VwGH 92/08/0125

VwGH92/08/01258.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des BM für Arbeit und Soziales vom 30. März 1992, Zl. 121.659/1-7/92, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mP: 1. P, 2. D, 3. PVA der Angestellten, 4. AUVA), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. April 1991 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß der Zweitmitbeteiligte vom 1. Mai 1989 bis 31. Oktober 1990 als Discjockey beim Dienstgeber P (dem Erstmitbeteiligten) sozialversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Begründend wurde ausgeführt, daß der Zweitmitbeteiligte zur Einhaltung einer bestimmten Dienstzeit (21.00 bis 3.30 Uhr) verpflichtet gewesen sei. Mit Ausnahme diverser Schallplatten seien die wesentlichen Betriebsmittel vom Erstmitbeteiligten zur Verfügung gestellt worden. Eine Vertretungsmöglichkeit sei weder vorgesehen, noch möglich gewesen. Für diese Tätigkeit sei vom 1. Mai 1989 bis 30. September 1990 monatlich S 24.000,-- und für den Monat Oktober 1990 S 19.200,-- ausbezahlt worden. Nach ständiger Rechtsprechung seien Discjockeys als Personen, welche höhere nichtkaufmännische Dienste verrichten, Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes.

Der Erstmitbeteiligte ersuchte in dem von ihm erhobenen Einspruch die Tätigkeit "als im Werkvertrag durchgeführt" anzuerkennen. Er führte aus, daß der Zweitmitbeteiligte in der Zeit ab März 1989 außerdem noch Beschäftigungen als Subunternehmer und Küchenmonteur und als Planer, Mitarbeiter in der Programmgestaltung beim Probelauf für Radio W innegehabt habe. In dieser Zeit sei er ebenfalls bei Radio "Z" selbständig tätig gewesen. In den Jahren vorher sei er im Zillertal sowie in anderen Fremdenverkehrsballungszentren selbständig tätig geworden. Diese Tätigkeit sei immer auf Werkvertragsbasis erfolgt, weshalb er als Musiker für alles selber aufkommen habe müssen. Er habe eine Krankversicherungsnummer, eine Steuernummer und eine Pensionsversicherungsnummer. Der Zweitmitbeteiligte habe eine monatliche Rechnung für einen Pauschalbetrag von S 20.000,-- plus Mehrwertsteuer S 4.000,-- ausgestellt. Der Zweitmitbeteiligte sei lediglich verpflichtet gewesen, während der Öffnungszeit des Barbetriebes (21.00 bis ca. 3.00 Uhr) an sechs Tagen der Woche tätig zu sein. Hiezu habe er die Schallplatten und das Mikrophon selbst mitgebracht, er habe lediglich die im Betrieb eingebaute Verstärkeranlage benutzt. Der Erstmitbeteiligte habe keinerlei Weisungsrecht über die Gestaltung der Unterhaltungsveranstaltungen sowie deren Dauer bzw. die Anzahl und Länge der eingestreuten Tanzspiele, Pausen usw., gehabt. Wenn ein derartiger Unterhaltungsabend nicht habe durchgeführt werden können (Stromausfall oder Mangel an Besucher usw.) habe der Zweitmitbeteiligte auch keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung gehabt. Dieser sei grundsätzlich berechtigt gewesen im Verhinderungsfall einen Ersatz für seine Tätigkeit auf seine Rechnung zu bestellen. Eine Ersatzbeistellung sei nur im äußersten Notfall möglich gewesen, weil die Besucher des Lokales zum Großteil der Fan-Gruppe des Discjockeys angehört hätten und daher im Wiederholungsfall mit erheblichen Frequenzausfällen gerechnet werden haben müssen. Beide Vertragsteile seien sich von vornherein bewußt gewesen, daß aufgrund dieser Vereinbarungen arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht zum Tragen kommen könnten. In seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht der Beschwerdeführerin führte der Erstmitbeteiligte ergänzend aus, daß zwischen ihm und dem Discjockey ein mündlicher Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Es sei hiebei keine Arbeitszeit vereinbart sondern vielmehr festgehalten worden, daß der Zweitmitbeteiligte in der Zeit der Öffnung seines Betriebes in der Zeit von 21.00 bis 3.00 Uhr tätig werden solle. Er habe keine Möglichkeit gehabt auf die Art der Gestaltung dieser Unterhaltungsabende einzuwirken, weil der Zweitmitbeteiligte die Schallplatten, welche einen wesentlichen Teil dieser Veranstaltungen darstellten, und sein eigenes Mikrophon mitgebracht habe.

