Normen
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs4;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §24a Abs1 idF 1986/387;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs4;
GehG 1956 §20;
GehG 1956 §24a Abs1 idF 1986/387;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Major des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1990 erhielt der Beschwerdeführer eine Naturalwohnung in Linz zugewiesen. Die Grundvergütung wurde mit Bescheid des Kommandos der Panzergrenadierdivision vom 28. Februar 1990 mit S 1,472,--, bestimmt.
Nachdem dem formlosen Begehren des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1990 auf Kostenersatz für eine von ihm durchgeführte Erneuerung der Gaskombitherme in dieser Wohnung in der Höhe von S 39.307,-- nicht Folge gegeben worden war, beantragte er mit Schreiben vom 21. Februar 1991 bescheidmäßige Erledigung und begründete dies wie folgt:
"Bei der Wohnungsübergabe wurde mir demonstriert, daß die Gastherme "funktioniert".
Die augenfällige Überprüfung der Gastherme wurde aber vorher vom nicht autorisierten Personal der BGV durchgeführt. Daher gibt es auch keine Überprüfungszertifikate.
Im Gegensatz dazu steht aber die Vorgangsweise der BGV bei der Ablöse meiner Zentralheizung in der vorherigen Naturalwohnung in R.
Zur Ablöse und Neufestlegung der Miete auf Kategorie "A" für den Wohnungsnachfolger, mußte ich den Nachweis der technischen Unbedenklichkeit, ausgestellt von einer autorisierten Firma, erbringen.
Laut MRG § 16 wird nämlich die Kategorie "A" als Wohnung im brauchbaren Zustand beschrieben.
Der brauchbare Zustand kann aber keineswegs erfüllt sein, wenn nach Übergabe der Wohnung bis zum Übersiedeln zweimal das Reparaturservice in Anspruch genommen werden mußte, jedesmal einen Betrag von knapp S 1000,-- kostend. Außerdem war dem ausführenden autorisierten Monteur der Firma W aus P, Herrn K jun. die Heizung bereits im anfallenden Sinne schon bekannt. Laut seiner Aussage würde "es die materialübermüdete Heizung nicht mehr lange machen".
Ich muß daher feststellen, daß beim Bewerten der Wohnungen "A" mit zweierlei Maß gewogen wird. In der Wohnung in Ried im Innkreis mußte der einwandfreie technische Zustand bewiesen werden. In der R-Straße 19/6 in Linz war dies nicht mehr notwendig. Als Alleinverdiener und Familienvater von drei Kindern ist es daher nicht einsichtig, als Auslegungsopfer finanziell bestraft zu werden."
Mit Bescheid des Kommandos der Panzergrenadierdivision vom 2. Juli 1991 wurde dieser Antrag auf Kostenersatz abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der Wohnungsübernahme sei dem Beschwerdeführer die Funktionsweise der Gastherme demonstriert worden; hiebei hätten keine Mängel oder Schäden festgestellt werden können. In einem "Übernahmeprotokoll" habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, daß alle mitübergebenen Geräte und Wohnungseinrichtungsgegenstände von ihm in gutem Zustand erhalten und die notwendigen Pflege-, Wartungs- und Reparaturarbeiten auf seine Kosten durchzuführen seien.
Der Beschwerdeführer sei der Meinung, daß angesichts einer reparaturanfälligen Gastherme von einem brauchbaren Zustand der Wohnung im Sinne des § 16 des Mietrechtsgesetzes nicht gesprochen werden könne. Nach seiner Meinung sei er dadurch gezwungen gewesen, eine neue Gastherme installieren zu lassen; hierfür komme ihm ein Kostenersatzanspruch zu.
Nach Wiedergabe der Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Parteiengehör führte die belangte Behörde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides weiter aus, im vorliegenden Fall seien die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 maßgebend. Weder in den §§ 24 und 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, noch im § 80 BDG 1979 finde sich eine Rechtsgrundlage für den beantragten Kostenersatz. Die Einholung eines "Attestes" für die szt Wohnung des Beschwerdeführers in Ried im Innkreis sei ausschließlich wegen der Inanspruchnahme einer Investitionskostenablöse für den getätigten Heizungseinbau erfolgt. Diese Maßnahme hätte also nichts mit der Kategorieanhebung der ehemaligen Naturalwohnung des Beschwerdeführers zu tun gehabt.
