VwGH 92/12/0080

VwGH92/12/008023.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 1992, Zl. 8121/59-II/4/92 betreffend Gefahrenzulage, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art139 Abs1;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 §2 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
PauschV Gefahrenzulage für Wachebeamte 1986 §2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten M.

Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Dezember 1987 als Hauptsachbearbeiter und dritter Stellvertreter des Postenkommandanten diensteingeteilt.

Mit Eingabe vom 15. Juni 1991 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung der Gefahrenzulage von derzeit 7,94 % auf 10,48 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, in der Zeit von 1. Juli 1985 bis 1. Dezember 1987 habe er als Sachbearbeiter bei der posteninternen Kriminaldienstgruppe Dienst versehen, wofür ihm 66 % Gefahrenzulage zugestanden seien. Mit 1. Dezember 1987 sei er zum Hauptsachbearbeiter und dritten Stellvertreter des Postenkommandanten bestellt worden. Mit Befehl des Landesgendameriekommandos vom 23. Februar 1988 sei ihm mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1987 die Dienstzulage gemäß § 73 b des Gehaltsgesetzes 1956 zuerkannt und gleichzeitig die Anspruchsberechtigung auf Gefahrenzulage von 66 % (10,48 %) auf 50 % (7,94 %) herabgesetzt worden, obwohl sich an seiner dienstlichen Tätigkeit überhaupt keine Änderung ergeben habe, da er - wie früher als Sachbearbeiter - Kriminaldienst mit vorwiegender Außendienstleistung verrichte.

Das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 30. Oktober 1991 fest, daß dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einteilung als Hauptsachbearbeiter und dritten Stellvertreter des Postenkommandanten des Gendarmeriepostens M die Gefahrenzulage in Höhe von 7,94 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zustünde.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung mit dem Vorbringen, er werde nach wie vor hauptsächlich im Kriminaldienst, dies grundsätzlich regelmäßig im Außendienst, verwendet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes und der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen aus, aufgrund der Verwendung des Beschwerdeführers beim Gendarmerieposten M ergäbe sich eindeutig, daß er nicht dem in § 2 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 415, umschriebenen Personenkreis angehöre, weil ihm keine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistung vorgeschrieben und er außerdem nicht ein Beamter einer Kriminalabteilung sei. Vielmehr falle er ausdrücklich unter den in Z. 2 der genannten Bestimmung umschriebenen Personenkreis, weil der Beschwerdeführer zu einem der Stellvertreter des Postenkommandanten bestellt worden sei. Daraus folge zwingend, daß die Gefahrenzulage nur in Höhe von 7,94 % gebühre. § 2 Z. 2 der genannten Verordnung sehe zwar die Möglichkeit vor, Beamte auch ohne ausdrückliche Nennung bezüglich der Gefahrenzulage höher einzureihen, wenn diese zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbrächten, eine korrespondierende Regelung finde sich hingegen in der Z. 1 leg. cit. hinsichtlich des Anspruches auf Gefahrenzulage in Höhe von 10,48 % nicht. Somit fehle auch bei höheren Außendienstleistungen die Möglichkeit, ohne ausdrückliche Nennung unter die Z. 1 leg. cit. eingereiht zu werden. Es liege im Wesen einer eine größere Personengruppe erfassenden Pauschalierungsregelung, daß ein einzelner dadurch bevorzugt oder benachteiligt werden könne, dadurch werde die Regelung selbst jedoch nicht unrechtmäßig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1986, BGBl. Nr. 415 (Pauschalierungsverordnung) haben folgenden Wortlaut:

"§ 2 Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden:

1. für Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistung vorgeschrieben ist, sowie jenen Kriminalbeamten und Gendarmeriebeamten bei den Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach der Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden...10,48 %.

2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten, Kommandanten der Außenstellen der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen und Verkehrsabteilungen, Bezirksgendarmeriekommandaten und die Stellvertreter dieser Beamten, sowie die als Wachhabende den Wachzimmern zugewiesenen Wachebeamten, weiters für alle Wachebeamten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen...7,94 %.

3....

4....

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung."

Der Beschwerdeführer strebt im vorliegenden Fall die Einreihung unter die in § 2 Z. 1 der Pauschalierungsverordnung genannten Begünstigten an. Diese Norm sieht die erhöhte Gefahrenzulage für zwei Personengruppen vor, nämlich für

1. Beamte des Sicherheitswachdienstes und des Gendarmeriedienstes, denen eine Außendienstverrichtung von zwei Dritteln der Dienstleistung vorgeschrieben ist und

2. jene Kriminalbeamten und Gendarmeriebeamten bei den Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppen W 2 und W 3, die nach der Art ihrer Verwendung grundsätzlich zur regelmäßigen Versehung exekutiven Außendienstes herangezogen werden.

Nach dem unbestrittenen Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer auch im längeren Jahresdurchschnitt (Dezember 1987 - Dezember 1991) 62 % seiner Plandienstzeit im exekutiven Außendienst tätig war, erreicht er weder die von der Verordnung gesetzte Normgrenze von zwei Dritteln der Dienstleistung im exekutiven Außendienst, noch gehört er als Bezirksinspektor und dritter Stellvertreter des Postenkommandanten des Gendarmeriepostens M zu der zweiten oben genannten Personengruppe (Gendarmeriebeamten der Kriminalabteilungen der Verwendungsgruppen W 2 und W 3). Er gehört im Hinblick auf die ausdrückliche Nennung des von ihm innegehabten Dienstpostens in der Aufzählung der gegenüber der Z. 1 die speziellere Norm darstellenden Z. 2 des § 2 der Pauschalierungsverordnung der dort genannten Personengruppe an. Der Beschwerde konnte schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Auch die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität dieser Regelungen vermögen diesbezügliche Bedenken beim Verwaltungsgerichtshof nicht zu erwecken.

Die vom Beschwerdeführer geforderte, seiner Meinung nach gebotene gesetzeskonforme Auslegung der Pauschalierungsverordnung zu seinen Gunsten ist schon vom eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen dieser Verordnung her nicht möglich.

Die vom Beschwerdeführer im Fall der Ablehnung seiner Auslegung geltend gemachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Wendung "bei den Kriminalabteilungen" in Z. 1 des § 2 der Verordnung (Ungleiches werde Gleich behandelt: erhebliche Unterschiede zwischen den Zulagenstufen nach Z. 1 und 2 führten wegen der fließenden Übergänge in der Praxis nicht bloß zu vernachlässigenden Härtefällen in einzelnen Fällen. Gleiches werde Ungleich behandelt: der in bzw. außerhalb einer Kriminalabteilung von einem Gendarmeriebeamten geleistete Kriminaldienst sei völlig gleichartig) teilt der Verwaltungsgerichtshof vor allem im Hinblick auf die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift dargelegte grundsätzlich einheitliche Besorgung aller Aufgaben (einschließlich des Kriminaldienstes) durch Gendarmeriebeamte nicht: in diesem Fall ist es nicht unsachlich am Organisationsschema anzuknüpfen, das Spezialisierungen in der Aufgabenbesorgung, die mit erhöhtem Gefahrenaufwand verbunden sind, sinnfällig hervorhebt. Die vom Beschwerdeführer angeregte Antragstellung nach Art. 139 B-VG hatte daher zu unterbleiben.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschlierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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