Normen
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und 7 sowie Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes ein bis zum 27. August 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer "Staatsangehöriger der ehemaligen SFR Jugoslawien". Er habe dort in der nunmehrigen Republik Bosnien-Herzegowina gelebt. Etwa um den 26. Februar 1990 sei er zusammen mit seiner Gattin nach Österreich gekommen. In der Nacht vom 11. auf den 12. März 1990 habe er, stark alkoholisiert, seine Gattin so geschlagen und mißhandelt, daß sich diese zu einer Anzeige gegen ihn veranlaßt gesehen habe. In der mit ihr aufgenommenen Niederschrift habe sie ihn als Alkoholiker bezeichnet; sie werde, wenn er betrunken sei, regelmäßig von ihm geschlagen. Nachdem die Gattin des Beschwerdeführers die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen der begangenen gefährlichen Drohung ("Ich bringe dich um") nicht erteilt gehabt hätte, sei das gerichtliche Strafverfahren gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Beschwerdeführer weise jedoch eine gerichtliche Verurteilung wegen Vergehens nach "§ 88/1 und 3 (81/2 StGB)" vom 24. August 1990 auf (Geldstrafe von S 9.600,--), ferner eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paßgesetzes, eine Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung ("§ 64/1 in Verbindung mit § 64/5 KFG", Strafverfügung vom 10. Februar 1992) sowie zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs. 1 StVO). In einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angeführt, über kein Geld zu verfügen und auch sonst die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht nachweisen zu können. Aufgrund dieses Sachverhaltes erachtete die belangte Behörde die Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall und Z. 7 Fremdenpolizeigesetz als verwirklicht. Darüber hinaus führte sie aus, daß nicht nur aus den Angaben der Gattin des Beschwerdeführers, sondern auch aus dessen beiden Bestrafungen wegen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hervorgehe, daß er offenbar zu übermäßigem Alkoholgenuß neige. In diesem Zustand werde er aggressiv, was ebenfalls befürchten lasse, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz). Bei der Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz ging die belangte Behörde davon aus, daß die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch nicht so lange sei, daß man davon sprechen könne, er sei hier integriert. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer keine Arbeit habe und in Kürze auch keine Wohnung mehr haben werde - seine Delogierung aus der von ihm bewohnten Wohnung seiner mittlerweile von ihm geschiedenen Gattin stehe bevor -, spreche jedenfalls gegen eine solche Annahme. Da die Gattin des Beschwerdeführers seit einigen Monaten von ihm geschieden sei, könne von intensiven familiären Bindungen nicht mehr gesprochen werden, auch wenn die beiden Kinder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebten. In Anbetracht seines Alters von 30 Jahren und seines Berufes als Gärtner bzw. Kraftfahrer scheine ihm ein berufliches Fortkommen anderswo als in Österreich auch möglich. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Zustände in seinem Heimatland, in welchem er im Falle einer Abschiebung erheblichen Schikanen ausgesetzt wäre und wo seiner Auffassung nach sogar sein Leben ernsthaft gefährdet wäre, hielt die belangte Behörde entgegen, daß dies allenfalls bei einer zwangsweisen Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen wäre, jedoch auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an sich keinen Einfluß habe. Nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen würden somit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wirken, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft lediglich die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes bedeute, daß ihm der weitere Kontakt zu seinen zwei minderjährigen Kindern im Alter von drei und sieben Jahren unmöglich gemacht werde. Dies stelle einen sehr gravierenden "Einschnitt" in sein Leben dar und sei eine große psychische Belastung für die Kinder. Im Falle einer Abschiebung sei sein Leben in seiner Heimat ernstlich gefährdet. Die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung sei nicht vorsätzlich begangen worden. "Bei der gegebenen Situation, Ehekrise, Scheidung, etc." sei sehr häufig auch bei österreichischen Staatsbürgern zu beobachten, "daß sie vermehrt dem Alkohol zusprechen und als Folge dann Übertretungen oder ähnliches vorkommen." Die Annahme, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, erscheine schon deshalb nicht mehr gerechtfertigt, weil die Situation durch die Scheidung nunmehr bereinigt sei und daher Angriffspunkte fehlten. "Infolge dieser Konsolidierung der Verhältnisse" habe er sich nunmehr schon längere Zeit wohlverhalten.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Allein schon das sich in der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit manifestierende große Gewicht der öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wiegt unverhältnismäßig schwerer als die negativen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Kinder (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0284). Dazu kommt, daß die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG als zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz zählend gleichfalls beträchtlich zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0341). Die seit der vom Beschwerdeführer behaupteten "Konsolidierung der Verhältnisse" verstrichene Zeit des "Wohlverhaltens" ist viel zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsgefährdung geringer einschätzen zu können. Darüber hinaus scheint der Beschwerdeführer das Vorliegen des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz zu übersehen, der die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes noch erheblich verstärkt. Dem Hinweis auf die derzeitige Krisensituation im Heimatland des Beschwerdeführers kommt im Zusammenhang damit, daß bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu untersuchen ist, in welchen Staat der Fremde abgeschoben werden kann, keine Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0142).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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