Weiters seien alle Ausführungen des Beschwerdeführers, die eine mangelnde Benützbarkeit der Wohnung darlegen sollten und damit die Angemessenheit der festgesetzten Vergütung in Frage stellten, fehl am Platz, weil die Höhe der Vergütung bereits bescheidmäßig und rechtskräftig festgesetzt worden und daher der Gegenstand des Verfahrens nicht die Höhe der Vergütung sei, die der Beschwerdeführer für die ihm zugewiesene Naturalwohnung zu leisten habe. Auch das am § 16 MRG orientierte Argument der Benützbarkeit gehe insofern ins Leere, als auf Benützer von Naturalwohnungen nicht das MRG, sondern das Gehaltsgesetz 1956 bzw. das BDG 1979 anzuwenden sei. In diesen Gesetzen gebe es keine Regelungen über einen solchen vom Beschwerdeführer begehrten Kostenersatz.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, bei der Wohnungsübergabe sei nur das "Funktionieren" der Gastherme demonstriert worden. In diesen wenigen Minuten sei für ihn als Laien das Erkennen der offensichtlich versteckten Mängel der 10jährigen, abgenutzten Gastherme unmöglich gewesen. Weiters wies er auf § 1096 ABGB hin, wonach Vermieter und Verpächter verpflichtet seien, das Bestandstück auf eigene Kosten im brauchbaren Stande zu übergeben und zu erhalten... . Zum Zeitpunkt der Übergabe seien die versteckten Mängel von einem Laien unmöglich erkennbar gewesen. Somit sei zum Zeitpunkt der Übergabe erwiesenermaßen der Zustand der Brauchbarkeit nicht gegeben gewesen. Erhalten könne ein brauchbarer Zustand aber nur dann werden, wenn er bereits vorhanden gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter aus, Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Höhe der bereits rechtskräftig festgelegten Naturalwohnungsvergütung. Daraus folge, daß alle Ausführungen, die eine mangelnde Benützbarkeit der Wohnung darlegen sollten, indirekt die Angemessenheit der festgesetzten Vergütung in Frage stellten und daher fehl am Platz seien. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte den Abspruch, daß der Beschwerdeführer gegen den Bund keinen Anspruch auf Kostenersatz für die von ihm getätigten Aufwendungen habe. Dies sei schon deshalb nicht rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer keine Vorschrift des Dienstrechtes habe aufzeigen können, die ihm einen solchen Ersatzanspruch einräumen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung des Ersatzes für den von ihm getätigten Aufwand und in seinem Recht, daß in einem mängelfreien Verfahren der relevante Sachverhalt erhoben wird, verletzt. Vorsorglich macht er noch geltend, die belangte Behörde hätte nicht abschlägig über einen Anspruch entscheiden dürfen, der gar nicht im Verwaltungsverfahren, insbesondere nicht im Dienstrechtsverfahren zu beurteilen sei.
Gemäß § 80 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, hat die Dienstbehörde dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes, Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
Nach Abs. 2 leg. cit. kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung kein Bestandsverhältnis begründet.
Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf nach Abs. 4 leg. cit. der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
Gemäß § 24a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, hat der Beamte für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
Wie schon die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Vergütung, die der Beschwerdeführer für die ihm zugewiesene Naturalwohnung zu leisten hat und die mit rechtskräftigem Bescheid des Kommandos der Panzergrenadierdivision vom 28. Februar 1990 festgesetzt worden ist. Daraus ergibt sich, daß alle Beschwerdeausführungen, die eine mangelnde Benützbarkeit der Wohnung dartun sollen, die Angemessenheit der festgesetzten Vergütung in Frage stellen und daher fehl am Platz sind, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren den Ersatz des von ihm getätigten Aufwandes begehrt hat.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe gemäß § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 einen Anspruch auf Ersatz des gegenständlichen Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, muß entgegengehalten werden, daß diese gesetzliche Regelung bei einer Naturalwohnung, die ausschließlich der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie dient, keinesfalls anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den von ihm geltend gemachten Aufwand nicht um einen solchen, der ihm in Ausübung des Dienstes und aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
Der angefochtene Bescheid enthält die Aussage, daß der Beschwerdeführer auf Grundlage der genannten dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Normen keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm getätigten Aufwendungen hat. Diese Feststellung ist nicht rechtswidrig und stellt auch keine Kompetenzüberschreitung der Dienstbehörde dar. Es gibt keine öffentlich-rechtlichen Norm, auf die die Geltendmachung eines derartigen Ersatzanspruches gestützt werden könnte (siehe das zu der in dieser Frage vergleichbaren Rechtslage vor der 45. Gehaltsgesetz-Novelle ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1988, Zl. 86/12/0129). Eine über diesen Rahmen hinausgehende rechtliche Bedeutung kommt dem angefochtenen Bescheid nicht zu.
Da die behaupteten Rechtsverletzungen durch den angefochtenen Bescheid demnach nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhang mit der Verordnung BGBl. Nr.104/1991.
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