VwGH 92/18/0391

VwGH92/18/03918.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerden des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. April 1992, Zlen. Senat-WM-92-002 und Senat-WM-92-001, betreffend Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
ÖffnungszeitenG;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §45;
VStG §51 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ÖffnungszeitenG;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §45;
VStG §51 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen des "Magistrates der Stadt Wiener Neustadt" vom 19. November 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes bestraft, weil er es als zur Einhaltung dieses Gesetzes für näher bezeichnete, in Wiener Neustadt gelegene Filialen der B AG bestellter Beauftragter zu verantworten habe, daß die genannten Filialen sowohl am Freitag, dem 21. Dezember 1990, bis 20.00 Uhr, als auch am Samstag, dem 22. Dezember 1990, bis 17.00 Uhr offengehalten worden seien, wobei das gesamte Sortiment während dieser Zeiten zum Verkauf angeboten worden sei.

Den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und die erstinstanzlichen Bescheide aufgehoben. Nach der Begründung liege örtliche Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde vor, weil der Sitz des in Filialen gegliederten Unternehmens, von dem aus der Beschwerdeführer hätte handeln sollen, in Wiener Neudorf gelegen sei.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden und über die der Gerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es sich bei den gegenständlichen Verkaufsstellen um Filialen eines Unternehmens handelt, das seinen Sitz in Wiener Neudorf hat, von wo aus zu handeln gewesen wäre. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0231) ist damit der Sitz der Unternehmensleitung in Wiener Neudorf als Ort der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen anzusehen. Da dieser Tatort außerhalb des Sprengels der erstinstanzlichen Behörde liegt, war diese

Zufolge des § 24 VStG ist § 66 Abs. 4 AVG auch für Berufungen an den unabhängigen Verwaltungssenat anzuwenden. Im Rahmen der aufgrund der genannten Bestimmung zu treffenden Entscheidung hat die Berufungsbehörde (der unabhängige Verwaltungssenat) auch die Zuständigkeit der Unterbehörde zu prüfen und im Falle der Unzuständigkeit derselben deren Bescheid aufzuheben (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 538 f, angeführte Judikatur). Die Aufhebung stellt sich in einem solchen Fall als eine negative Sachentscheidung dar (vgl. Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 617). Eine darüber hinausgehende materielle Entscheidung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist der Berufungsbehörde (dem unabhängigen Verwaltungssenat) verwehrt.

Auf dem Boden dieser Rechtslage handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die mit Berufung angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben waren, gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absah und die erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufhob. Daß diese wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde ausgesprochene ersatzlose Aufhebung der Straferkenntnisse - anders als etwa die nicht aus diesem Grund erfolgte ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde in dem dem hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0353, zugrundeliegenden Beschwerdefall - nicht die Wirkung der Einstellung der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren hat, liegt auf der Hand.

Da somit der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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