VwGH 92/17/0123

VwGH92/17/012314.7.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der XY in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. September 1991, Zl. R/1-V-91130, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Rückstandsausweises in Angelegenheit von Aufschließungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119;
B-VG Art140;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1976 §119;
B-VG Art140;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. Dezember 1983 wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin F gemäß § 11 der NÖ BauO 1976 die Bewilligung zur Abteilung des Grundstückes Nr. 357 auf vier verschiedene Bauplätze (Grundstücke Nr. 357/1 bis 357/4) gemäß einem näher bezeichneten Teilungsplan erteilt.

Mit Abgabenbescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde jeweils vom 18. Jänner 1984 wurde dem genannten Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin aus Anlaß der mit Bescheid vom 1. Dezember 1983 bewilligten Grundabteilungen (unter anderem) für das Grundstück Nr. 357/1 ein Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 200.514,-- und für das Grundstück Nr. 357/4 ein solcher im Betrag von S 100.567,-- gemäß § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 vorgeschrieben. Diese Abgabenbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens des Bezirksgerichtes wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluß vom 3. Februar 1988 die Liegenschaft EZ 440 unter anderem mit den Grundstücken Nr. 357/1 und 357/4 zugeschlagen.

Mit Beschluß vom 11. Mai 1990 bewilligte das Bezirksgericht der mitbeteiligten Stadtgemeinde gegen die Beschwerdeführerin auf Grund ihres an die Beschwerdeführerin gerichteten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 12. Dezember 1989 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von insgesamt S 301.081,-- ("Aufschließungskosten Grundteilung 357/1, 357/4") die Fahrnisexekution.

Mit dem nunmehr den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden, an die mitbeteiligte Stadtgemeinde gerichteten Schriftsatz vom 25. Mai 1990 beantragte die Beschwerdeführerin, den Rückstandsausweis vom 12. Dezember 1989 aufzuheben. Der Antrag wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Es gebe bislang noch keinen rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid, in dem eine die Beschwerdeführerin treffende Abgabenschuld festgestellt werde; mangels Parteistellung in einem Abgabenverfahren habe die Beschwerdeführerin auch keine Möglichkeit gehabt, zur Frage des Bestehens einer Abgabenschuld Stellung zu nehmen, Sachvorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten. Es fehle dem Rückstandsausweis daher jede rechtliche Grundlage. Eine allenfalls bestehende Mithaftung der Beschwerdeführerin für die Aufschließungsbeiträge hätte zunächst mit einem Haftungsbescheid gemäß § 172 Abs. 1 NÖ AO 1977 geltend gemacht werden müssen; dies sei jedoch nicht erfolgt. § 119 NÖ BauO 1976 beziehe sich nur auf die baurechtliche Angelegenheiten betreffenden Bescheide der Baubehörde, nicht aber auf die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen allenfalls zu erlassenden Abgabenbescheide; diese Bestimmung könne keinesfalls dahingehend verstanden werden, daß dadurch der Rechtsnachfolger automatisch in den gegen den Rechtsvorgänger erlassenen Abgabenbescheid eintrete und somit die gemäß § 172 NÖ AO 1977 bestehende Verpflichtung zur Erlassung eines Haftungsbescheides nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft gewesen; überdies sei die der Beschwerdeführerin im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens zugeschlagene Liegenschaft zwischenzeitig weiterveräußert worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. November 1990 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es sinngemäß im wesentlichen, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe die genannten Aufschließungsbeiträge nicht entrichtet. In der Folge sei vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 12. Dezember 1989 ein Rückstandsausweis gegen die Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige und Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum (außerbücherliche Eigentümerin) nach F in der Höhe von S 301.081,-- ausgefertigt worden, weil trotz schriftlichen Ersuchens die Aufschließungsbeiträge von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet worden seien. Dem Rückstandsausweis lägen die rechtskräftigen Abgabenbescheide vom 18. Jänner 1984 zugrunde. Die Bestimmung des § 119 NÖ BauO 1976 sehe nicht vor, daß der Rechtsnachfolger im Grundeigentum mit dem Eigentumsübergang die Stellung eines persönlich für den Aufschließungsbeitrag Haftungspflichtigen erlange, sondern ordne an, daß ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung, d.h. unmittelbare Rechtswirkung entfalte. Die Erlassung eines Haftungsbescheides an den Rechtsnachfolger im Grundeigentum sei daher zur Begründung des Abgabenschuldverhältnisses mit diesem nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin sei als Abgabenschuldnerin anzusehen, weil sie in die Rechtsstellung des Voreigentümers eingetreten sei. Eine neuerliche Zustellung der an den Voreigentümer ergangenen Abgabenbescheide vom 18. Jänner 1984 an die Beschwerdeführerin hätte dieser nicht die Möglichkeit eröffnet, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen, weil die Rechtskraft dieser Abgabenbescheide auf Grund deren dinglicher Wirkung auch ihr gegenüber als zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren feststehender Eigentümerin wirke. Daß die Eintragung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin an den Grundstücken Nr. 357/1 und 357/4 ins Grundbuch nicht erfolgt sei, ändere nichts an der Tatsache, daß sie mit der Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümerin der genannten Grundstücke geworden sei und damit in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers F eingetreten sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin zusammenfassend die Meinung, daß die Rechtsansicht der Behörde betreffend den § 119 NÖ BauO 1976 unrichtig sei. Es sei ihr durch die Vorgangsweise der Stadtgemeinde die Möglichkeit genommen worden, die Rechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung gegen F mit der Begründung geltend zu machen, daß der Aufschließungsbeitrag entgegen § 14 NÖ BauO 1976 nicht gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorgeschrieben worden sei; ebenso habe sie den Eintritt der Verjährung ihrer Haftung gemäß § 172 Abs. 2 NÖ AO 1977 und den Entfall ihrer Haftung durch zwischenzeitigen Weiterverkauf der Liegenschaft nicht geltend machen können.

