Normen
AVG §52 Abs1;
BDG 1979 Anl1 VGr W1;
BDG 1979 Anl1 VGr W2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
AVG §52 Abs1;
BDG 1979 Anl1 VGr W1;
BDG 1979 Anl1 VGr W2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (Verwendungsgruppe W 2, Dienstklasse III) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach der Grundausbildung und dem Rayonsdienst wurde er ab 1. Jänner 1984 in der technischen Abteilung der Bundespolizeidirektion Graz auf Grund des erfolgreichen Abschlusses der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in G. als Fernmeldemechaniker eingesetzt. Seit 1. April 1984 ist er stellvertretender Leiter der Fernmeldegruppe bei dieser Dienststelle und gleichzeitig dem Referat 3 des Zentralinspektorates zur Dienstleistung zugewiesen. Nach Fertigstellung des "Stützpunktes West" der Bundespolizeidirektion Graz (die räumlich getrennt vom Hauptgebäude errichtet wurde) wurde er zunächst vorübergehend zusätzlich als Verantwortlicher für die haustechnischen Anlagen dieses Gebäudekomplexes verwendet und später in dieser Verwendung bestätigt. Ein 1988 unternommener Versuch der Bundespolizeidirektion Graz (Dienstbehörde erster Instanz) für diese Funktion eine "Technikerplanstelle" der Verwendungsgruppe B zu erlangen, blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1990 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Verantwortlicher für die haustechnischen Anlagen des Stützpunktes West unter Anschluß der (provisorisch erstellten) Arbeitsplatzbeschreibung, aus der sich ergebe, daß seine Tätigkeiten, die er regelmäßig verrichte, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, den Antrag, ihm rückwirkend eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG (im folgenden Verwendungsgruppenzulage) zu bemessen.
In der Arbeitsplatzbeschreibung sind diese Tätigkeiten (auf Seite 3) wie folgt umschrieben:
"TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG
Systemkontrollen und Überprüfung der
sachgemäßen Funktion der Haustechnik und
Einleitung von Wartungsarbeiten für
nachstehende Bereiche:
Blitzschutz-, Brandmelder, Transformator-,
Schalter- und Verteiler-, Niederspannungs-
verteiler-, Notstromverteiler-, Licht- und
Kraftinstallation-, Notstrom-, computerge-
steuerte Summenstör-, Tor- und Schranken-,
Heizungs-, Fernwärmeheizungs-, Sirenen-,
Abwasser-, Beregnungs-, Lift-, computerge- 45 %
steuerte Tank-, elektron. monitorüberwachte
Scheibenschieß-, Belüftungsfilter-, elektr.
und elektron. Steuerungs-, Wasch-, Lackier-,
und Brünier-, zentrale Uhren-, Daten-,
Übertraungs-, z.B. Fernschreiber-, Terminal- und Telefax, Sanitär-, Telefon-, Gegensprech-,
Antennen-, anlagen.
(Es folgt die Seite 4 der Arbeitsplatzbeschreibung)
Rundfunk-, u. Fernseh-, Funk-, Personenruf-, Fernsehüberwachungs-, Torfernsehanlage,
Techn. Ausstattung der Schutzräume, der Küchen- und Kantinenanlagen
Planungsarbeiten für zukünftige
Reorganisations- und Verbesserungsmaßnahmen 5 %
an haustechn. Anlagen
Einleitung und Koordinierung von Sofort-
maßnahmen bei techn. Gebrechen größeren
Umfanges wie z.B. E-, Wasser-, Heizungs- 15 %
und Liftanlagen und Generalrevisionen
derselben
Prüfung der von den Firmen vorgelegten
Rechnungen hinsichtlich fachtechnischer 10 %
Richtigkeit und preislicher Angemessenheit
Wahrnehmung der Tätigkeiten als Sicherheits-, 7 %
Brandschutz- und Energiebeauftragter
Einleitung von Verhandlungen und Führung
des Schriftverkehres mit dem jeweilig 5 %
zuständigen Ministerium, Behörden und
Firmen
Erlassung von Dienstvorschriften für die
Inbetriebnahme, Verwendung und Einsatz 5 %
von technischen Geräten.
