VwGH 92/11/0229

VwGH92/11/022912.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in L, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. August 1992, Zl. SanRL-10091/10-1992/Kie/Rö, betreffend Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 14. Dezember 1989 bei der belangten Behörde die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung für ein näher bezeichnetes Institut nach dem Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz 1976 begehrt. Diesen Antrag hat er mit Schreiben vom 5. Mai 1991 modifiziert.

Mit der zur hg. Zl. 92/11/0129 protokollierten, auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde machte er die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seinen Antrag vom 14. Dezember 1989 geltend. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte der belangten Behörde mit einer dieser am 29. Mai 1992 zugestellten Verfügung den Auftrag, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 1992 zugestellt. Mit Beschluß vom 22. September 1992 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde u.a. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sei die belangte Behörde hiezu nicht mehr zuständig gewesen.

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht. Die mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes wieder auf die belangte Behörde übergegangene Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers erlosch mit Ablauf der Dreimonatsfrist, somit mit 29. August 1992. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte somit durch eine in diesem Zeitpunkt bereits unzuständige Behörde. Die Unzuständigkeit wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Im Hinblick auf die betreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer im Säumnisbeschwerdeverfahren auch durch die Nachholung des versäumten Bescheides durch eine unzuständige Behörde im Sinne des § 33 Abs. 1 (nicht aber im Sinne des § 36 Abs. 2) VwGG klaglos gestellt werden konnte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an Stempelgebührenersatz lediglich S 300,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.

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