VwGH 92/16/0045

VwGH92/16/004525.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, in der Beschwerdesache der X-GmbH in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 1989 auf Rückzahlung entrichteter Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Normen

GGG 1984 §30 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;
GGG 1984 §30 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §36 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1991, Zl. 90/16/0035, verwiesen, mit dem der dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgebende Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden ist.

Da die belangte Behörde ihrer Verpflichtung im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG nicht nachkam, brachte die Beschwerdeführerin die vorliegende Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

In dem darauf eingeleiteten Vorverfahren gab die Beschwerdeführerin abschließend mit Schriftsatz vom 25. Mai 1992 - in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten - bekannt, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Hietzing habe den "begehrten" Bescheid (vom 20. Mai 1992, Zl. Jv 546 - 33/92) durch Zustellung am 21. Mai 1992 erlassen. In der Folge sei auch der Betrag von S 5.200,-- dem Vertreter der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin schränke daher ihre Beschwerde auf Kosten ein und halte lediglich den Antrag aufrecht, der Bund habe ihr die verzeichneten Aufwendungen zu ersetzen.

Da die erwähnte Rückzahlung und auch die Bescheidzustellung sowie die Vorlage der Verwaltungsakten innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erfolgten, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde im Sinne dieser Gesetzesstelle einzustellen, zumal die (nicht durch die belangte Behörde erfolgte) "Nachholung" des versäumten Bescheides (vgl. etwa die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 537 Abs. 2, 6 und 7, zitierte Rechtsprechung) offensichtlich unter Bedachtnahme auf § 30 Abs. 3 erster Satz GGG erfolgte.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Bei den in der zitierten Verordnung des Schriftsatzaufwand festgesetzten Beträgen handelt es sich um PAUSCHALbeträge.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte