VwGH 92/15/0088

VwGH92/15/008825.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Weiss, Mag. Meinl, Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über den Antrag des Dr. NN in W, auf Wiederaufnahme des mit hg Erkenntnis vom 31.3.1992, 90/15/0124, abgeschlossenen Verfahrens (Abweisung einer Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung der FLD für Wien, NÖ und Bgld, vom 31.7.1990, Zl 6/3-3002/90-06, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1987), den Beschluß gefaßt

Normen

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §45 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Spruch dieses Beschlusses genannten Erkenntnis wurde die vom Antragsteller gegen die ebenfalls im Spruch dieses Beschlusses genannte Berufungsentscheidung gerichtete Beschwerde abgewiesen.

Der als Wiederaufnahmeantrag zum Verfahren 90/15/0124 bezeichnete Schriftsatz vom 4. Mai 1992 enthält ua folgende Ausführungen:

"1. Im Beschwerdeverfahren ging es primär um die Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B. Das zit. Erk. kommt nun zu dem Schluß, daß es der Beschwerde nicht gelungen ist, die Beweiswürdigung der b.B. als unschlüssig erscheinen zu lassen (Seite 17, 20-21); insbesondere sei es der Beschwerde nicht gelungen, die aus dem im Erk. detailliert dargestellten Verhalten des Bf. im Abgabenverfahren gezogene Schlußfolgerung der b.B., der Bf. habe nicht zielführende Beweisanträge gestellt, irreführende und widersprüchliche Angaben gemacht und die Durchführung eines Lokalaugenscheines vereitelt, zu entkräften (Seite 20).

Diese Feststellungen finden zwar im Text des Erkenntnisses ihre Bestätigung, waren aber nur deshalb möglich, weil im zit.Erk. zwar den Argumenten der b.B., auf welche sie ihre Beweiswürdigung gestützt hat, breiter Raum eingeräumt worden ist, die in der Beschwerde vorgebrachten Gegenargumente jedoch gänzlich unterschlagen worden sind.

Im einzelnen wurden im zit.Erk. folgende, in der Beschwerde unter Ziffer II.2. detailliert angeführte Argumente unterschlagen:

  1. 2. Die Tatsache, daß meine in der Beschwerde unter Ziffer II.2.lit.a-k detailliert angeführten Argumente gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B. im Erkenntnis unterschlagen und nur die Argumente der b.B. wiedergegeben werden, wurde mir vor Ergehen des Erk.v.31.3.1992 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme vorgehalten, sodaß das Parteiengehör verletzt worden ist und ich erst jetzt vorbringen kann, daß sich die für die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B. im zit.Erk. vorgebrachten Argumente (Tatsachen) als unrichtig erweisen angesichts meiner, in der Beschwerde unter Ziffer II.2.lit.a-k vorgebrachten Gegenargumente (Tatsachen), die allerdings im Erk. nicht wiedergegeben worden sind, sodaß ein Leser des Erk. die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B. nicht erkennen kann. Wenn man jedoch diese meine Argumente berücksichtigt, so erscheint die Beweiswürdigung der b.B. unschlüssig und das Erk. hätte anders lauten müssen. Zu diesem Schluß zwingen eine Gegenüberstellung meiner Argumente in Ziffer II.2.lit.f zur Behauptung nicht zielführender Beweisanträge, eine Gegenüberstellung meiner Argumente in Ziffer II.2.lit.a, b, c, d, e, g, i und j zur Behauptung irreführender und widersprüchlicher Angaben und eine Gegenüberstellung meiner Argumente in Ziffer II.2.lit.h zur Behauptung der Vereitelung der Durchführung eines Lokalaugenscheines.
  2. 3. Sollte jedoch der VwGH die Beschwerdeausführungen in Ziffer II.2 lit.a-k im Erk. v. 31.3.1992 absichtlich unerwähnt gelassen haben, damit ein objektiver Leser des Erk. die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B. nicht zu erkennen vermag und der VwGH daher bedenkenlos von der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B. ausgehen und meine Beschwerde kurzerhand abweisen kann, ohne auf Kritik zu stoßen, so stellt diese Vorgangsweise zweifelsfrei das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt und damit den Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG dar.
  3. 4. Sollte hingegen der VwGH meine, in der Beschwerde unter Ziffer II.2.lit.a-k vorgebrachten Argumente gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der b.B.eh berücksichtigt, aber nur im zit. Erk. - etwa aus Platzgründen - nicht expressis verbis wiedergegeben haben, und dann trotzdem die angesichts dieser Argumente unwahre Feststellung getroffen haben, daß es der Beschwerde nicht gelungen sei, die Beweiswürdigung der b.B. unschlüssig erscheinen zu lassen, nur um meine Beschwerde abweisen zu können, so stellt auch diese Vorgangsweise zweifellos das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt und damit den Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG dar."