Der Landeshauptmann von Tirol wies mit Bescheid vom 9. September 1991 den Einspruch als unbegründet ab. Die Einspruchsbehörde führte aus, daß es bei dem zwischen dem Erstmitbeteiligten und Zweitmitbeteiligten abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf die faktischen Verhältnisse ankomme. Der Zweitmitbeteiligte sei beim Erstmitbeteiligten vom 1. Mai 1989 bis 31. Oktober 1990 als Discjockey beschäftigt gewesen. Der Arbeitsvertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, Kündigungsfristen seien nicht festgelegt worden. Die tägliche Arbeitszeit habe von 21.00 bis 3.00 Uhr mit Ausnahme des spielfreien Tages bestanden. Der Zweitmitbeteiligte habe monatlich einen gleichbleibenden Rechnungsbetrag von S 20.000,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Das Mikrophon und die Schallplatten seien vom Zweitmitbeteiligten zur Verfügung gestellt, die Anlage zum Abspielen der Platten sei vom Erstmitbeteiligten bereitgestellt worden. Es sei somit eine Eingliederung in einem fremden Betrieb gegeben gewesen. Wenn auch Weisungen des Dienstgebers im Einzelfall zufolge der Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Beschäftigten nicht erforderlich gewesen sein mögen, so sei der Zweitmitbeteiligte diesfalls der stillen Autorität des Arbeitgebers unterlegen. Es sei davon auszugehen, daß sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch des Arbeitsortes sowie der grundsätzlichen persönlichen Arbeitspflicht eine Gebundenheit des Zweitmitbeteiligten an den Arbeitgeber bestanden habe. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei ebenfalls gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Erstmitbeteiligte Berufung, in der er ausführte, daß unbestritten sei, daß der Zweitmitbeteiligte vom 1. Mai 1989 bis 31. Oktober 1990 bei ihm als Discjockey tätig gewesen sei. Es habe jedoch keine tägliche Arbeitszeit von 21.00 bis 3.00 Uhr früh (mit Ausnahme des spielfreien Tages) bestanden, sondern sei vereinbart gewesen, daß der Zweitmitbeteiligte in dieser Zeit (Öffnungszeiten seines Betriebes) für die Unterhaltung der Gäste zu sorgen gehabt habe. Wie und wann er diese Unterhaltung zu gestalten gehabt habe, wann Pausen eingeschaltet worden seien usw., sei ausschließlich Sache des Zweitmitbeteiligten. Dieser habe auch nicht monatlich einen gleichbleibenden Rechnungsbetrag in Rechnung gestellt, sondern nur die in dem Abrechnungsmonat jeweils geleisteten Veranstaltungsabende. Aufgrund mehrerer anderer Beschäftigungen des Zweitmitbeteiligten sei es schon vorgekommen, daß er zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht da gewesen sei. Der Erstmitbeteiligte könne sich erinnern, daß der Zweitmitbeteiligte einmal eine Woche lang nicht da gewesen sei, in dieser Zeit sei kein Unterhaltungsprogramm veranstaltet worden, eine seiner Mitarbeiterinnen habe jedoch die Schallplatten aufgelegt. Diese Vorkommnisse hätten jedoch keine disziplinären Sanktionen seinerseits ausgelöst, genausowenig wie der Zweitmitbeteiligte in der Arbeitsfolge einem Weisungsrecht unterworfen gewesen sei, weshalb auch eine stille Autorität seinerseits nicht gegeben gewesen sei. Auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Zweitmitbeteiligten von ihm sei sicher nicht gegeben gewesen.

Der Zweitmitbeteiligte bestätigte in einem Tätigkeitsnachweis vom April 1991 seine anderweitigen Beschäftigungen und führte in der Stellungnahme vom 18. September 1991 aus, daß er jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, einen Ersatzdiscjockey zu stellen, bzw. ihn zu beauftragen, tageweise für ihn einzuspringen. An diesen Tagen sei er vom Erstmitbeteiligten ja bezahlt worden, habe aber die Abrechnung mit seiner Vertretung übernehmen müssen. Es seien nicht nur Platten und Mikros sein Eigentum, sondern auch Lichtanlagen, Lauflichter, Lichtorgel und fast sämtliches Dekorationsmaterial sowie Spielematerial, Ventilatoren, Schwarzlicht usw., welches eingebracht worden sei.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung Folge und stellte in Abänderung des angefochtenen Bescheides fest, daß der Zweitmitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeit als Discjockey (Unterhalter) beim Erstmitbeteiligten in der Zeit vom 1. Mai 1989 bis 30. Oktober 1990 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, daß sich aus den Akten der Beschwerdeführerin und der Einspruchsbehörde folgender Sachverhalt ergebe:

"Herr D übte seine Tätigkeit als Discjockey und Unterhalter bei Herrn P, X-Bar, in der Zeit vom 1.5.1989 bis 31.10.1990 aus. Dafür stellte er S 20.000,-- plus 20 % MWst. monatlich in Rechnung, für den Monat Oktober 1990 S 16.000,-- plus 20 % MWst. In der X-Bar führte Herr D während der Öffnungszeiten, Dienstag bis Sonntag von 21.00 bis 3.00 Uhr Tanzveranstaltungen und Unterhaltungsabende durch, benutzte dabei bis auf die in der X-Bar eingebaute Verstärkeranlage sein eigenes Material (wie Platten, Mikrophon, Lichtanlage, Lauflichter, Lichtorgel, Dekorationsmaterial, Spielematerial, Ventilatoren, Schwarzlicht). Während dieses Zeitraumes ging Herr D auch noch anderen Beschäftigungen nach, z.B. als Programmgestalter bei Probelauf Radio W und bei Radio Z. Aufgrund seiner Tätigkeit beim Rundfunk war Herr D bekannt und sollte die Gäste wie auch seine Fans während der Öffnungszeiten der Bar unterhalten. Das Wie und Wann blieb Herrn D vorbehalten. Für Herrn D bestand grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht; aufgrund der anderen Beschäftigungen kam es vor, daß er nicht immer für die Unterhaltung der Gäste sorgen konnte. Einmal stand er für eine ganze Woche nicht zur Verfügung. Während dieser Zeit legte einer der Angestellten des Herrn P die Platten auf. Die grundsätzliche persönliche Arbeitspflicht des Herrn D ergibt sich daraus, daß dieser aufgrund seiner Tätigkeit beim Rundfunk in der Branche bekannt war. Dies wird bekräftigt dadurch, daß Herr P in seinem Einspruch angab, daß eine Ersatzbeistellung nur im äußersten Notfall möglich sei, da die Besucher seines Lokals zum Großteil der Fan-Gruppe des Discjockeys angehörten und daher im Wiederholungsfall mit erheblichen Frequenzausfällen gerechnet werden mußte. Daß der Ablauf der Tätigkeit Herrn D überlassen war, wird dadurch bekräftigt, daß er selbst aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und der Betreuung seiner Fan-Gemeinde abschätzen kann, welche Art von Musik gewünscht und wann eine Pause notwendig erscheint. Herrn P kam somit keine Einflußnahme darauf zu."

