Normen
ABGB §6;
BAO §20;
B-VG Art140 Abs7;
MOG 1985 §13 Abs2 idF 1987/138;
MOG 1985 §13 Abs2 idF 1991/380;
MOG 1985 §13 Abs2 Z5 idF 1987/138;
MOG 1985 §13 Abs2 Z5 idF 1991/380;
MOG 1985 §14a Abs1;
MOG 1985 §14a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
ABGB §6;
BAO §20;
B-VG Art140 Abs7;
MOG 1985 §13 Abs2 idF 1987/138;
MOG 1985 §13 Abs2 idF 1991/380;
MOG 1985 §13 Abs2 Z5 idF 1987/138;
MOG 1985 §13 Abs2 Z5 idF 1991/380;
MOG 1985 §14a Abs1;
MOG 1985 §14a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 22. Oktober 1985 langte beim Milchwirtschaftsfonds ein vom Beschwerdeführer gefertigtes "Antragsformular gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Satz MOG" ein. Darin sind als milcherzeugender Betrieb das E-Kloster, Filiale R in L, als milchbeziehende Einrichtung unter anderem das E-Krankenhaus in K als Träger dieser Krankenanstalt der Beschwerdeführer und als Entfernung zwischen dem milcherzeugenden Betrieb und der milchbeziehenden Einrichtung 23 km genannt.
Mit dem Spruch des Bescheides vom 4. Juni 1987 gab die Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds nach Wiedergabe des § 13 Abs. 2 MOG 1985 "in der geltenden Fassung" dem Antrag des Beschwerdeführers, gemäß § 13 Abs. 2 MOG eine AUSNAHME in der Form zu bewilligen, daß vom milcherzeugenden Betrieb E-Kloster, Filiale R, Milch und Erzeugnisse an Milch an das E-Krankenhaus als milchbeziehende Einrichtung zu deren Selbstversorgung geliefert werden könnten, keine Folge.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, der Fonds habe das Kriterium der Billigkeit in § 13 Abs. 2 Z. 5 MOG 1985 dem Willen des Gesetzgebers entsprechend streng auslegen müssen. Eine Ablieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch durch den milcherzeugenden Betrieb an den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb und der Bezug von Milch und Erzeugnissen aus Milch beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb durch das E-Krankenhaus wäre dann unbillig, wenn der milcherzeugende Betrieb und das milchbeziehende Krankenhaus räumlich nicht weit voneinander entfernt wären. Eine solche Unbilligkeit liege jedoch nicht vor, wenn zwischen dem milcherzeugenden Betrieb und der milchbeziehenden Anstalt wie im vorliegenden Fall eine räumlich große Entfernung gegeben sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, die Entfernung zwischen dem milcherzeugenden Betrieb und dem Krankenhaus betrage ca. 23 km und sei mit landesüblichen Fahrzeugen leicht und jederzeit erreichbar. In einem im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsatz, bei der belangten Behörde eingelangt am 6. Juli 1988, brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, für die Billigkeit könne die räumliche Entfernung nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium sein. Die in Rede stehenden Betriebe würden vom Beschwerdeführer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Das Armutsgelübde des Ordens verpflichte ihn dazu, alle seine Aktivitäten nicht des materiellen Gewinns wegen, sondern zum allgemeinen Wohl zu erbringen. Die allgemeinen Finanzierungsprobleme im Spitalsbereich machten indes auch vor solchen Anstalten nicht halt. Auch der Spitalserhalter "E-Kloster" "stöhne" unter den hohen Kosten der modernen Medizin einerseits und einem Krankenkassensystem andererseits, das diese Kosten nicht abdecke.