Mit Bescheid vom 19. Juni 1991 gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung keine Folge. Was den Regelungsinhalt des § 119 NÖ BauO 1976 anlangt, bestätigte der Gemeinderat die von der Behörde erster Instanz vertretene Rechtsansicht und wies hiezu (nochmals) auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1984, Zl. 83/17/0241, hin; die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 172 NÖ AO 1977 gegenüber einem Rechtsnachfolger im Grundeigentum wäre rechtswidrig. Weiters heißt es in diesem Bescheid sinngemäß, die gewählte Einbringungsmaßnahme (Fahrnisexekution) sei gesetzmäßig, weil es unzweifelhaft unbillig gewesen wäre, die gegenständliche Liegenschaft im Werte von S 11,500.000,-- für einen ausstehenden Abgabenbetrag von rd. S 300.000,-- versteigern zu lassen. Was die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge nach § 14 NÖ BauO 1976 betreffe, müsse diese nicht gleichzeitig mit der Grundabteilung, sondern aus Anlaß einer solchen erfolgen. Die Behauptung des Eintrittes der Verjährung könne angesichts verschiedener (im Bescheid näher bezeichneter) Unterbrechungshandlungen nicht aufrechterhalten werden. Daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises am 12. Dezember 1989 nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen sei, sei unrichtig, denn die Z-Gesellschaft mbH sei erst mit bücherlicher Eintragung vom 30. Mai 1990 Eigentümerin der Grundstücke Nr. 357/1 und 357/4 geworden.

