VwGH 92/15/0023

VwGH92/15/002325.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom 14. November 1991, Zl. 29/GA 3 BK-DLei/91, betreffend Einkommensteuer 1984 bis 1986, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist folgender Sachverhalt unstrittig:

Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1984 eine stille Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, die er 1986 wieder veräußerte. Für die drei Streitjahre erklärte er aus dieser Beteiligung ausschließlich negative Einkünfte, und zwar für 1984 S 101.794,--, für 1985 S 10.291,-- und für 1986 S 10.645,--.

Das Finanzamt verweigerte (im Anschluß an eine bei der Kommanditgesellschaft durchgeführte Betriebsprüfung jeweils nach Wiederaufnahme des Verfahrens) unter Hinweis auf die mangelnde "Einkunftseigenschaft" den Ausgleich der obgenannten negativen Einkünfte mit positiven Einkünften des Beschwerdeführers.

Dagegen berief der Beschwerdeführer und begehrte die Anerkennung der Verluste aus der stillen Beteiligung. Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er sich u.a. auch gegen die erfolgte Wiederaufnahme wandte und diesbezüglich einen nicht näher ausgeführten Verstoß gegen Treu und Glauben geltend machte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie stützte sich dabei auf § 2 Abs. 3 EStG 1972 sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 der Verordnung vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 322/1990 (LiebhabereiVO), und ging von folgenden Erwägungen aus:

Nach der Aktenlage habe sich die Firma IC-AG den stillen Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, deren Anteile zum 31. Dezember 1989 in Höhe von 60 % des Nominales bzw. zum 31. Dezember 1991 in Höhe von 70 % des Nominales zu übernehmen und zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine Bankgarantie abgegeben. Auf Grund einer zusätzlichen Vereinbarung sei die Übernahme der stillen Gesellschaftsanteile auf das Jahr 1986 vorgezogen und die stillen Gesellschafter mit 64,4 % des Nominales abgefertigt worden. Somit seien bereits für die stille Beteiligung Übernahmsanbote von einem Dritten vorgelegen, was heiße, daß von vornherein nicht beabsichtigt gewesen sei, ein zeitlich unbegrenztes Engagement einzugehen. Es sei daher von Anfang an klar gewesen, daß eine Beteiligung nur auf kurze Zeit eingegangen werden sollte. In Analogie zu den Gesellschaftern bei Personengesellschaften, von denen nach den Umständen zu rechnen sei, daß sie vor Erzielen eines anteiligen Gesamtüberschusses aus der Personenvereinigung wieder ausscheiden würden, könne daher auch bei zeitlich begrenzten stillen Beteiligungsverhältnissen eine Prüfung vorgenommen werden, ob dieses Beteiligungsverhältnis einen Gesamtüberschuß hervorbringe. Bei den von vornherein zeitlich befristeten Gesellschaftsverhältnissen komme hinzu, daß begrifflich und logisch von einem Anlaufzeitraum nicht gesprochen werden könne und ein solcher im Beobachtungszeitraum nicht vorhanden sei. Im vorliegenden Fall bedeute dies aber nichts anderes, als daß bis zur Beendigung kein Gesamtüberschuß ausgewiesen worden sei und daher auch nicht von einer Einkunftsquelle zu sprechen sei.

Bei der vorliegenden Vertragskonstruktion sei von vornherein nie beabsichtigt gewesen, eine längerfristige, überschußorientierte Kapitalveranlagung einzugehen, weil bereits vor dem 28. November 1984, also bereits vor Eingehen der Beteiligung durch den Beschwerdeführer Verhandlungen zwischen der Firma IC-AG und der Kommanditgesellschaft stattgefunden hätten, wonach sich die Firma I-AG gegenüber den stillen Gesellschaftern verpflichtet habe, spätestens zum 31. Dezember 1986 die Anteile zurückzukaufen. Es liege daher kein Sachverhalt vor, der anhand der Liebhabereiverordnung erst dahingehend geprüft hätte werden können, ob eine Einkunftsquelle vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung der negativen Einkünfte aus seiner stillen Beteiligung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 Z. 5 EStG 1972 unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen, wozu gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. auch Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter zählen.

Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die stille Beteiligung des Beschwerdeführers als Einkunftsquelle anzuerkennen ist oder ob sogenannte Liebhaberei vorliegt (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. April 1991, Zl. 88/13/0027 uva.).

Entgegen den sowohl vom angefochtenen Bescheid als auch von der Beschwerde relevierten Aspekten kommt es im vorliegenden Fall weder auf die Frage einer auf den Zeitpunkt des Erwerbs der stillen Beteiligung abzustellenden prognostischen Beurteilung der Aussichten auf Erzielung eines Gesamtüberschusses an, noch auf die Ursachen des Scheiterns einer vom Beschwerdeführer ursprünglich allenfalls gehegten Gewinnerzielungsabsicht. Vielmehr steht mit Rücksicht auf die unstrittigermaßen 1986 wieder erfolgte Veräußerung der stillen Beteiligung (womit sich der Beschwerdeführer jeder Möglichkeit begeben hat, daraus Gesamtüberschüsse zu erzielen; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/14/0132) ein abgeschlossener Zeitraum zur Beurteilung zur Verfügung. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, weil die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mögliche Gesamtschau ergibt, daß die stille Beteiligung des Beschwerdeführers nach der Art der Beteiligung keine Quelle von Überschüssen sein konnte (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 90/13/0133). Ohne daß auf die Beschwerdeausführungen noch weiter eingegangen zu werden braucht, erweist sich daher der angefochtene Bescheid im Ergebnis als frei von der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Da ausgehend von dieser Rechtslage die weiteren von der Beschwerde vermißten Ermittlungen und Tatsachenfeststellungen über die Ertragsfähigkeit der Kommanditgesellschaft entbehrlich waren, haftet dem angefochtenen Bescheid auch keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 ff VwGG i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.

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