VwGH 92/09/0298

VwGH92/09/029817.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der NN-G.m.b.H. & Co KG in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 27. August 1992, Zl. 632.407/4-2a/92, betreffend Sicherungsbescheinigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §20 Abs1 idF 1990/450;
B-VG Art140 Abs7;
AuslBG §20 Abs1 idF 1990/450;
B-VG Art140 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 hat das Landesarbeitsamt Niederösterreich (LAA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für zwei türkische Arbeitskräfte abgelehnt.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. Jänner 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 AuslBG idF gemäß der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 keine Folge.

Sowohl das LAA als auch die belangte Behörde stützten ihre Zuständigkeit in dieser Angelegenheit, ohne dies ausdrücklich auszusprechen, auf die Bestimmungen des § 20 AuslBG in der genannten Fassung.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1992 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, bei welchem diese am 5. März 1992 einlangte (Zl. 92/09/0057 = in der Folge 92/09/0135).

Mit Erkenntnis vom 13. März 1992, Zlen. G 23-34/92 u.a., stellte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG fest, daß der zweite Satz des § 20 Abs. 1 AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 verfassungswidrig war. Gleichzeitig sprach der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, daß dieser Satz auch auf die "derzeit beim VwGH anhängigen Fälle" nicht mehr anzuwenden sei.

Mit Bescheid vom 23. April 1992 hob die belangte Behörde ihren eigenen Bescheid vom 20. Jänner 1992 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen mit der Begründung auf, daß den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof "zum Teil gefolgt" werden könne.

Diese Aufhebung hatte zur Folge, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Zl. 92/09/0057 = 92/09/0135 nach Anhörung der Beschwerdeführerin mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1992 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung eingestellt wurde. Damit war die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LAA vom 18. Dezember 1991 wieder unerledigt.

Am 16. Juni 1992 wurde im BGBl. Nr. 283/1992 folgende Kundmachung des Bundeskanzlers publiziert:

"Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 1992 ... ausgesprochen, daß § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990, verfassungswidrig war.

(2) Dieser Satz ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden."

Am 4. August 1992 erhob die Beschwerdeführerin wegen der Nichterledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des LAA vom 18. Dezember 1991 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diese jedoch mit Beschluß vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0207, als verfrüht zurückwies.

Mit Bescheid vom 6. August 1992 wies die belangte Behörde sodann die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des LAA vom 18. Dezember 1991 zurück.

Diese Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde jedoch in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. August 1992 erneut gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. In demselben Bescheid erledigte die belangte Behörde nunmehr die Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt:

"Ihrer Berufung ... wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des BGBl. Nr. 475/1992, Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Zur neuerlichen Entscheidung über Ihren Antrag in erster Instanz wird an das zuständige Arbeitsamt zurückverwiesen."

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde in der im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein relevanten Frage der Aufhebung des Bescheides des LAA und der Zurückverweisung an das zuständige Arbeitsamt als erste Instanz wie folgt:

"Gemäß § 20 Abs. 1 AuslBG in der geltenden Fassung entscheidet über Anträge nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz das nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige Arbeitsamt.

Somit war die erstinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsamtes Niederösterreich aufzuheben und an das zuständige Arbeitsamt zurückzuverweisen."

Mit ihrer gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin seine Aufhebung insoweit, "als der Antrag zur neuerlichen Entscheidung in 1. Instanz an das Arbeitsamt zurückverwiesen wird". Unbekämpft blieb hingegen jener Teil dieses Bescheides, mit dem die belangte Behörde ihren eigenen Bescheid vom 6. August 1992 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben hat.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Unrecht die Zuständigkeit des LAA in erster Instanz verneint und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung in erster Instanz an das zuständige Arbeitsamt zurückverwiesen habe. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage.

§ 20 Abs. 1 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 450/1990 lautete wie folgt:

"Über die Anträge nach diesem Bundesgesetz, über den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines sowie über die Untersagung der Beschäftigung hat, soweit nicht anderes bestimmt ist, das nach § 19 Abs. 1, 3 und 4 zuständige Arbeitsamt zu entscheiden. Nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) hat über die Anträge auf Sicherungsbescheinigung und auf Beschäftigungsbewilligung das zuständige Landesarbeitsamt zu entscheiden."

Gegen erstinstanzliche Bescheide des Landesarbeitsamtes war gemäß § 20 Abs. 4 AuslBG in der genannten Fassung eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zulässig.

Wie bereits oben dargestellt, hat der Verfassungsgerichtshof den zweiten (= letzten) Satz des § 20 Abs. 1 AuslBG in der genannten Fassung als verfassungswidrig festgestellt. Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ausgesprochen, daß dieser Satz auch auf die "derzeit" beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden sei.

Mit Art. I Z. 5 und 7 der Novelle zum AuslBG BGBl. Nr. 684/1991 hat der Gesetzgeber den ersatzlosen Entfall des letzten Satzes im § 20 Abs. 1 sowie den ersatzlosen Entfall des § 20 Abs. 4 AuslBG normiert, wobei diese Neuregelung gemäß Art. II Abs. 1 dieser Novelle mit 1. Jänner 1992 in Kraft trat. Gemäß Art. II Abs. 2 ist auf anhängige Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1992 vom zuständigen Landesarbeitsamt bereits in erster Instanz entschieden wurden, die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin ist nun der Auffassung, auf ihren Beschwerdefall wäre im Sinne der zuletzt wiedergegebenen Übergangsbestimmung der zweite Satz des § 20 Abs. 1 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 450/1990 weiterhin anzuwenden, weil über ihren Antrag vom LAA noch vor dem 1. Jänner 1992 in erster Instanz entschieden worden sei. Daran habe das oben angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nichts geändert, "weil dieser Satz nur bei Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, die vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig sind". Eine Begründung dafür, warum das vorliegende Verfahren nicht zu den vom besagten Verfassungsgerichtshoferkenntnis erfaßten "Anlaßfällen" gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zu zählen sei, bleibt die Beschwerde schuldig.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß dem ersten Satz des Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung des B-VG weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.