Evidenzhaltung und eventuell notwendige
Abänderung der von den bauausführenden
Firmen vorgelegten Pläne betreffend 8 %
E-, Wasser- und Heizungs- und
Schwachstromanlagen."
Die belangte Behörde befragte, nachdem die Dienstbehörde erster Instanz mit dem Ersuchen um Entscheidung an sie herangetreten war, im März 1990 alle Bundespolizeidirektionen (mit Ausnahme von Wien), welcher Verwendungsgruppe der Verantwortliche für die haustechnischen Anlagen im jeweiligen Amtsgebäude angehöre. Das Ergebnis dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 1990 mitgeteilt. Danach gebe es bei vier Bundespolizeidirektionen keinen derartigen Verantwortlichen, lediglich bei einer Behörde (Bundespolizeidirektion Salzburg) sei ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe b, als Haustechniker aufgenommen. Bei allen anderen Behörden würde die Tätigkeit eines Haustechnikers von den Hausarbeitern (Einstufung p 2 bis p 5) bzw. die Wartung der fernmeldetechnischen Einrichtungen von Beamten der Verwendungsgruppe W 2 durchgeführt.
Diese Umfrage wurde mit Schreiben vom 3. September 1990 (diesmal unter Einbeziehung der Bundespolizeidirektion Wien) und mit genauen Angaben der Tätigkeiten (wie sie in der oben angeführten Arbeitsplatzbeschreibung aufgezählt sind) des Beschwerdeführers wiederholt, weil der bei der ersten Umfrage verwendete Begriff "Verantwortlicher für die haustechnischen Anlagen" (ohne nähere Erläuterungen) bei den befragten Behörden auf unterschiedliche Vorstellungen getroffen war.
Mit Schreiben vom 10. Jänner 1991 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis dieser Ermittlungen mit, lediglich ein Teil seiner Tätigkeiten werde bei mehr als der Hälfte der verglichenen bzw. vergleichbaren Bundespolizeidirektionen von Beamten des gehobenen Dienstes bzw. von leitenden Exekutivbeamten ausgeübt. Der Beschwerdeführer erbringe somit im erheblichen, nicht aber im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Es sei daher beabsichtigt, an das Bundeskanzleramt bzw. Bundesministerium für Finanzen mit dem Ersuchen um Zustimmung heranzutreten, dem Beschwerdeführer eine Verwendungsgruppenzulage im Ausmaß von einem halben Vorrückungsbetrag seiner Dienstklasse zu bemessen.
Der Beschwerdeführer erklärte laut Niederschrift vom 28. Jänner 1991 hiezu keine Stellungnahme abzugeben.
In der Folge vertrat das Bundeskanzleramt zu diesem Ersuchen die Auffassung, der Vergleich, welcher Verwendungsgruppe Beamte in gleicher Verwendung angehörten, sei für den Anspruch nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG grundsätzlich nicht relevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einem Wachebeamten, der eine mit der Tätigkeit der Beamten der allgemeinen Verwaltung vergleichbare Tätigkeit ausübe, wegen der ihm zukommenden Besoldung einschließlich der Zulagen Leistungen zu erwarten, die der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien. Von einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 müsse demnach eine Dienstleistung verlangt werden können, die der Verwendungsgruppe B entspreche. Wenn in mehr als der Hälfte der vergleichbaren Fälle Beamte der Verwendungsgruppe B tätig seien, könne bei der Betrauung eines Beamten der Verwendungsgruppe W 2 mit solchen Aufgaben keine Diskrepanz zwischen der Wertigkeit des Arbeitsplatzes und der Verwendungsgruppe des Beamten gesehen werden. Einer höheren Verwendungsgruppe als der des Beamten könnten Leistungen nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Verwendungsgruppe W 1 entsprächen oder wesentlich über dem Wert der Dienstleistungen eines Beamten der Verwendungsgruppe B hinausgingen.
