Normen
AVG §13;
BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §250 Abs1;
BAO §250;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
BAO §85;
AVG §13;
BAO §250 Abs1 litc;
BAO §250 Abs1 litd;
BAO §250 Abs1;
BAO §250;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
BAO §85;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheiden vom 2. November 1990 setzte das Finanzamt Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1988 im Schätzungswege fest, weil die entsprechenden Abgabenerklärungen von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden waren.
In der Berufung vom 12. November 1990 gegen diese Bescheide wurde das Berufungsbegehren folgendermaßen bezeichnet: "Ansatz der Veranlagung wie laut vorgelegten Steuererklärungen". In dem Schriftsatz wurde angekündigt, daß die entsprechenden Steuererklärungen bis zum 30. November 1990 vorgelegt werden würden. Tatsächlich erfolgte die Vorlage am 8. Mai 1991.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 - eine Berufungsergänzung war bis dahin beim Finanzamt nicht eingelangt - wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den Mangel der Begründung der Berufung bis zum 31. Jänner 1991 zu beheben.
Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachkam, erklärte das Finanzamt die Berufung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988 mit Bescheid vom 14. Februar 1991 als zurückgenommen.
In der gegen den Bescheid vom 14. Februar 1991 erhobenen Berufung wurde ausgeführt, die Berufung (gegen die in Rede stehenden Abgabenbescheide) sei "weiterhin aufrecht". Es werde "bis 31.5.1991 eine Fristverlängerung begehrt".
Mit Bescheiden vom 10. April 1991 wurden die Grundlagen für die Erhebung der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1989 gleichfalls geschätzt, weil die Steuererklärungen auch für dieses Jahr nicht abgegeben worden waren.
Mit einem Schriftsatz vom 30. April 1991 wurde Berufung betreffend "Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer" (1989) erhoben. Als Berufungsbegehren wurde angeführt:
"Nullstellung". In der Begründung wurde ausgeführt: "Auf Grund der bestehenden Verlustvorträge wird sich auf Grund der einzureichenden Steuererklärungen keine Nachzahlung ergeben und werden Verlustveranlagungen im Bereich der Ertragsteuern erfolgen. Für die Umsatzsteuer wird sich laut Mitteilung des Mandanten keine Differenz ergeben."
Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 verwies das Finanzamt darauf, daß die Erklärung über die Anfechtung mangelhaft sei (Anführung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer). Als weitere Mängel der Berufung wurde angeführt, daß die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, und eine Begründung fehlen.
In einer Eingabe vom 1. Juli 1991 wurde hierauf "zur Begründung angeführt, daß die Bescheide laut den vorzulegenden Steuererklärungen 1989 auszufertigen wären. Es ist natürlich klar, daß sich die Berufung auch gegen die Körperschaftsteuer wendet."
Mit Bescheid vom 8. August 1991 wurde vom Finanzamt ausgesprochen, daß die Berufung gegen "Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989" als zurückgenommen gelte.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und darin ausgeführt, der Hinweis auf die Steuererklärungen für 1989 genüge, da in diesen Erklärungen die gesamte Begründung dargestellt sei.
Die Steuererklärungen für 1989 wurden sodann am 28. Oktober 1991 beim Finanzamt eingereicht.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Berufungen gegen die Bescheide "betreffend Zurücknahme der Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1988 bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1989" als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung der belangten Behörde mangelte es den Berufungen gegen die angeführten Abgabenbescheide an einer Begründung, da lediglich auf erst einzureichende Abgabenerklärungen verwiesen wurde.
In der Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 250 Abs. 1 BAO muß die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
- c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
- d) eine Begründung.
Nach § 275 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als zurückgenommen gilt.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder - gemessen an dem an § 250 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 14. September 1992, 91/15/0135, mit weiterem Hinweis). Da somit die Entscheidung nach § 275 BAO der Behörde zwingend auferlegt ist (vgl. neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1992, 91/15/0135), geht der Hinweis der Beschwerde, § 275 BAO stelle "lediglich eine gesetzliche Vermutung" dar, ins Leere.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Feststellung der Abgabenbehörde, die das Veranlagungsjahr 1989 betreffende Berufung habe keinen Berufungsantrag enthalten.
