VwGH 92/10/0028

VwGH92/10/002828.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. November 1991, Zl. UVS-03/18/01042/91, betreffend Übertretung des Art. IX, Abs. 1 Z. 3 EGVG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67d;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §67d;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich

" ... am 29.11.1990 zwischen 18.00 Uhr und 20.30 Uhr in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und (habe) in diesem Zustand um 21.30 Uhr in Wien, Gudrunstraße/Ostbahnunterführung vom Matzleinsdorferplatz kommend in Richtung Geiselbergstraße das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W nn.nnn in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, welche Tat ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 zugerechnet würde."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG begangen, weshalb über ihn gemäß Abs. 1 der genannten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt werde.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, daß aufgrund des chefärztlichen Gutachtens vom 5. März 1991 die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 nur als Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG geahndet werden könne. Die (erstmals im angefochtenen Bescheid erfolgte) Anführung des Zeitraumes von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr, innerhalb dessen sich der Beschwerdeführer in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, sei für die maßgebliche Tatzeit unerheblich, weil Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG eindeutig hinsichtlich des Tatortes und der Tatzeit auf die in eben diesem Zustand verwirklichte Verwaltungsübertretung abstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß die Tatumschreibung erstmals im angefochtenen Bescheid konkret erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, daß innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG gegen ihn keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt worden sei.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt dabei sechs Monate, wobei diese Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt etwa auch das "Zurkenntnisbringen" des Akteninhaltes mit der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Rechtfertigung eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende taugliche Verfolgungshandlung dar (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. November 1985, Zl. 85/18/0101).

Nach Lage der Verwaltungsakten wurden dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, sowohl am 15. Jänner 1991 als auch am 9. April 1991 - somit noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist - der Inhalt der Anzeige und die darin angeführten Verwaltungsübertretungen sowie der Inhalt des bisherigen Ermittlungsergebnisses vorgehalten. Dabei ergibt sich etwa aus der Verkehrsunfallsanzeige vom 29. November 1990, daß der Beschwerdeführer an diesem Tag gegen 21.30 Uhr in der Gudrunstraße vom Matzleinsdorferplatz kommend Richtung Geiselbergstraße seinen PKW in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. In den Verwaltungsakten findet sich ferner die vom Beschwerdeführer am 29. November 1990 gegenüber dem Amtsarzt abgegebene Erklärung über seinen Alkoholgenuß an diesem Tag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr (vgl. ONR. 11 und 17).

Im Beschwerdefall ist daher davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer spätestens am 9. April 1991 alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente zur Kenntnis gebracht worden sind. Da dies innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen wurde und alle für die Tat wesentlichen Sachverhaltselemente umfaßte, ist die Ansicht des Beschwerdeführers nicht berechtigt, die ihm zur Last gelegte Tat sei erstmals im angefochtenen Bescheid und somit verspätet, ausreichend konkretisiert worden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 9. November 1992, Zl. 92/10/0137).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, die belangte Behörde habe zu Unrecht die von ihm beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, so ist darauf zu verweisen, daß selbst das rechtswidrige Unterbleiben der öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im jeden Fall die Aufhebung des Berufungsbescheides nach sich ziehen muß; maßgeblich ist die - in der Beschwerde darzustellende - Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0165). An einem solchen Vorbringen fehlt es jedoch in der Beschwerde, die lediglich den Hinweis enthält, daß der "Verfahrensmangel ... wesentlich (sei), insbesondere, da die Tatumschreibung bis zuletzt unkonkretisiert geblieben ist. Es lag somit jedenfalls Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor". Daß diese Auffassung im übrigen unzutreffend ist, wurde bereits weiter oben dargelegt.

Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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