Auch diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 1991 zur Kenntnis übermittelt.
Mit Bescheid vom 22. Juli 1991 gab die Dienstbehörde erster Instanz dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungsgruppenzulage nicht statt. Sie begründete dies im wesentlichen mit der in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vertretenen Rechtsauffassung und dem Hinweis, der Beschwerdeführer erfüllte nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, um eine irreführende Auslegung des Wortes "Haustechniker" zu vermeiden, stelle er fest, daß er keine Reparaturen, Wartungsarbeiten bzw. Störungsbehebungen durchführe. Er habe vielmehr derartige Arbeiten zu veranlassen. Auszugsweise zählte der Beschwerdeführer einige Tätigkeiten seines Aufgabenbereiches auf, die seiner Meinung nach im überwiegenden Maß einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien und im Bereich der Sicherheitswache nur von Beamten der Verwendungsgruppe W 1 wahrgenommen würden. (Es folgt eine Aufzählung dieser Tätigkeiten).
In ihrem Schreiben vom 24. Oktober 1991 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, in einem äußerst umfangreichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, daß sämtliche der vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten bei mehr als der Hälfte der vergleichbaren bzw. verglichenen Bundespolizeidirektionen sowohl von Beamten des gehobenen Dienstes als auch von leitenden Exekutivbeamten ausgeübt würden. Daraus ergebe sich, daß die Erbringung dieser Tätigkeiten auch von Beamten der Verwendungsgruppe B (bzw. VB b) erwartet werden könne. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei abzuleiten, daß die Leistungen eines Beamten der Verwendungsgruppe W 2 nur dann einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet werden könnten, wenn sie der Verwendungsgruppe W 1 entsprächen oder wesentlich über dem Wert der Dienstleistung eines Beamten der Verwendungsgruppe B lägen. Es liege dabei auf der Hand, daß bei der Gegenüberstellung der Verwendungsgruppen von den vorliegenden Durchschnittswerten, nicht aber von einem besonders gelagerten Einzelfall, der in concreto weder vorliege noch behauptet worden sei, auszugehen sei. Insbesondere die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten würden bei fünf vergleichbaren Behörden (es folgt eine Aufzählung dieser Bundespolizeibehörden) fast ausschließlich, bei weiteren Behörden (so bei den Bundespolizeidirektionen Eisenstadt und Wels) zum Teil von Beamten des gehobenen Dienstes alleine ausgeübt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies die belangte Behörde auch auf ihren Erlaß vom 16. Juli 1991.
In seiner Stellungnahme vom 15. November 1991 blieb der Beschwerdeführer bei seiner bisherigen Auffassung. Mit Befremden nehme er zur Kenntnis, im Erlaß der belangten Behörde vom 27. Juni 1990 werde ausgeführt, die von ihm als Haustechniker durchgeführten Tätigkeiten würden bei anderen Polizeidirektionen von Hausarbeitern durchgeführt werden. In einem weiteren Erlaß sei ihm mitgeteilt worden, diese Tätigkeiten würden von Beamten der Verwendungsgruppe B bzw. W 1 und nicht wie seinerzeit angeführt von Hausarbeitern ausgeübt. Die Vergleiche in bezug auf Haustechnik mit den Bundespolizeidirektionen wie etwa Leoben, Steyr, Wels und Wiener Neustadt seien schon allein von der Größenordnung her völlig unrealistisch. In bezug auf die Wertigkeiten der von ihm durchgeführten Tätigkeiten sei er der Ansicht, daß diese der Verwendungsgruppe W 1 zuzuordnen seien bzw. diese Wertigkeit überstiegen, da einerseits die Matura und andererseits die dazugehörige fachtechnische