Normen
StGG Art3;
UOG 1975 §15;
UOG 1975 §21 Abs4 idF 1990/364;
UOG 1975 §21;
UOG 1975 §26 Abs3;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §37 Abs2;
UOGNov 1990 Art3 Abs1;
UOGNov 1990;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
StGG Art3;
UOG 1975 §15;
UOG 1975 §21 Abs4 idF 1990/364;
UOG 1975 §21;
UOG 1975 §26 Abs3;
UOG 1975 §35 Abs4;
UOG 1975 §37 Abs2;
UOGNov 1990 Art3 Abs1;
UOGNov 1990;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 1986 den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das wissenschaftliche Gebiet "Neuere Skandinavistik" (mit Schwerpunkt Dänische Sprache und Literatur) im Rahmen des Fachgebietes Germanistik/Skandinavistik. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Habilitationskommission der Universität Wien vom 21. Dezember 1988 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. Juli 1989 wurde der Bescheid der Habilitationskommission vom 21. Dezember 1988 gemäß § 37 Abs. 2 UOG aufgehoben und gemäß derselben Gesetzesstelle eine aus o. Univ. Prof. Dr. H (Graz), o. Univ. Prof. Dr. R Salzburg), o. Univ. Prof. Dr. W (Salzburg),
o. Univ. Prof. Dr. M (Innsbruck), Dozent Dr. Me (Innsbruck), Univ. Ass. Mag. Dr. T (Salzburg), A sowie S (beide Wien) bestehende besondere Habilitationskommission (in der Folge: belangte Behörde) eingesetzt, die sich in ihrer Sitzung vom 20. Oktober 1989 konstituierte und aus ihrer Mitte
o. Univ. Prof. Dr. R als Vorsitzenden bestimmte.
In ihrer ersten (beratenden) Sitzung am 30. März 1990 beschloß die Kommission ihre Erweiterung um zwei fachzuständige Professoren und einen Mittelbauvertreter, weil im Hinblick auf das den Gegenstand der Habilitationsschrift sowie der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin bildende Fachgebiet "Skandinavistik" die dazu erforderliche spezielle Fachkompetenz der die Professorenkurie vertretenden Mitglieder der Kommission überschritten hätte. Über Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften wurden mit Erlaß vom 19. November 1990 des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Professoren Dr. B (Berlin) und Dr. E (Greifswald) sowie Dozent Dr. Sch (Salzburg) als weitere Kommissionsmitglieder benannt. Eine Aufstockung um einen weiteren Vertreter der Studentenkurie erfolgte nicht. In ihrer Sitzung vom 1. März 1991 bestimmte die belangte Behörde in der Folge die Professoren E und B zu Gutachtern, die in ihren Gutachten vom 2. August bzw. 20. August 1991, der Beschwerdeführerin am 9. September 1991 zur Kenntnis gebracht, zu negativen Ergebnissen gelangten.
In ihrer Sitzung am 11. Oktober 1991 kam die belangte Behörde einstimmig zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 UOG nicht. Mit dem vom Vorsitzenden der belangten Behörde intimierten, nunmehr angefochtenen Bescheid wurde daher das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Neuere Skandinavistik (mit Schwerpunkt Dänische Sprache und Literatur) im Rahmen des Fachgebietes Germanistik/Skandinavistik" abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im wesentlichen damit, die Dissertation, wesentlicher Teil der kumulativen Habilitationsschrift, habe aus der Erörterung der Habilitationsschrift ausgeschieden werden müssen. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Stellungnahmen dänischer Universitätsprofessoren seien überwiegend älteren Datums und bezögen sich auf die Dissertation oder auf die Besetzung einer skandinavischen Professur an der Universität Hamburg, sie seien daher für dieses Verfahren unerheblich gewesen. Eine allgemein gehaltene Empfehlung (mit Hervorhebung lediglich der Dissertation) von Prof. N habe die Kommission erst nach der Beschlußfassung erreicht. Auch der von der Beschwerdeführerin gegen die Gutachten erhobenen "Widerspruch" habe sich ausschließlich auf die moralische bzw. fachliche Kompetenz der Gutachter bezogen, nicht jedoch auf den Inhalt dieser Gutachten. Die Beschwerdeführerin habe es daher versäumt, sich fachlich mit den Gutachten auseinanderzusetzen, sondern habe vielmehr wissenschaftliche Argumentation durch beschwörende Appelle ersetzt. Gerade die Fähigkeit zu einem argumentierenden Diskurs gehöre aber zu jenem Bereich, der Gegenstand der Beurteilung durch eine Habilitationskommission sein müsse. Übereinstimmend sei festgestellt worden, daß die vorgelegten Arbeiten erhebliche methodische Mängel aufwiesen, eine theoretische Position oder Methodik sei nirgends explizit dargelegt worden. Auch im thematischen Bereich sei die Auseinandersetzung mit neuerer