Spruch:
Die Verfahren werden eingestellt.
Begründung
Mit drei gleichlautenden Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. April 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnten und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretenen Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4, 5, 6 und Abs. 2 VwGG zu ergänzen, außer dem ergänzenden Schriftsatz zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizubringen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Der Beschwerdeführer entsprach den Verbesserungsaufträgen jeweils in den beiden erstangeführten Punkten, brachte jedoch die ergänzenden Schriftsätze, wie auch auf deren erster Seite jeweils ausdrücklich vermerkt wird, lediglich in einfacher Ausfertigung bei.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. Nr. 8788/A, und vom 14. Oktober 1991, Zl. 91/15/0060). Dies gilt auch für die in dem Umstand gelegene Mangelhaftigkeit der Verbesserung, daß eine geringere Zahl von Ausfertigungen der Beschwerde bzw. des Ergänzungsschriftsatzes als aufgetragen und erforderlich vorgelegt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 12. Dezember 1989, Zl. 89/08/0120, und die dort zitierte Vorjudikatur). In den Beschwerdefällen war jeweils die Vorlage von drei Ausfertigungen der Ergänzungsschriftsätze erforderlich (je eine Ausfertigung für die belangte Behörde, für den Bundesminister für Finanzen und für den Akt des Gerichtshofes).
Wegen der aufgezeigten Unterlassung der aufgetragenen Mängelverbesserungen gelten die Beschwerden somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen; die Verfahren waren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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