VwGH 92/15/0228

VwGH92/15/02283.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde der Arbeitsgemeinschaft Dipl. Ing. S und Dipl. Ing. E in O, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 1. Oktober 1992, Zl. 55-GA3BK-DLei/91, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1987 bis 1989, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG §20 Abs1 Z2;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §4 Abs4;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG §20 Abs1 Z2;
EStG §20 Abs1 Z3;
EStG §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die ein Ingenieur-Konsulenten-Büro betreibende Beschwerdeführerin erwarb im Oktober 1987 einen PKW der Marke Mercedes 260-4 Matic mit Allradantrieb um den Kaufpreis von S 604.452,--. Dieser PKW wurde vom Gesellschafter Dipl. Ing. S überwiegend beruflich, und zwar im Streitzeitraum zwischen 25.000 und 30.000 km jährlich, gefahren. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht in Streit, ob die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid für die Jahre 1987 bis 1989 zu Recht eine sogenannte "Pkw-Luxustangente" ausgeschieden hat. Bei der Feststellung der gemeinschaftlichen Einkünfte für diese Jahre wurden nämlich als Afa-Bemessungsgrundlage des Pkw nur S 350.000,-- zuzüglich je S 30.000,-- für das Antiblockiersystem und den Katalysator (d.s. 67,83 % der tatsächlichen Anschaffungskosten) anerkannt, was zur Folge hatte, daß die Absetzbeträge für die Streitjahre um 32,17 % (nämlich 1987 um S 19.444,-- und für die Jahre 1988 und 1989 um S 33.889,--). gekürzt wurden. Bei anderen Kosten des Pkw schied die belangte Behörde hingegen keine Luxustangente aus.

In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein teurer Pkw nicht nur als das gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherere, sondern im Regelfall auch als repräsentatives Kraftfahrzeug; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 EStG 1972 in der für das Anschaffungsjahr geltenden Fassung - die Afa-Bemessungsgrundlage bleibt auch für die Folgejahre unverändert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 1994, Zlen. 93/14/0048, 0049) - kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Pkw-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1994, Zl. 92/13/0175, m.w.N.). Ein solcher Anteil des Repräsentationsaufwandes an den Pkw-Kosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungswege unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 184 BAO ermittelt werden. Wenn die belangte Behörde dieser Schätzung der Anschaffungskosten eines den Betrieb der Beschwerdeführerin gerecht werdenden Personenkraftwagens - bezogen auf das Anschaffungsjahr 1987 - von einem Betrag in Höhe von S 410.000,-- ausgegangen ist, hat sie dabei alle in Betracht zu ziehenden Umstände ausreichend berücksichtigt.

Dem Beschwerdevorbringen, bei Streichung eines Teiles der mit dem Pkw im Zusammenhang stehenden Ausgaben müßten auch die entsprechenden Teile der Einnahmen außer Ansatz gelassen werden, ist entgegenzuhalten, daß es sich bei den Einnahmen unbestritten zur Gänze um Betriebseinnahmen handelt, während die Anschaffungskosten des Pkw nur insoweit betrieblich veranlaßt sind, als sie nicht wegen ihres Charakters als Repräsentationsaufwendungen dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1972 unterliegen. Daß ein billigeres Kraftfahrzeug den betrieblichen Anforderungen - auch im Hinblick auf allfällige außerordentliche Straßenverhältnisse, die in der Beschwerde angeführte Körpergröße eines Lenkers von "beispielsweise 185 cm" und den Umstand, daß das Wohnhaus von Dipl.Ing. S. ca. 5 km von der Stadt Salzburg entfernt liegt - nicht entsprochen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren weder bewiesen noch auch glaubhaft gemacht bzw. ein berufliches Erfordernis für die getroffene Wohnsitzwahl des genannten Gesellschafters nicht einmal behauptet.

Da sich sohin der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit erweist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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