Mit Bescheid vom 21. September 1988 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Berufung als unbegründet ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 89/17/0008 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis vom 8. März 1991, G 147/90-11 u.a., Slg. Nr. 12677, hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem auf Grund des im zuletzt genannten Beschwerdeverfahren gestellten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem § 13 Abs. 2 MOG 1985 idF. BGBl. Nr. 138/1987 (zur Gänze) als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach gleichzeitig aus, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
Mit Erkenntnis vom 17. Mai 1991 hob sodann der Verwaltungsgerichtshof den oben genannten Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 21. September 1988 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, weil die von der belangten Behörde angewendete, vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle (§ 13 Abs. 2 Z. 5 MOG 1985 in der genannten Fassung) die maßgebende Rechtsgrundlage des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides darstelle und der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ihre Anwendung auf den vorliegenden Anlaßfall ausschließe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1991 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Obmännerkonferenz des Milchwirtschaftsfonds vom 4. Juni 1987 gemäß "§ 13 Abs. 2 Z 5 MOG 1985, BGBl. Nr. 210, i. d.F. der MOG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380," unter gleichlautender Abänderung des im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides befindlichen Gesetzeszitates ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, infolge des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1991, Zl. 89/17/0008, habe die Berufungsbehörde unter Berücksichtigung der bereinigten Rechtslage und - im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer beim Milchwirtschaftsfonds "ohne Zeithorizont einen Antrag auf Erlassung eines konstitutiven Bescheides gestellt" habe - der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage nochmals über die vorliegende Berufung zu entscheiden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß nach AVG-Übergangsrecht 1991, BGBl. Nr. 51/1991, am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 geltenden "Rechtslage des AVG" zu Ende zu führen bzw. zu beurteilen seien. Für die Auslegung des Begriffes der "Billigkeit" sei nach Auffassung der belangten Behörde vor allem maßgeblich, ob zwischen der zu versorgenden Krankenanstalt und dem jeweiligen Milcherzeugungsbetrieb von einem ausgewogenen räumlichen Naheverhältnis gesprochen werden könne und in welchem Ausmaß die durch die Einzugs- und Versorgungsgebietsregelung gemäß § 13 Abs. 2, 3 und 4 MOG festgelegte Rechtssphäre eines oder mehrerer Be- und Verarbeitungsbetriebe durch eine allfällige Bewilligung der Selbstversorgung betroffen werde. Da die Entfernung zwischen dem Betrieb in R und der Krankenanstalt 23 km betrage, somit auch im Falle der Selbstversorgung nicht unbeträchtliche Anfuhrkosten anfielen und außerdem durch eine Bewilligung der Selbstversorgung sowohl in die Rechtssphäre der Molkereigenossenschaft S hinsichtlich der Einzugsgebietsregelung als auch in die Unterkärntner Molkerei hinsichtlich der Versorgungsgebietsregelung eingegriffen würde, sei es nicht mehr vertretbar gewesen, eine Bewilligung zur Selbstversorgung zu erteilen. Außerdem könnte die Unterkärntner Molkerei, die unmittelbar in Klagenfurt liege, jederzeit die Versorgung der Krankenanstalt zu Bedingungen für Großabnehmer sicherstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung "nach § 13 (2) Z. 5 MOG in der geltenden Fassung" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 2 zweiter Satz MOG 1985, BGBl. Nr. 210, idF. BGBl. Nr. 138/1987, waren die Erzeuger verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht
...
- 5. der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt.
Auf der Basis dieser Rechtslage hatte der Beschwerdeführer den beim Milchwirtschaftsfonds am 22. Oktober 1985 eingelangten, verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt.
Mit Art. II Z. 7 der am 1. Juli 1991 in Kraft getretenen (ersten) MOG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 380, wurde eine dem aufgehobenen § 13 Abs. 2 MOG 1985 a.F. im wesentlichen gleichlautende Regelung neuerlich in das MOG 1985 eingefügt.
Die im Beschwerdefall relevante Gesetzesstelle lautete nunmehr:
"§ 13 (2) ... Die Erzeuger sind verpflichtet, Milch und Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder wirtschaftlichen Zusammenschluß zu liefern, sofern nicht
...
- 5. der Fonds im Einzelfall zur Selbstversorgung von Justizanstalten, Krankenanstalten, Schülerheimen und vergleichbaren Einrichtungen aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen bewilligt, sofern zwischen dem Rechtsträger der vorstehenden Einrichtungen und jenem des milcherzeugenden Betriebes Eigentümeridentität oder Identität der Verfügungsberechtigten vorliegt, ..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß sich sein Antrag vom 22. Oktober 1985 nur auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage (§ 13 Abs. 2 zweiter Satz MOG 1985 idF. BGBl. Nr. 138/1987) habe beziehen können. Unter anderem diese Bestimmung sei mit dem oben erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1991 als verfassungswidrig aufgehoben worden, wobei diese Aufhebung mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft zu treten habe. Aus diesem Grunde habe sich die Rechtslage nicht geändert; die belangte Behörde habe daher die oben wiedergegebenen Erkenntnisse des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigt.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß - wie der Beschwerdeführer andererseits selbst erkennt - die genannte Bestimmung auf den vorliegenden Antrag als Anlaßfall der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden war. Dies hatte freilich zur Folge, daß der Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten der (ersten) MOG-Novelle 1991 am 1. Juli 1991 NICHT verpflichtet war, die aus dem milcherzeugenden Betrieb Schloß R stammende Milch bzw. die von dort stammenden Erzeugnisse aus Milch dem festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu liefern, und daß daher auch eine Ausnahmebewilligung nach Z. 5 des § 13 Abs. 2 MOG 1985 in der damaligen Fassung nicht erforderlich war.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Gegenschrift auf das Erkenntnis VfSlg. 3961/1961, wonach durch die Aufhebung einer Gesetzesstelle durch den Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit, denselben Sachverhalt unter eine andere gesetzliche Bestimmung zu subsumieren, nicht berührt wird. Die belangte Behörde erkennt ja selbst, daß § 13 Abs. 2 MOG 1985 idF. BGBl. Nr. 380/1991 ERST mit Wirkung vom 1. Juli 1991 an die Stelle der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Vorgängerbestimmung getreten ist; sie kann daher auf vorangehende Zeiträume nicht angewendet werden.
Dies ändert jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts daran, daß der Antrag vom 22. Oktober 1985 nach wie vor aufrecht war und eine meritorische Erledigung auf dem Boden der neuen, von der alten Rechtslage materiell nicht wesentlich abweichenden Rechtslage erforderte. Diesbezüglich ist der belangten Behörde beizupflichten; welchen Einfluß auf den vorliegenden Fall in diesem Zusammenhang die nur das Verfahrensrecht betreffende Übergangsregelung des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 357/1990 (im angefochtenen Bescheid unrichtig mit "Nr. 358/1990" bezeichnet) idF. des Art. VIII der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Wiederverlautbarung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, haben sollte, ist unerfindlich.
Zu beachten ist, daß mangels einer gesetzlich angeordneten Rückwirkung die beantragte Ausnahmegenehmigung erst ab Erlassung des diesbezüglichen Bescheides als erteilt gilt. Nun haben gemäß § 14a Abs. 1 MOG 1985 idF. der Novelle BGBl. Nr. 373/1992 die Einzugsgebiete und Versorgungsgebiete mit Ablauf des 31. Dezember 1993 zu bestehen aufgehört. Die diesbezüglich erlassenen Verordnungen des Fonds traten mit 1. Jänner 1994 außer Kraft.
Nach dem zweiten Absatz erster Satz der zuletzt genannten Gesetzesstelle galt ab dem 1. Jänner 1994 die bisherige Einzugsgebietsregelung bis einschließlich 30. Juni 1994 in jenen Fällen als vertragliche Vereinbarung weiter, in denen die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern vor dem 1. Jänner 1994 keine Lieferverträge mit einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder einem über einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb verfügungsberechtigten wirtschaftlichen Zusammenschluß geschlossen hatten.
Da die genannten Termine im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der Vergangenheit liegen, stellt sich daher die Frage, ob die vorliegende Beschwerde wegen zeitlicher Überholung gegenstandslos geworden sein könnte (vgl. unter anderem den hg. Beschluß vom 28. Mai 1993, Zl. 93/17/0017).
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist es jedoch nicht auszuschließen, daß das Bestehenlassen des Bescheides den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzen würde; so etwa deshalb, weil dann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswirksam bliebe, der Beschwerdeführer als VERTRAGLICH verpflichtet gegolten hätte, Milch und Erzeugnisse aus Milch jedenfalls bis zum 30. Juni 1994 an den zuständigen Be- und Verarbeitungsbetrieb zu liefern. Eine Einstellung des Verfahrens hatte daher nicht zu erfolgen.
Inhaltlich macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe übersehen, daß Eigentümeridentität zwischen der Hauptniederlassung K und der Niederlassung R gegeben sei. Dem ist zu erwidern, daß die nach der Neufassung des § 13 Abs. 2 MOG 1985 durch die erste MOG-Novelle 1991 rechtserhebliche Tatsache der Eigentümeridentität oder Identität der Verfügungsberechtigten von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde.
Der Beschwerdeführer macht weiters im wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe der räumlichen Entfernung K - R eine Bedeutung beigemessen, die sie nicht habe.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist der unbestimmte Gesetzesbegriff "aus Gründen der Billigkeit" in § 13 Abs. 2 Z. 5 MOG 1985 idF. BGBl. Nr. 380/1991 in gleicher Weise auszulegen ist wie der Begriff der "Billigkeit" in § 20 BAO; das heißt, daß diesem Begriff die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" beizumessen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/17/0084, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Bei Beurteilung der "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" wird jedoch nicht allein auf die Entfernung zwischen dem milcherzeugenden Betrieb und der Krankenanstalt abzustellen sein; vielmehr wird es darauf ankommen, ob bei einer Gesamtbetrachtung - insbesondere unter Berücksichtigung der aus dem Transport erwachsenden Kostenbelastung und der auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten besonderen Zielsetzung eines Ordensspitals - berechtigte Interessen an einer Selbstversorgung vorliegen. Ohne Bedeutung ist es hiebei, daß es im Bericht des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, 339 Blg. NR. XVI. GP, zu Art. II Z. 6 der Regierungsvorlage betreffend die Marktordnungsgesetz-Novelle 1984 (BGBl. Nr. 263) heißt:
"Der Ausschuß geht davon aus, daß der Fonds bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen das Kriterium der Billigkeit streng auslegt."
Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Gesetzesmaterialien weder das Gesetz selbst noch stellen sie eine authentische Interpretation desselben dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1975, Slg. Nr. 4829/A, und vom 29. September 1992, Zl. 89/17/0104).
Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.
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