Ausbildung (HTL) verlangt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeiten (laut Arbeitsplatzbeschreibung) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwendungsgruppenzulage von Beamten der Verwendungsgruppe W 2 begründete sie dies damit, daß fast alle auf Seite 3 der Arbeitsplatzbeschreibung der Bundespolizeidirektion Graz angeführten Tätigkeiten bei den zu Vergleichszwecken herangezogenen Behörden überwiegend nicht von Bediensteten des gehobenen Dienstes bzw. von leitenden Sicherheitswachebeamten, die auf Seite 4 der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten bei mehr als der Hälfte der vergleichbaren bzw. verglichenen Bundespolizeidirektionen sowohl von Beamten des gehobenen Dienstes als auch von leitenden Exekutivbeamten ausgeübt würden; folgerichtig müßten diese Tätigkeiten auch von Beamten der Verwendungsgruppe W 2 erwartet werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhgenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaße Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Tauglichkeit des Vergleiches mit anderen Dienststellen, da eine Vergleichbarkeit wegen der unterschiedlichen Größen derselben nicht möglich sei und eine dort jeweils vorgenommene Einstufung unrichtig sein könnte. Die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Tätigkeiten seien "abstrakt" zu beurteilen; es sei deren Einstufung im gesamten Bundesgebiet vorzunehmen. Bei einer derartigen Wertung zeige sich, daß der Beschwerdeführer eindeutig im erheblichen Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe als der seinen entsprächen. Er trage die gesamte Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Stützpunktes West; seine Tätigkeit sei nicht bloß kontrollierender Natur. Diesbezüglich verweise er auf seine Berufung und die Seite 4 der Arbeitsplatzbeschreibung (z.B. gehobene Planungsarbeiten für Reorganisationsmaßnahmen, Koordinierung von Sofortmaßnahmen bei technischen Gebrechen größeren Umfanges, Prüfung von vorgelegten Rechnungen hinsichtlich fachtechnischer Richtigkeiten und preislicher Angemessenheit, Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs mit Ministerien und Firmen, Erlassung von Dienstvorschriften, Abänderung von Plänen sowie die Durchführung von Ausschreibungen und Bestätigung von Angeboten). Derartige Führungsaufgaben seien von Beamten der Verwendungsgruppe W 2 normalerweise nicht zu leisten. Außerdem komme es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, daß ein bestimmer Prozentsatz (an höherwertiger Tätigkeit) überschritten sei; es komme lediglich auf das Vorliegen eines erheblichen Ausmaßes an.
Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 1969, Zl. 1823/68, vom 20. Mai 1974, Zl. 1924/73, vom 12. Mai 1977, Zl. 1082/76, vom 17. Oktober 1979, Zl. 1512/79, vom 4. Oktober 1982, Zl. 82/12/0048, und vom 27. November 1989, Zl. 87/12/0146) kann von dienstführenden Wachebeamten (Verwendungsgruppe W 2) eine Dienstleistung verlangt werden, die wesentlich über den Wert der Leistungen eines Beamten der Verwendungsgruppe C hinausgeht. Einer höheren Verwendungsgruppe können ihre Leistungen nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Verwendungsgruppe W 1 entsprechen oder wesentlich über dem Wert der Dienstleistungen eines Beamten der Verwendungsgruppe B liegen.
Von dieser Rechtsauffassung ist auch die belangte Behörde zutreffend ausgegangen. Strittig ist auf Grund des oben Vorgebrachten, ob die belangte Behörde die von ihr getroffene Feststellung, dies treffe beim Beschwerdeführer nicht zu, in einem dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahren gewonnen hat oder nicht.
