VwGH 93/01/0333

VwGH93/01/033329.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, in der Beschwerdesache des Vereines "W" i.L. in F, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. März 1993, Zl. 50.306/3-II/15/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die behördliche Auflösung eines Vereins, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §63 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art12;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg sprach mit Bescheid vom 28. Juli 1992 die behördliche Auflösung des beschwerdeführenden Vereines gemäß § 24 Vereinsgesetz 1951 aus. Dagegen erhob der beschwerdeführende Verein mit Eingabe vom 12. August 1992 Berufung. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1992 gab der Verein der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg bekannt, daß in einer außerordentlichen Generalversammlung vom 8. Oktober 1992 beschlossen worden war, den Verein freiwillig aufzulösen.

Die belangte Behörde wies in der Folge die Berufung als unzulässig zurück, da der Verein nach seiner freiwilligen Auflösung die Legitimation verloren habe, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg über die behördliche Auflösung zu bekämpfen, da mit der freiwilligen Auflösung des Vereines seine Rechts- und Handlungsfähigkeit auf die zum Zweck der Liquidation des Vereinsvermögens erforderlichen Rechte und Pflichten eingeschränkt werde.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus § 66 Abs. 4 AVG erfließenden Recht auf Sacherledigung verletzt. Nach Auffassung des beschwerdeführenden Vereins habe die belangte Behörde zu Unrecht angenommen, daß der Verein seit dem Auflösungsbeschluß vom 8. Oktober 1992 seine Legitimation verloren habe, den angeführten Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zu bekämpfen. Während der Liquidation bestehe die Rechtspersönlichkeit des Vereines - wenn auch eingeschränkt - weiter. Diese gehe erst mit Abschluß der Liquidation unter. Es bestehe auch nach freiwilliger Auflösung das Interesse, daß der angeführte Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg aufgehoben werde, da ansonsten dieser Bescheid rechtskräftig werde, was im Hinblick auf die Liquidation entsprechende Rechtsfolgen hätte.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa Slg. 1458/1932, 1532/1948, 1735/1949, 1864/1949, 2.003/1950, 2.057/1950, 4.490/1963 und 4.816/1965) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele das Erk. vom 7. März 1967, Slg. 7096/A, und die dort zitierte Judikatur) ist ausschließlich der Verfassungsgerichtshof für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet wird, zuständig. Dies gilt auch für jene Beschwerden, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art. 12 StGG 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, sei es, daß die belangte Behörde infolge Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften einen Bescheid erläßt, der in die freie Vereinsbildung eingreift (vgl. VfSlg. 1864/1949), sei es, daß sie durch unrichtige Auslegung der die Legitimation der Vereinsorgane regelnden Vorschriften zur Zurückweisung einer Berufung kommt (vgl. VfSlg. 1735/1949), sei es, daß der Beschwerdeführer, dessen Berufung als verspätet zurückgewiesen wird, ausdrücklich die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Vereinsbildung behauptet (vgl. VfSlg. 4816/1965).

Im Sinne dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat auch der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in bezug auf eine Beschwerde betreffend die Zurückweisung einer Berufung aus Gründen der angenommenen mangelnden Legitimation der Vereinsorgane zu deren Erhebung abgelehnt (siehe Beschluß vom 28. November 1950, Slg. 1787/A). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid über die behördliche Auflösung des Vereins zurückgewiesen, weil nach ihrer Auffassung der Verein seine Legitimation zur Erhebung der Berufung verloren hatte. Es handelt sich also im vorliegenden Fall um die Beschwerde gegen einen Bescheid, in dem das Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung, somit eine verfahrensrechtliche Frage, verneint wird, die im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (siehe Slg. 1735/1949) und des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere das bereits zitierte Erkenntnis Slg. 7.096/A) mit der Materie des Vereinsrechtes in einem inneren Konnex steht. In einem solchen Fall ist es nicht von Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich die Verletzung der Vereinsfreiheit gemäß Art. 12 StGG geltend gemacht hat (siehe in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1967, Slg. 7.194/A). Für eine solche Angelegenheit ist daher der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (Art. 133 Z. 1 B-VG).

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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