Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, (PaßG 1969) abgewiesen.
In der Begründung wies die belangte Behörde unter anderem darauf hin, daß der Beschwerdeführer am 14. Mai 1991 unter Umgebung der Grenzkontrolle und ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein, in das Bundesgebiet eingereist sei und anschließend (unangemeldet) in Wien Unterkunft genommen habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und mitgeteilt, daß sie von der Erstattung einer Gegenschrift absehe.
II
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 PaßG 1969 bedürften Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (§ 22) eines österreichischen Sichvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).
Im Beschwerdefall bedurfte der Beschwerdeführer eines Sichtvermerkes, da durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist: die nach dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges, BGBl. Nr. 194/1955, zulässige sichtvermerksfreie Einreise türkischer Staatsangehöriger in Österreich und ein anschließender drei Monate nicht übersteigender Aufenthalt war dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kundmachungen des Bundeskanzlers vom 23. Jänner 1990, BGBl. Nr. 66, und vom 24. April 1990, BGBl. Nr. 222, mit denen das genannte Regierungsabkommen hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Ausnahme der Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen mit 17. Jänner 1990 aufgehoben bzw. die Aufhebung mit Wirkung ab 17. April 1990 bis auf weiteres verlängert wurde, nicht gestattet.
1.2. Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG 1969 zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg.cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2.1. Wohl hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die zitierte Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969 nicht angeführt, doch läßt sich den dargestellten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides (gerade noch) entnehmen, daß die belangte Behörde auch auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen zumindest dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für den Beschwerdeführer ungünstige) Ermessensentscheidung im Grunde des § 25 Abs. 1 und 2 PaßG 1969 zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 PaßG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 leg.cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. August 1991, Zl. 91/19/0236, und vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).
2.2. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969 ist im Beschwerdefall zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, ohne den erforderlichen Sichtvermerk in Österreich eingereist zu ein. Seine Einreise war demnach im Hinblick auf das oben II.1.1. Gesagte rechtswidrig. Ob er deshalb rechtskräftig bestraft wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht wesentlich. Entscheidend ist vielmehr, daß - so die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die beiden zitierten Erkenntnisse) - die Rechtsordnung der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt. Daraus folgt, daß die von der belangten Behörde - auch - mit Blick auf § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969 ausgesprochene Versagung des vom Beschwerdeführer begehrten Sichtvermerkes dem Gesetz entspricht.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Kosten waren nicht zuzusprechen, da von der belangten Behörde kein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt wurde.
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