Im Beschwerdefall zeigt die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, daß dieser eine Reihe von Tätigkeiten zu besorgen hat, die ihrer Art nach jedenfalls nicht für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 typisch und keinesfalls unterwertig sind.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, daß für die Bewertung grundsätzlich auch ein Vergleich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit im wesentlichen ähnlichen Tätigkeiten bei anderen Bundespolizeidirektionen in Betracht kommt; dies ist nicht von vornherein eine untaugliche Methode, die Wertigkeit der vom Beschwerdeführer zu besorgenden und auch tatsächlich besorgten Aufgaben zu ermitteln, sondern bildet ein starkes Indiz für die Bewertung: Denn es kann für geordnete Zeiten unterstellt werden, daß das für die Besorgung von Aufgaben typische, objektiv erforderliche Anforderungsprofil, das für deren Zuordnung zu den einzelnen Verwendungsgruppen ausschlaggebend ist, in der Regel von den mit der Personalplanung betrauten Stellen berücksichtigt wird und in der Planstellenbewirtschaftung seinen Niederschlag findet. Allerdings setzt dies voraus, daß es - ausgehend von der einzustufenden Tätigkeit - in hinreichendem Ausmaß annähernd (im großen und ganzen) vergleichbare Tätigkeiten gibt.
Das dem angefochtenen Bescheid vorausgegangene Verwaltungsverfahren hat aber deutlich aufgezeigt, daß die vom Beschwerdeführer besorgten Aufgaben bei den Vergleichsdienststellen in sehr unterschiedlichem Ausmaß und nach sehr verschiedenen Organisationskonzepten wahrgenommen werden (dies gilt auch für den "zweiten" Ermittlungsgang), was offenbar darauf zurückzuführen ist, daß es an einem typischen (einheitlichen) Organisationskonzept fehlt und im besonderen Maße eine der jeweiligen Situation angepaßte Form der Aufgabenbesorgung gewählt wurde.
Bei dieser Besonderheit des Beschwerdefalles führt ein Vergleich daher nicht zu einer hinreichenden Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Auf diesen Umstand hat der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren (wenn auch nicht in der Prägnanz wie in der Beschwerde) erkennbar hingewiesen. Vielmehr wäre es für eine der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Einstufung der dem Beschwerdeführer zugewiesenen und von ihm auch tatsächlich besorgten Aufgaben erforderlich gewesen, sich eines entsprechenden mit der Personalbewirtschaftung des Bundes vertrauten (Amts)Sachverständigen zu bedienen. Den Maßstab für die einzeln zu beurteilenden tatsächlichen vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten bilden die jeweils in Betracht kommenden Verwendungsgruppen, die nach den Durchschnittsverhältnissen zu ermitteln sind.
Im Beschwerdefall hat zudem der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (mit näherer Begründung) vorgebracht, seine Tätigkeit sei zum Teil (jedenfalls über der Erheblichkeitsgrenze, die im Verhältnis zur Tätigkeit eines Beamten der Verwendungsgruppe W 1 bei einem wenigstens 25 % übersteigenden Anteil dieser höherwertigen Tätigkeit an der Gesamttätigkeit des Beamten der Verwendungsgruppe W 2 liegt) der Verwendungsgruppe W 1 zuzuordnen und nicht bloß behauptet, er erbringe Dienstleistungen eines Beamten der Verwendungsgruppe B, was nach dem oben Gesagten für sich allein von vornherein keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf die Verwendungsgruppenzulage begründet hätte. Auch die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - wenn auch ohne nähere Unterscheidung zwischen Beamten der Verwendungsgruppe B und der Verwendungsgruppe W 1 - ausgeführt, daß bestimmte Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer erbringe, bei anderen Bundespolizeidirektionen zum Teil von W 1-Beamten ausgeübt werden, was - ohne Rücksicht auf die bei der besonderen Lagerung des Beschwerdefalles untaugliche "Vergleichs"methode - jedenfalls nicht die Aussage zuläßt, derartige Tätigkeiten des Beschwerdeführers kämen von vornherein für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 nicht in Betracht.
Aus diesen Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren für eine im Beschwerdefall vorgelegte dritte Ausfertigung der Beschwerde, die aber nach dem VwGG nicht erforderlich war.
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