VwGH 92/18/0281

VwGH92/18/028130.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. März 1992, Zl. IV-660.035/FrB/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Normen

GrKontrG 1969 §15;
PaßG 1969 §23;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
GrKontrG 1969 §15;
PaßG 1969 §23;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 26. Juni 1991 auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes "gemäß § 25 Abs. 1 und 2 Paßgesetz 1969" keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 20. Mai 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Juni 1992, B 566/92, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene, Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Aufgrund dieses Sachverhaltes erscheint jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 91/19/0352) die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde, wird doch der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beigemessen, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969, auf den die Behörde zumindest in der Begründung des angefochtenen Bescheides (gerade noch) erkennbar Bezug genommen hat, ist somit gegeben. Ob der Beschwerdeführer wegen seines Fehlverhaltens rechtskräftig bestraft wurde oder nicht, ist nicht entscheidend.

Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 25 Abs. 3 Paßgesetz 1969 ist - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa das oben angeführte Erkenntnis vom 20. Februar 1992) - bei der über den Sichtvermerksantrag zu treffenden Entscheidung eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und deren Abwägung mit öffentlichen Interessen nicht vorgesehen. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine geregelten persönlichen Verhältnisse, seine Integration und seine "reguläre" Berufstätigkeit kommt daher keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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