Wie sich aus den eben wiedergegebenen Teilen 1. und 2. des Schriftsatzes ergibt, beantragt der Antragsteller, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 31. März 1992, 90/15/0124, abgeschlossenen Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu bewilligen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines

durch Erkenntnis .... abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag

einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem

Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht

entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis

.... anders gelautet hätte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe bei Fällung seines Erkenntnisses nicht die nach Ansicht des Antragstellers notwendigen rechtlichen Erwägungen angestellt und sich nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt, nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu bewilligen, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 642). Die unter 1. und 2. des Schriftsatzes vom 4. Mai 1992 gemachten Ausführungen gehen daher ins Leere.

Eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt etwa vor, wenn die belangte Behörde oder etwaige Mitbeteiligte entgegen der Bestimmung des § 36 Abs 1 VwGG dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen wurden, wenn der Verwaltungsgerichtshof von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages nach § 39 Abs 1 Z 1 leg cit zu Unrecht abgesehen hat oder wenn eine Partei entgegen der Vorschrift des § 41 Abs 1 letzter Satz leg cit nicht gehört wurde.

Mitbeteiligte waren im Verfahren 90/15/0124 nicht beizuziehen. Die belangte Behörde hat im eben erwähnten Verfahren sowohl eine Gegenschrift erstattet als auch die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift repliziert. Eine Verhandlung wurde vom Antragsteller nicht beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Verfahren 90/15/0124 auf Grund des Beschwerdevorbringens, der Gegenschrift der belangten Behörde, der vom Antragsteller erstatteten Replik und des Inhaltes der Verwaltungsakten auch keinen Anlaß, den Antragsteller nach § 41 Abs 1 letzter Satz VwGG zu hören. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, worin den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden wäre.

Wie sich aus den Teilen 3. und 4. des Schriftsatzes vom 4. Mai 1992 ergibt, beantragt der Antragsteller, die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 31. März 1992, 90/15/0124, abgeschlossenen Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VwGG zu bewilligen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines

durch Erkenntnis .... abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag

einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis .... durch eine

gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt .... worden ist.

Mit Beschluß vom 15. September 1992, 92/04/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Mai 1992 mit dem Hinweis auf eine Begehung des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der an der Schöpfung des Erkenntnisses vom 31. März 1992, 90/15/0124, beteiligten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes abgewiesen. Die in diesem Beschluß abschließend dargelegten Gründe sprechen dagegen, sonst aber nichts dafür, daß das Erkenntnis vom 31. März 1992, 90/15/0124, durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.

Da somit die geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe nicht vorliegen, sich der Schriftsatz vom 4. Mai 1992 einerseits als unzulässige Bekämpfung des Erkenntnisses vom 31. März 1992, 90/15/0124, anderseits als unberechtigter Vorwurf eines Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB erweist, war wie im Spruch zu entscheiden.

Da bereits der Inhalt des Schriftsatzes vom 4. Mai 1992 erkennen ließ, daß die Wiederaufnahme nicht zu bewilligen war, erübrigte sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen Verletzung der Bestimmung des § 24 Abs 2 VwGG.

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