Das in § 250 Abs. 1 lit. c BAO statuierte Erfordernis soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid zuschreiben will. Der Berufungsantrag muß daher bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhaltes sein. Die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, schließt neben der Erklärung, mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, im Falle der teilweisen Anfechtung eines Bescheides die Erklärung mit ein, wie weit diese Anfechtung reicht. Dabei kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1992, 91/15/0135, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Im Beschwerdefall wurden im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1989 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, das Einkommen und die Körperschaftsteuer mit jeweils S 0,--, im Gewerbesteuerbescheid 1989 der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der Gewerbeertrag und die Bundesgewerbesteuer und Gewerbesteuer mit je S 0,-- angesetzt. (Zur Klarstellung wird bemerkt, daß die belangte Behörde über die Berufung insoweit nicht entschieden hat, als sie sich auch gegen die Feststellung wandte, daß die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1989 als zurückgenommen erklärt wurde.) Bei dieser Sachlage kann aus dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Wort "Nullstellung" keineswegs geschlossen werden, welche Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt worden ist. Auch der als "Begründung" angefügte Satz mit dem Hinweis darauf, daß sich wegen Verlustvorträgen keine Nachzahlungen ergeben würden, ist unverständlich, da weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer für 1989 vorgeschrieben worden sind. (Die "Nachzahlung" für 1989 ergab sich - was von der Beschwerdeführerin offenkundig übersehen worden ist - aus dem - wie ausgeführt nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden - Bescheid über die Nichtfestsetzung von Umsatzsteuer für 1989, wodurch die bis dahin in Anspruch genommenen Gutschriften auf dem Abgabenkonto belastet worden sind. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht kein Zusammenhang zwischen "Verlustvorträgen" und der Nichtfestsetzung von Umsatzsteuer, was immer die Beschwerdeführerin auch unter einer steuerlichen "Nullstellung" gemeint haben mag.) Die Abgabenbehörde war daher im Recht, wenn sie davon ausging, daß die Berufung betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1989 dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. c BAO nicht genügte. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf die §§ 63 ff AVG ist dabei verfehlt, weil diese Bestimmungen im Verfahren zur Erhebung der in Rede stehenden Abgaben nicht zur Anwendung kommen.
Die Abgabenbehörde war aber auch im Recht, wenn sie die Meinung vertrat, daß den Berufungen hinsichtlich beider Streitjahre eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO fehlte. Der bloße Hinweis auf erst später vorzulegende Abgabenerklärungen stellt keine Begründung eines Rechtsmittels dar. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei auch, daß die Ursachen für die weitaus verspätete (jeweils nach Ablauf der von der Abgabenbehörde gesetzten Frist erfolgte) Einreichung der Abgabenerklärungen keine Begründung für die Berufung gegen die Abgabenbescheide sein können. Für die im Beschwerdefall zu entscheidende Streitfrage unmaßgeblich ist es daher, daß es nach dem Vorbringen in der Beschwerde Absicht der Berufung war, eine Fristverlängerung für die Steuererklärungen 1988 und 1989 und damit einen "Zeitgewinn" zu erwirken.
Die - auf "innerbetriebliche Schwierigkeiten" mit einem Geschäftspartner gestützten - Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gehen schon deswegen ins Leere, weil Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht Abgabenbemessungen, sondern Absprüche im Sinne des § 275 BAO sind.
Die nicht näher ausgeführte Rüge einer Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör ist unberechtigt, da der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und ihrer rechtlichen Interessen gegeben worden ist.
Wenn die Beschwerdeführerin noch ausführt, es sei dem "Fristverlängerungsgesuch für das Veranlagungsjahr 1988" (offensichtlich gemeint das Vorbringen in der Berufung betreffend den Bescheid über die Zurücknahme der Berufung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1988) nicht Folge gegeben worden, so übersieht sie die zwingende Rechtsfolge des § 275 BAO, die auch dadurch nicht mehr beseitigt werden kann, daß dem Mängelbehebungsauftrag nach Ablauf der angemessen bestimmten Frist nachgekommen wird.
Schließlich widerspricht auch der Umstand, daß die belangte Behörde die beiden Berufungen betreffend 1988 und 1989 gemeinsam behandelt hat, keineswegs dem Gesetz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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