VwGH 92/18/0272

VwGH92/18/027217.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Mai 1992, Zl. IV-628.268/FrB/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Normen

PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
StGB §107 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
StGB §107 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1992 auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 keine Folge gegeben.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. (laut Strafkarte 11.) November 1991 zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde, und zwar - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB. Wenn die belangte Behörde mit Rücksicht auf die Art dieses strafbaren Verhaltens zur Annahme gelangte, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden, und somit den Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 als verwirklicht ansah, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Bei Vorliegen dieses Versagungsgrundes ist weder eine Ermessensentscheidung noch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und deren Abwägung mit öffentlichen Interessen vorgesehen (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 92/18/0281).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zu dem "zur Abweisung führenden Sachverhalt" Stellung zu nehmen, ist aktenwidrig (siehe die in den Verwaltungsakten erliegende Niederschrift vom 11. Mai 1992); der Vorwurf, "daß von der belangten Behörde eine Information verwertet wurde, die ihr aufgrund der beschränkten Auskunftspflicht aus dem Strafregister nicht zukommen hätte dürfen", entbehrt schon im Hinblick auf § 407 StPO der Begründung.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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