Von dieser zuletzt genannten Möglichkeit hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. März 1992 Gebrauch gemacht, indem er "die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle" in die Anlaßfallwirkung einbezogen hat. Aus der Begründung des Erkenntnisses vom 13. März 1992 ergibt sich, daß der Verfassungsgerichtshof durch seinen diesbezüglichen Ausspruch die Wirkung seiner Feststellung "auf die im Zeitpunkt seiner Beratung und Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle" ausgedehnt wissen wollte. Dieser für die Anlaßfallwirkung maßgebende Zeitpunkt war demnach der 13. März 1992 (vgl. dazu das insoweit gleich gelagerte, die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, G 294/91, und dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1992, Zl. 91/09/0241, sowie die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 105/1992).

Da am 13. März 1992 das Verfahren über die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1992 bereits zur Zl. 92/09/0057 = 92/09/0135 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, zählte dieser Fall unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Erwägungen zu jenen, auf die der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig festgestellte zweite Satz des § 20 Abs. 1 AuslBG gemäß der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht mehr anzuwenden war. Daran hat auch der Umstand nichts geändert, daß die belangte Behörde im Bescheid vom 20. Jänner 1992 diese Bestimmung auf Grund der Übergangsregelung bereits gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 anzuwenden hatte. Diese Übergangsregel betraf nur den zeitlichen Geltungsbereich der für verfassungswidrig erkannten Bestimmung des AuslBG.

Gegen diese Auffassung könnte eingewendet werden, daß der genannte, beim Verwaltungsgerichtshof unter der oben genannten Zahl protokollierte "Fall" durch die Einstellung wegen Klaglosstellung mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1992 zum Abschluß gebracht worden sei, sodaß der mit der nunmehrigen Beschwerde zur Zl. 92/09/0298 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige "Fall" ein anderer sei als jener, der am 13. März 1992 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen ist. Eine derart enge Sicht der Anlaßfallwirkung verbietet sich indes schon aus dem Wortlaut des Art. 140 Abs. 7 B-VG, der auf die vor der Aufhebung "verwirklichten Tatbestände" und damit auf den dem jeweiligen Gerichts- oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt als Ausschnitt der Lebenswirklichkeit Bezug nimmt. Ein verwirklichter Tatbestand liegt dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 1989, Slg. 12007, vom 29. November 1988, Slg. 11905, vom 11. März 1987, Slg. 11295, vom 10. März 1987, Slg. 11289 und 11290, und vom 10. Dezember 1986, Slg. 11190, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1979, Slg. 9994/A, und vom 5. Oktober 1964, Slg. 3144/F; ferner Ringhofer, Über die Wirkung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses im Normenprüfungsverfahren nach den Art. 139 und 140 B-VG, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1978, S. 109 ff). Nur auf diese Weise ist sichergestellt, daß der einmal als Anlaßfall anerkannte "verwirklichte Tatbestand" nicht infolge späterer verfahrensrechtlicher Zufälle oder gar behördlicher Manipulationen letztlich doch unter Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Norm entschieden wird.

Für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, der vorliegende Beschwerdefall wäre von der Anlaßfallwirkung gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1992 nicht erfaßt, könnte allenfalls noch aus dem Wortlaut der Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 283/1992 ein Argument gewonnen werden, ist doch deren zweiter Absatz so formuliert, als sollte mit dem Wort "derzeit" auf den Zeitpunkt der Kundmachung und nicht auf jenen der Beratung und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abgestellt werden. Am Tag dieser Kundmachung (16. Juni 1992) war der Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof geht jedoch trotz der mißverständlichen Formulierung dieser Kundmachung davon aus, daß mit deren Abs. 2 nur der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes wiedergegeben werden sollte, denn davon Abweichendes in der Kundmachung zu verfügen, kam dem Bundeskanzler gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG nicht zu. Die Kundmachung ändert daher nichts daran, daß die vorliegende Rechtssache am 13. März 1992 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war und daher gemäß dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes von der Anlaßfallwirkung erfaßt wurde.

Im Sinne dieser Ausführungen verbietet sich bei der Erledigung des dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen für zwei türkische Arbeitskräfte - wann und durch welche Behörde auch immer - die Anwendung des als verfassungswidrig erkannten zweiten Satzes des § 20 Abs. 1 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 450/1990. Über diesen Antrag ist demnach in erster Instanz vom zuständigen Arbeitsamt zu entscheiden. Die Zurückverweisung dieser Entscheidung an das Arbeitsamt (zu welcher die belangte Behörde gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle BGBl. Nr. 684/1992 und gemäß dem von der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes nicht umfaßten § 20 Abs. 4 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 450/1990 zuständig geblieben ist) steht daher mit der Rechtslage im Einklang.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG ausreichend begründet. Die Beschwerdeführerin vermag aber nicht darzutun, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen und Erörterungen von der belangten Behörde unterlassen worden wären und eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof verhindern würden. Dazu kann noch einmal auf die oben angestellten rechtlichen Erwägungen verwiesen werden.

Da die Beschwerde somit ihrem Inhalt nach erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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