wissenschaftlicher Literatur oder auch nur ihre Kenntnisnahme sehr selektiv. Die Dissertation sei zwar das umfangreichste und wohl auch wissenschaftlich gewichtigste Stück der von der Beschwerdeführerin kumulativ zusammengestellten Habilitationsschrift, sie könne aber nicht noch einmal begutachtet werden, da ein und dieselbe Arbeit nicht zwei verschiedenen Verfahren zugrundegelegt werden könne. Die übrigen Teile der Habilitation und die Mehrzahl der sonstigen Arbeiten kreisten jedoch nicht nur thematisch um die zentralen Fragen der Dissertation, sondern enthielten auch keine wesentlichen neuen, über die Dissertation hinausführenden wissenschaftlichen Ergebnisse. Im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Arbeiten stünde die dänische Geistesgeschichte des 19. Jahrhunderts mit den Zentralfiguren S. Kierkegaard und N. F. S. Grundtvig. Eine durch Publikationen wenigstens einigermaßen belegte Beherrschung des gesamten benannten Habilitationsfaches "Neuere Skandinavistik mit Schwerpunkt Dänische Sprache und Literatur" sei daraus nicht erkennbar. Nach § 36 Abs. 3 UOG seien drei Fragen im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfen und zu beantworten, nämlich die methodisch einwandfreie Durchführung der Arbeiten, das Enthalten neuer wissenschaftlicher Ergebnisse und die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung. Die Antworten auf jede der drei Fragen seien negativ ausgefallen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Habilitationsverfahren gemäß der §§ 35 ff des Universitätsorganisationsgesetzes 1975 wurden mit der Novelle 1990, BGBl. Nr. 364, in Kraft getreten mit 1. Oktober 1990, geändert. Zu prüfen war daher zunächst, ob die Bestimmungen der UOG-Novelle, BGBl. Nr. 364/1990 bereits auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden war, da sowohl die Konstituierung als auch die erste (beratende) Sitzung der belangten Behörde noch vor Inkrafttreten dieser Novelle, die "Aufstockung" dieser Kommission sowie die daran anschließenden Sitzungen und die Gutachtenserstattung jedoch nach ihrem Inkrafttreten lagen. Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 1 der zitierten Novelle sieht vor, daß Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und BESONDERE HABILITATIONSKOMMISSIONEN, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden UND ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen haben. Da im Beschwerdefall außer Zweifel steht, daß die Konstituierung (konstituierende Sitzung am 20. Oktober 1989) vor dem Inkrafttreten der Novelle 1990 erfolgte, kommt es entscheidend darauf an, ob die belangte Behörde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (1. Oktober 1990) "ihre Tätigkeit bereits aufgenommen" hatte. Während die bloße Konstituierung und Wahl eines Vorsitzenden für sich noch nicht als "Tätigkeit einer besonderen Habilitationskommission" (im Sinne des Art. III Abs. 1) zu werten ist, kommt jedoch den Überlegungen der belangten Behörde, die zu ihrer Erweiterung geführt haben, Beachtung zu. Diese setzten nämlich bereits eine inhaltliche Befassung mit der vorliegenden (kumulativen) Habilitationsschrift der Beschwerdeführerin voraus. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof ist daher auf den Beschwerdefall im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung das Universitätsorganisationsgesetz (UOG) in der Fassung VOR der Novelle 1990 anzuwenden.
Der § 37 Abs. 2 (alt) UOG lautet:
"Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist dieser und die folgenden Abschnitte des Verfahrens von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 einzusetzen ist. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch an ausländischen Universitäten (Hochschulen) tätige österreichische Staatsbürger oder andere Fachvertreter gleichzuhaltender Qualifikation anzugehören, die einer von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zu erstellenden Liste zu entnehmen sind, welche eine ausreichende Zahl von Fachvertretern zu enthalten hat. Ein allfälliger Lehrauftrag (§ 36 Abs. 4) und das Kolloquium (§ 36 Abs. 5) sind an der Universität (Fakultät) durchzuführen, bei der das Ansuchen um Verleihung der Lehrbefugnis ursprünglich eingebracht wurde. Die besondere Habilitationskommission entscheidet auch, wenn sich die Berufung gegen die Verleihung einer gegenüber dem Ansuchen eingeschränkten Lehrbefugnis (§ 36 Abs. 7) richtet. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. § 35 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß."
