VwGH 92/15/0105

VwGH92/15/010527.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des Dr. G in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, Berufungssenat, vom 27. April 1992, 377-2/92, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §18 Abs2 Z2 lita;
EStG 1972 §4 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §13a;
VwRallg;
EStG 1972 §18 Abs2 Z2 lita;
EStG 1972 §4 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §13a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Mit Bescheid der Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds, vom 28. Dezember 1988 wurde seinem Antrag vom 22. Dezember 1988 auf Nachkauf der ihm mit Bescheid der Ärztekammer für Vorarlberg vom 19. Oktober 1982 ermäßigten Fondsbeiträge zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 13a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg in Verbindung mit § 8a der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg stattgegeben und festgestellt, daß 338.709 S an ermäßigten Fondsbeiträgen zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung spätestens binnen 14 Tage nach Erhalt dieses Bescheides nachzuzahlen sind.

Strittig ist, ob der vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 1988 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer überwiesene Betrag von 338.709 S als Betriebsausgabe nach § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1972 bzw nach den Beschwerdeausführungen in eventu als der Höhe nach unbeschränkte Sonderausgabe (freiwillige Weiterversicherung bei Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) nach § 18 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Abs 2 Z 2 lit a EStG 1972 zu berücksichtigen ist.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die (aktenkundige) Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg die Ansicht, bei dem strittigen Betrag handle es sich um keinen Pflichtbeitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, sondern um eine auf einem freiwilligen Entschluß des Beschwerdeführers beruhende Zahlung, weswegen keine Betriebsausgabe im Sinn des § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1972 vorliege. Überdies sei der Bescheid der Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds, vom 28. Dezember 1988 von unzuständigen Organwaltern erlassen worden.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer stünden unmittelbar mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang, weswegen derartige Zahlungen stets Betriebsausgaben darstellten. Freiwillige Zahlungen im Sinn des ASVG oder GSVG seien nach den Satzungen des Wohlfahrtsfonds nicht möglich. Er habe mit der am 29. Dezember 1988 erfolgten Überweisung nur jene Pflichtbeiträge geleistet, die auf Grund des Bescheides der Ärztekammer vom 19. Oktober 1982 zunächst nicht eingehoben worden seien. Der Bescheid der Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds, vom 28. Dezember 1988 sei vom Präsidenten und vom Finanzreferenten der Ärztekammer unterfertigt worden und entspreche somit den Bestimmungen des Ärztegesetzes. Sollte der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Ansicht vertreten, der strittige Betrag stelle keine Betriebsausgabe dar, so sei dieser als freiwillige Weiterversicherung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer in unbeschränkter Höhe als Sonderausgabe analog dem Einkauf von Versicherungsjahren nach dem ASVG zu berücksichtigen.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Gegenäußerung sowie eine Ergänzung zur Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der zu beurteilende Sachverhalt deckt sich in allen Punkten mit jenem des durch das hg Erkenntnis vom 10. März 1994, 94/15/0008, erledigten Beschwerdefalles betreffend dieselbe belangte Behörde, mit dem die bezüglich der gleichen Rechtsfrage, nämlich der Berücksichtigung des Nachkaufes von Beitragszeiten im Sinn des § 13a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg in Verbindung mit § 8a der Beitragsordung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Vorarlberg als Betriebausgabe, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die in diesem Erkenntnis näher ausgeführten Erwägungen gelten auch für den vorliegenden Fall; auf § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird hingewiesen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich auf die Frage einzugehen, ob der Bescheid der Ärztekammer für Vorarlberg, Wohlfahrtsfonds, vom 28. Dezember 1988 von unzuständigen Organwaltern erlassen wurde.

Was schließlich den Eventualantrag betrifft, den strittigen Betrag in unbeschränkter Höhe als Sonderausgabe zu berücksichtigen, genügt es darauf hinzuweisen, daß nach § 18 Abs 2 Z 2 lit a EStG 1972 nur Beiträge für eine freiwillige WEITERVERSICHERUNG, nicht jedoch solche für den Nachkauf von Beitragszeiten vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen sind. Aus gegenteiligen Erlässen des Bundesministers für Finanzen kann der Beschwerdeführer mangels deren Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechte für sich ableiten.

Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften hat der Beschwerdeführer nichts ausgeführt und ergibt sich eine solche auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Bemerkt wird, daß die belangte Behörde ausschließlich vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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