Normen
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 1992 beim Arbeitsamt Metall-Chemie die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den ausländischen Staatsangehörigen S als "Installateur-Helfer".
Mit Bescheid des genannten Arbeitsamtes vom 30. Juni 1992 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgelehnt. Zur Begründung wurde § 4 Abs. 6 AuslBG wiedergegeben und die Feststellung getroffen, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe; das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß keiner der im "§ 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4" AuslBG vorgesehenen Tatbestände vorlägen.
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 3. Juli 1992 nachweislich persönlich zugestellten Bescheid brachte er mit
Schreiben vom 17. Juli 1992 folgendes vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren
Gegen Bescheid AZ.: 6702 B/781784 v. 30 06 92 über die Ablehnung einer Beschäftigungsbewilligung für S, Staatsangehörigkeit Jugoslawien, für die berufliche Tätigkeit als Installateurhelfer, erhebe ich in offener Frist
EINSPRUCH
Da mir im Moment kein Jurist zur Verfügung stand, bringe ich die juristische Begründung in kürzester Zeit nach."
Mit Schreiben vom 28. Juli 1992 folgte die "Einspruchsbegründung", mit der das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a und c AuslBG behauptet wurde.
Auf Grund dessen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 1992 von der Behörde zur Kenntnis gebracht, daß eine Ersatzkraftstellung möglich wäre und die Behörde einer Antwort des Beschwerdeführers bis 22. September 1992 entgegensehen werde.
Da innerhalb dieser Frist keine Antwort des Beschwerdeführers einlangte, erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und mit § 4 Abs. 1 sowie § 13a AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde stützte ihre abweisende Entscheidung einerseits darauf, daß mangels Reaktion des Beschwerdeführers auf das Anbot einer Ersatzkraftstellung (vgl. das Schreiben der Behörde vom 8. September 1992) die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG nicht gegeben wären. Außerdem - so die belangte Behörde weiter in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides - seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und Z. 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt worden wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung für den genannten ausländischen Arbeitnehmer verletzt.
Im vorliegenden Fall sind die folgenden Bestimmungen des AVG gemäß Art. II Abs. 2 Z. 41 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, anzuwenden:
Nach § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.
Die Berufung ist von der Partei gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Nach § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall - dem im vorliegenden Beschwerdefall keine Bedeutung zukommt -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Eine Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag UND eine BERUFUNGSBEGRÜNDUNG enthält. Das Erfordernis der Berufungsbegründung darf im Geiste des AVG nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1981, Slg. N. F. Nr. 10.343/A).
Im Beschwerdefall genügt das vom Beschwerdeführer in der Berufungsfrist vorgelegte Schreiben vom 17. Juli 1992 diesen Anforderungen nicht. Das mit 28. Juli 1992 datierte Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er die Begründung nachreichte, liegt nicht mehr innerhalb der ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (3. Juli 1992) laufenden zweiwöchigen Berufungsfrist und ist daher nicht mehr zu berücksichtigen.
Der als Einspruch bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 1992 ist zwar zu entnehmen, welchen Erfolg der Beschwerdeführer anstrebt, nämlich die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung. Der unrichtigen Bezeichnung der Berufung als Einspruch ist daher keine Bedeutung beizumessen. Es ist aber diesem als Berufung zu wertenden Schreiben nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen, worin der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides zu sehen vermeint. Es fehlt damit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, auf das der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung gemäß § 61 Abs. 1 und Abs. 5 AVG ausdrücklich hingewiesen worden war.
Die belangte Behörde hätte daher die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gehabt.
Dadurch, daß die belangte Behörde dessenungeachtet mit einer abweisenden Entscheidung vorgegangen ist, kann der Beschwerdeführer aber nicht in dem im Beschwerdepunkt formulierten Recht verletzt worden sein.
Die Beschwerde mußte daher aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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