VwGH 92/17/0295

VwGH92/17/029528.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des M in Graz, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29. Oktober 1992, Zl. A 8 - K 410/1992-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §10 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §80 Abs1;
LAO Stmk 1963 §55 Abs1;
LAO Stmk 1963 §57 Abs1;
VerG §4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §10 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §80 Abs1;
LAO Stmk 1963 §55 Abs1;
LAO Stmk 1963 §57 Abs1;
VerG §4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Juni 1992 setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem "Verein "XY" Graz, vertreten durch den damaligen Obmann Herrn M in Graz, N-Straße 7," die Lustbarkeitsabgabe für die im Zeitraum 1. Oktober 1991 bis 31. Mai 1992 für dem Standort nach näher bestimmte Geldspielapparate fest.

Nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung vom 14. August 1992 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid "die Berufung des Vereines "XY" - Graz, vertreten durch den ehem. Obmann, Herrn M, N-Straße 7 in Graz, dieser wiederum vertreten durch RA Dr. T, ... als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt".

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, und zwar nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Beschwerden sind nach § 34 Abs. 1 VwGG (und zufolge dessen Abs. 3 in jeder Lage des Verfahrens) wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit - in einem Recht nicht verletzt sein kann.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde über die Berufung des Vereines "XY" - Graz - der auch nach Darstellung in der Gegenschrift nach wie vor als Rechtsperson existiert, zumal ein Verein als Rechtsperson selbst durch seine Auflösung nicht untergeht, sondern in das Stadium der Liquidation träte - eine Sachentscheidung getroffen hat und dabei den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin rezipierte, daß dieser Inhalt des angefochtenen Bescheides geworden ist.

Damit ist aber - nicht zuletzt im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung - individueller Normadressat des Bescheides (lediglich) der genannte Verein. Auch ist der Bescheid (nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt) der Zustellverfügung nach an diesen Verein gerichtet.

Im Beschwerdeschriftsatz wird als Beschwerdeführer "M, als ehemaliger Obmann des Vereines "XY", N-Straße 7 in Graz", bezeichnet. Damit ist aber die natürliche Person "M" - und nicht der Verein "XY" (als juristische Person) - Beschwerdeführer. Ein EHEMALIGER Obmann, dessen Funktion also nicht mehr besteht, ist - entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift - zur Vertretung des Vereines auch dann nicht mehr befugt, wenn noch kein neues Organ oder ein Vertreter bestellt ist. Daher ist es aber auch ausgeschlossen, die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde so zu verstehen, mit ihr sei der Verein als Beschwerdeführer, dieser vertreten durch den ehemaligen Obmann, gemeint.

Mangels eines zu Zweifeln Anlaß gebenden Schriftsatzes erübrigte sich ein dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11.625/A, entsprechendes Vorgehen.

Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Lustbarkeitsabgabe verletzt. Eine Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer ist mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Da somit der Beschwerdeführer nicht Bescheidadressat des angefochtenen Bescheides ist und dieser auch nicht auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber dem Beschwerdeführer wirkt, besteht keine Möglichkeit, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein könnte. Es kann daher dahinstehen, ob mangels Zustellung des angefochtenen Bescheides an einen Vertreter des Vereines als Normadressaten, die Beschwerde auch mangels eines anfechtbaren Bescheides unzulässig ist.

Die sich als unzulässig erweisende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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