§ 35 Abs. 4 UOG bestimmt, daß das zuständige Kollegialorgan unbeschadet der Bestimmung des § 65 Abs. 1 lit. d eine Habilitationskommission einzusetzen hat. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission (§ 5 Abs. 9) können neben Fachvertretern aus den Mitgliedern des zuständigen Kollegialorgans auch Fachvertreter anderer Universitäten zugezogen werden. Unter Fachvertretern sind Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen. Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 26 Abs. 3 bestimmt:
"In die Berufungskommission (Habilitationskommission, besondere Habilitationskommission) sind zu entsenden:
a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer; wenn an der Universität solche Personen nicht oder nicht in genügender Zahl zur Verfügung stehen, so sind entsprechend qualifizierte Angehörige einer anderen Universität, erforderlichenfalls auch einer ausländischen Universität (Hochschule) in die Berufungskommission zu berufen,
SOFERN SIE NICHT ÖSTERREICHISCHE STAATSBÜRGER SIND, MIT
BERATENDER STIMME. Jeder Universitätsprofessor ist verpflichtet, einer solchen Berufung in eine Berufungskommission Folge zu leisten, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor, die es dem Betreffenden unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, in die Berufungskommission einzutreten;
b) Vertreter der in § 63 Abs. 1 unter lit. b zusammengefaßten Personengruppe (sogenannte Mittelbaukurie). Unter diesen Vertretern muß sich wenigstens eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Die in lit. a genannten Bestimmungen sind anzuwenden;
c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, naher verwandter Fächer und wenigstens dem Fach nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen. Abs. 4 unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 9 ist die Berufungskommission gemäß Abs. 3 lit. a und b so zusammenzusetzen, daß jene Mitglieder die die Lehrbefugnis (venia docendi) im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a für das betreffende Fach, naher verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer besitzen, die Mehrheit bilden."
Damit ist klargestellt, daß die Habilitationskommission (besondere Habilitationskommission) ein Kollegialorgan ist, auf das alle Bestimmungen des UOG, die sich mit den Organen und ihrer Tätigkeit befassen, insbesondere alle Bestimmungen, die sich mit den Kollegialorganen befassen (§§ 15, 21 u.a.) auf die Habilitationskommission anzuwenden sind. Die Habilitationskommissionen setzen sich daher aus Vertretern von drei Personengruppen (Kurien) zusammen, die als solche im Fakultäts(Universitäts)kollegium vertreten sind, nämlich Universitätsprofessoren, akademischer Mittelbau (Dozenten, Assistenten u.a.) und Studierende. Gemäß § 37 Abs. 2 UOG kommen daher als Fachvertreter (neben den Vertretern der Studierenden) in Frage
a) Fachvertreter von wenigstens zwei anderen (inländischen) Fakultäten bzw. Universitäten,
b) Fachvertreter ausländischer Universitäten (Hochschulen), die österreichische Staatsbürger sind, oder
c) "andere Fachvertreter" gleichzuhaltender Qualifikation, wobei unter "Fachvertreter" gemäß § 35 Abs. 4 jedenfalls Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten, Universitätsassistenten und Universitätslektoren zu verstehen sind.
Die Beschwerdeführerin greift nun in ihrer Beschwerde unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde deren Zusammensetzung, insbesondere die Teilnahme ausländischer Fachvertreter auf. Ausgehend davon, daß die Kommissionsmitglieder B (Berlin) und E (Greifswald) nicht österreichische Staatsbürger sind, also die unter a) und b) gesetzte Qualifikation nicht aufweisen, ist die Frage zu beantworten, ob es sich bei diesen Kommissionsmitgliedern um "andere Fachvertreter" handeln könnte.
Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist diese Frage jedoch zu verneinen. Weder der Bestimmung des § 37 Abs. 2 UOG selbst kann entnommen werden, daß "andere Fachvertreter gleichzuhaltender Qualifikation" von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgenommen sein sollten, noch kann dem § 26 Abs. 3, der die Zusammensetzung der Berufungskommission - also einer vergleichbaren Kommission - zum Inhalt hat und der Fachvertretern von einer ausländischen Universität (Hochschule), sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind, nur eine beratende Stimme einräumt, ein grundsätzlich anderer Regelungsinhalt unterstellt werden. Daß dem Gesetzgeber das hier angesprochene Problem der Beteiligung von Fachvertretern ausländischer Universitäten mit ausländischer Staatsbürgerschaft in Kollegialorganen der Universitäten bewußt war, ist auch aus der durch die UOG-Novelle 1990 neugeschaffenen im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 21 Abs. 4 UOG, zu erschließen. Danach ist es (nach Inkrafttreten dieser Novelle) zulässig, daß auch Fachvertreter bzw. Wissenschafter OHNE österreichische Staatsbürgerschaft zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen bestellt werden und auch Gastprofessoren ohne österreichische Staatsbürgerschaft jeweils ohne Einschränkung Mitglieder von Kollegialorganen sein können. Erst diese volle Einbindung dieser Personengruppe (u.a. auch in Habilitationsverfahren) stellt rechtlich einwandfrei sicher, "daß allenfalls auch ausländische Staatsbürger an Akten der Hoheitsverwaltung beteiligt" werden können. Im Hinblick auf Art. 3 StGG 1867, wonach für Ausländer der Eintritt in öffentliche Ämter von der Erwerbung der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig gemacht wird, sei daher diese Bestimmung als Verfassungsbestimmung aufzunehmen (1235 d. Blg. Sten. Prot. Nr. XVII, GP, 16).
Aus diesen Gründen kommt der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung, daß durch die Aufnahme zweier Kommissionsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die Zusammensetzungserfordernisse des § 37 Abs. 2 UOG (alt) nicht eingehalten wurden, die belangte Behörde daher infolge unrichtiger Zusammensetzung unzuständig war.
Da der Beschwerde bereits aus diesem Grunde Folge zu geben war, können die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingestellt bleiben.
Aus den genannten Gründen war der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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