In der dagegen erhobenen Vorstellung wiederholte die Beschwerdeführerin die Rechtsmeinung, daß ihr gegenüber gemäß § 172 NÖ AO 1977 ein Haftungsbescheid hätte erlassen werden müssen. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde sei nicht befugt gewesen, ohne vorherige "bescheidmäßige Feststellung" der Haftung der Beschwerdeführerin für den Aufschließungsbeitrag einen Rückstandsausweis auszufertigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. September 1991 wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es seien F aus Anlaß der ihm mit Bescheid vom 1. Dezember 1983 baubehördlich bewilligten Grundabteilung mit zwei Abgabenbescheiden, jeweils vom 18. Jänner 1984, Aufschließungsbeiträge in der Höhe von S 200.514,-- (Grundstück Nr. 357/1) und S 100.547,-- (richtig wohl: S 100.567,--; Grundstück Nr. 357/4) rechtskräftig vorgeschrieben worden. Der Genannte habe die fällig gewordenen Aufschließungsbeiträge nicht entrichtet. Im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen F habe die Beschwerdeführerin "mit Meistbotsverteilungsbeschluß vom 20. Juni 1988" den Zuschlag für die Grundstücke Nr. 357/1 und 357/4 erhalten; sie sei damit deren Eigentümerin geworden. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe am 12. Dezember 1989 einen auf die Beschwerdeführerin lautenden Rückstandsausweis nach § 177 NÖ AO 1977 ausfertigen lassen, weil die Aufschließungsbeiträge bis Dezember 1989 noch nicht bezahlt worden seien. Weiters heißt es im Vorstellungsbescheid, gemäß § 119 der NÖ BauO 1976 komme allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen die hier nicht in Betracht kommenden nach Abschnitt IX - insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden könnten und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen seien. Das bedeute einerseits, daß allen nach der NÖ BauO 1976 - also auch nach § 14 dieses Gesetzes - erlassenen Bescheide dingliche Wirkung zukomme, andererseits, daß an den Rechtsvorgänger im Grundeigentum erlassene Bescheide ab dem Eigentumsübergang dem Rechtsnachfolger gegenüber unmittelbar Rechtswirkungen entfalteten. Die Pflicht zur Leistung einer Aufschließungsabgabe sei also mit dem Grundeigentum, welches im gegenständlichen Fall bereits mit dem Zuschlag und nicht erst mit der grundbücherlichen Eintragung erworben worden sei, verknüpft. Bereits mit dem Eigentumsübergang werde der Rechtsnachfolger zusätzlicher Schuldner des Aufschließungsbeitrages (Abgabenschuldner).

Die Konstruktion, daß der Rechtsnachfolger die Stellung eines persönlichen Haftungspflichtigen erlange, sei in § 119 der NÖ BauO 1976 nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Haftungsbescheides, welcher erst ein Gesamtschuldverhältnis von Haftpflichtigem und bisherigem Abgabenschuldner entstehen ließe, sei daher nicht notwendig und entbehre auch jedweder Rechtsgrundlage. Eine Prüfung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 119 der NÖ BauO 1976 bzw. der bemängelten Stichhältigkeit des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes überschreite jedenfalls die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde, weshalb zu diesen Einwendungen auch nicht Stellung genommen werde.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 25. Februar 1992, B 1241/91-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

In der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht auf Aufhebung des genannten Rückstandsaufweises verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Dingliche Bescheidwirkung" überschriebene § 119 NÖ BauO 1976 idF. LGBl. 8200-6 hat folgenden Wortlaut:

"Allen Bescheiden nach diesem Gesetz - ausgenommen jenen nach Abschnitt IX - kommt insoferne eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Bei einem Bescheid nach § 10 scheidet der Rechtsvorgänger im Grundeigentum als Abteilungswerber aus den Verpflichtungen gemäß §§ 13 bis 15 nicht aus, sondern haftet mit dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum zur ungeteilten Hand. Rechtsansprüche nach § 15a gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum über."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Dezember 1988, Zl. 85/17/0126, unter Bezugnahme auf das (schon in der Sachverhaltsdarstellung zitierte) Erkenntnis vom 25. Mai 1984, Zl. 83/17/0241, ausgesprochen hat, kann die dingliche Bescheidwirkung im Grunde des § 119 NÖ BauO 1976 nicht anders verstanden werden, als daß der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber UNMITTELBAR Rechtswirkung entfaltet, ohne daß es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt. Das Beschwerdevorbringen, es handle sich um eine persönliche Haftung, die zur Erlassung eines Haftungsbescheides zu führen habe (in eventu um eine sachliche Haftung, bei der die gewählte Exekutionsart unzulässig gewesen wäre), vermag den Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Auf der Linie der Vorjudikatur liegt es nämlich, daß es sich bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides um eine hier durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 489) handelt, also um eine unmittelbare Rechtswirkung eines Bescheides, nicht aber um einen (zu verwirklichenden) HaftungsTATBESTAND (mit erst daran anknüpfender - bescheidmäßiger - Geltendmachung der Haftung).

