VwGH 92/14/0085

VwGH92/14/008526.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der Verlassenschaft nach Dr. E, vertreten durch den Masseverwalter Dr. G, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 24. März 1992, Zl 4/6/4-BK/Hd-1992, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beschwerdeführerin ist die Verlassenschaft nach Dr. E, welcher bis zu seinem Ableben am 1. März 1989 als praktischer Arzt tätig war.

Dr. E hatte zur Finanzierung seiner Arztpraxis Bankkredite aufgenommen und sie durch reine Ablebensversicherungen (Kreditrestschuldversicherungen) abgesichert.

Im August 1989 wurde für Dr. E eine Einkommensteuererklärung für 1989 eingereicht, in welcher ua Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von rund S 4 Mio erklärt und für einen darin enthaltenen Betriebsaufgabegewinn in Höhe von rund S 3,3 Mio der Hälftesteuersatz des § 37 EStG 1988 begehrt wurde.

Nach einem Wechsel des steuerlichen Vertreters wurde beantragt, im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer 1989 die im Betriebsaufgabegewinn enthaltenen Versicherungsvergütungen aus den Kreditrestschuldversicherungen auszuscheiden.

In dem an die Verlassenschaft nach Dr. E gerichteten Einkommensteuerbescheid für 1989 wurde diesem Begehren hinsichtlich der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Beträge mit der Begründung nicht entsprochen, daß die Prämien für die entsprechenden Versicherungen als Betriebsausgabe abgesetzt wurden.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde die Behandlung der Versicherungsvergütungen als Betriebseinnahmen bekämpft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Darin nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß der Abschluß der bezughabenden Versicherungen ausschließlich betrieblich gewesen sei, weshalb die durch den Eintritt des (jeweiligen) Versicherungsfalles geleisteten Beträge Betriebseinnahmen darstellten.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid in ihren Rechten "auf richtige Festsetzung der Einkommensteuer" verletzt, wobei dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, daß sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt erachtet, daß die im steuerlichen Sinn von Dr. E realisierten Versicherungsleistungen dessen privaten Bereich zugeordnet werden. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Recht ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die Versicherungsleistungen aus den betreffenden

Kreditrestschuldversicherungen Betriebseinnahmen darstellen:

Zwar stellt der Abschluß einer Lebensversicherung in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar, eine Ausnahme von dieser Regel tritt aber ein, wenn aus den Umständen klar erkennbar ist, daß die Lebensversicherung im betrieblichen Interesse liegt und die Verfolgung außerbetrieblicher Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist (vgl das im angefochtenen Bescheid zitierte hg Erkenntnis vom 17. Dezember 1974, 293/74, aber etwa auch das hg Erkenntnis vom 6. November 1991, 91/13/0103).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die bezughabenden Kreditrestschuldversicherungen der Absicherung betrieblicher Kredite dienten. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt wurden die Versicherungen aber auch in keiner Weise in Verfolgung außerbetrieblicher Zwecke abgeschlossen. Auch in der Beschwerde werden derartige Zwecke konkret nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin meint zwar, daß die belangte Behörde übersehe, daß eine Risikolebensversicherung für eine Kreditbesicherung "naturgemäß" nur auf Kreditdauer abgeschlossen werde und die Prämien auch bei "Weiterbestehen des Versicherungsvertrages" nicht mehr Betriebsausgaben sein könnten, behauptet aber - abgesehen davon, daß es unverständlich erscheint, wie der Versicherungsvertrag weiterbestehen kann, wenn er naturgemäß nur auf die Kreditdauer abgeschlossen wird - weder, daß ein solcher Sachverhalt im Beschwerdefall vorlag noch, daß derartiges im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden wäre. Damit ist aber davon auszugehen, daß der Abschluß dieser Versicherungen ausschließlich betrieblich veranlaßt war, zumal es sich um reine Ablebensversicherungen handelte. Die Konsequenz daraus ist, daß alle Rechte und Pflichten aus diesen Versicherungsverträgen im Betriebserfolg des Versicherungsnehmers ihren Niederschlag zu finden haben, soweit sie einen nach der gewählten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 relevanten, somit endgültigen Vermögenszu- oder -abfluß bewirken. Zu Recht wurden daher einerseits die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben geltend gemacht, andererseits mußten aber auch die Leistungen der Versicherungsgesellschaften (als in diesen Fällen eingetretenes Recht aus den Versicherungsverträgen) als Betriebseinnahmen erfaßt werden.

Da die Beschwerdeführerin daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren vom Beschwerdepunkt umfaßten Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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