestimmten Zeit am angeblichen Tatort gelenkt. Eine als Verwaltungsübertretung zu verfolgende Verletzung der aus § 103 Abs. 2 KFG erfließenden Verpflichtung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn die Auskunft unrichtig war, d.h. wenn sich das in Rede stehende Kraftfahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich doch an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat. Eben dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber in Hinblick auf die Übereinstimmung von Anzeigedaten mit den Zulassungsdaten als erwiesen angenommen. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft, womit das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden ist.

Es trifft nicht zu, daß ein Zulassungsbesitzer, der - etwa durch einen Irrtum des Meldungslegers - in den Verdacht geraten ist, an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit ein Delikt gesetzt zu haben, obwohl sich sein Fahrzeug zur angeblichen Tatzeit gar nicht am Tatort befunden hat, entweder sich wahrheitswidrig selbst der Begehung des angeblichen Deliktes bezichtigen müßte (er hätte sein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt) oder mit einer Bestrafung wegen einer Verletzung der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG zu rechnen hätte. Hätte sich im Verwaltungsverfahren nämlich ergeben, daß dem Meldungsleger ein Irrtum unterlaufen ist und daß die Auskunft des Beschwerdeführers richtig war, so hätte dieser auch wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG nicht bestraft werden können.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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