Da ein Haftungsbescheid nicht zu erlassen war, geht auch das Beschwerdevorbringen zur Frage, aus welchen Gründen die Geltendmachung der Haftung hätte bestritten werden können, ins Leere.

Soweit aber die Beschwerdeführerin - offenkundig unter dem Aspekt einer verfassungskonformen Interpretation - die Auffassung vertritt, von § 119 NÖ BauO 1976 seien nur die "rein baurechtlichen, nicht aber abgabenrechtlichen Bescheide" erfaßt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof ein solches Auslegungsergebnis schon deshalb nicht zu teilen, weil der diesbezüglich klare Wortlaut des Gesetzes, der auf ALLE Bescheide nach diesem Gesetz - ausgenommen (nur) jene nach Abschnitt IX - abstellt, eine solche Differenzierung nicht zuläßt. Gerade weil das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme von der generellen Anordnung normiert, kann umsoweniger eine WEITERE, nicht ausdrücklich festgelegte Ausnahme angenommen werden.

Daher vermag es nicht als rechtswidrig erkannt zu werden, wenn die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde sowie die belangte Vorstellungsbehörde davon ausgingen, daß die dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Grundeigentum im Jahre 1984 erteilten Abgabenbescheide ab dem Eigentumsübergang im Jahre 1988 (vgl. den Beschluß des Bezirksgerichtes über die Erteilung des Zuschlages vom 3. Februar 1988) der Beschwerdeführerin gegenüber UNMITTELBAR Rechtswirkungen entfalteten (und die Erlassung eines Haftungsbescheides einer Rechtsgrundlage entbehrt hätte).

War daher im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin auf Grund der dinglichen Wirkung der gegenüber ihrem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erlassenen Abgabenbescheide vom 18. Jänner 1984 hinsichtlich der Aufschließungsbeiträge in der Höhe von S 301.081,-- unter Vollstreckungszwang aus diesen Bescheiden leistungspflichtig, kann auch die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 12. Dezember 1989 nicht als rechtswidrig erkannt werden. Weshalb aber der angefochtene Rückstandsausweis - wie die Beschwerdeführerin vermeint - nicht auf § 177 NÖ AO 1977 hätte gestützt werden dürfen, sondern "direkt" auf § 119

NÖ BauO 1976, vermag im Hinblick auf die Regelung des § 118 Abs. 1 zweiter Satz, wonach unter anderem für die Einhebung der Aufschließungsabgabe (vor der Novelle 8200-6;

Aufschließungsbeitrag) die NÖ Abgabenordnung 1977 (LGBl. 3400) gilt, der Gerichtshof nicht nachzuvollziehen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann auch nicht mit der nicht näher konkretisierten Beschwerdebehauptung aufgezeigt werden, im Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises vom 12. Dezember 1989 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde weist dazu in ihrer Gegenschrift - unbestritten - darauf hin, daß die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 1988 bzw. 28. Dezember 1988 die Grundstücke Nr. 357/1 und 357/4 an die Z-Gesellschaft mbH verkauft habe; der Beschluß des Bezirksgerichtes, mit welchem die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes für die genannte Z-Gesellschaft mbH ob den gegenständlichen Grundstücken bewilligt worden sei, datiere jedoch vom 30. Mai 1990.

Ausgehend davon, daß gesetzliche Bestimmungen über eine Erweiterung der Wirkungen eines Bescheides gegenüber Dritten an sich zulässig sind (vgl. VfSlg. 6490/1971), sind beim Verwaltungsgerichtshof auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendende Regelung des § 119 NÖ BauO 1976 entstanden, die einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Bestimmung rechtfertigten; insbesondere vermag der Gerichtshof im Lichte des Beschwerdefalles nicht zu erkennen, daß diese Regelung sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig wäre (weil die Rechtswirkungen den Rechtsnachfolger im Grundeigentum treffen, ist die Interessens- und Einflußlage auch anders als jene, die dem Erkenntnis VfSlg. 7182/1973 zugrundelag).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

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