Nach auszugsweiser Zitierung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1962, Zl. 656/59, führte die belangte Behörde aus, daß sich der Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vom Werkvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheide, während die damit regelmäßig verbundene wirtschaftliche Abhängigkeit und die persönliche Arbeitspflicht auch im Werkvertragsverhältnis vorkommen könne. Der Werkvertrag habe die Verpflichtung zur Einbringung einer schon im Vertrag individualisierten bzw. konkretisierten Leistung als einer in sich geschlossenen Einheit zum Gegenstand. Nach Wiedergabe der Grundsätze der Rechtsprechung zum Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs. 2 ASVG führte die belangte Behörde weiter aus, daß die persönliche Abhängigkeit durch eine besonders weitgehende Unterordnung gekennzeichnet sei, die darin bestehe, daß der Dienstnehmer im Rahmen seiner Stellung im Betrieb jede ihm vom Dienstgeber kraft seines Direktionsrechtes zugewiesene Arbeit verrichten müsse. Daher werde in persönlicher Abhängigkeit nicht eigenbestimmte, sondern fremdbestimmte Arbeit geleistet. Herr D habe sich Herrn P gegenüber verpflichtet, für Unterhaltung der Gäste während der Öffnungszeiten der Bar zu sorgen. Daß Herr D diese Unterhaltung im Rahmen der Öffnungszeiten und in den Räumen der Bar erbringen sollte, sage alleine nichts über die persönliche Abhängigkeit aus. Bezüglich des Ablaufes der Tätigkeit habe Herr D keine auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtete Weisungen erhalten, sondern sei es ihm überlassen geblieben, wie er das Publikum unterhalten habe wollen. Er habe Herrn P gegenüber nicht seine Arbeitskraft, sondern nur eine bestimmte Leistung, nämlich die Unterhaltung der Gäste, geschuldet. Die grundsätzlich bestehende persönliche Arbeitspflicht des Herrn D stelle kein Abgrenzungskriterium dar, da diese auch im Werkvertragsverhältnis vorkommen könne. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit sei zu bemerken, daß sowohl Herr D als auch Herr P über für den Betrieb wesentliche organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel verfügt hätten; außerdem komme dieser bei der Abgrenzung eines Werkvertrages vom einem Dienstvertrag keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Da Herr D seine Tätigkeit nicht in persönlicher Unterordnung und Abhängigkeit ausgeübt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme der Erstmitbeteiligten) von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Der Erstmitbeteiligte beantragte in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat - ebenso wie der Erstmitbeteiligte ab Erhebung des Einspruches - das zwischen dem Erst- und Zweitmitbeteiligten bestehende Vertragsverhältnis als Werkvertrag angesehen.

Dieser rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde die oben wiedergegebenen - in der Beschwerde nicht bestrittenen - Feststellungen zugrunde.

Im Rahmen der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, daß die belangte Behörde zwar die Erwägungen, die der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Abgrenzung zwischen einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und einem Werkvertrag angestellt habe, übernommen, allerdings nicht ordnungsgemäß gewichtet und den vorliegenden Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen habe. Die belangte Behörde übersehe, daß nicht nur eine persönliche Arbeitspflicht vorgelegen, sondern daß der Zweitmitbeteiligte unmittelbar in den Betrieb des Erstmitbeteiligten eingegliedert gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, daß der Erstmitbeteiligte dem Zweitmitbeteiligten Konsequenzen angedroht hätte, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Bedienung der Musikanlage nicht entsprechend nachgekommen wäre. Daß dies nicht notwendig gewesen sei, bedeute aber nicht, daß der Zweitmitbeteiligte keiner Weisungspflicht unterlegen sei, sondern zeige nur, daß der Zweitmitbeteiligte seine Arbeit eben zur Zufriedenheit und Erfüllung jener Erwartungen verrichtet habe, die der Erstmitbeteiligte als sein Dienstgeber letztlich in ihn gesetzt gehabt habe. Es komme auf die faktische Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und darauf an, welche Konsequenzen im Falle einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen vorgesehen gewesen wären. Es sei nichts besonderes und gerade im speziellen Fall nicht essentiell für die Annahme eines werkvertraglichen Verhältnisses, wenn es dem Discjockey freistehe, die Musikstücke seiner Wahl darzubieten. Die Elemente, die für die Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sprächen (nämlich der Zweitmitbeteiligte sei an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden gewesen, er sei über eine längere Zeit hinweg beschäftigt worden, er sei nicht nur wirtschaftlich, sondern auch persönlich vom Dienstgeber abhängig gewesen, weil auf seine persönliche Arbeitspflicht besonderer Wert gelegt worden sei und die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die Musik- und Verstärkeranlage, aber auch der Ort, wo die Leistungen darzubieten gewesen seien, vom Dienstgeber beigestellt worden), überwögen werkvertragliche Elemente bei weitem.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder im Rahmen bloß familienhafter Beziehungen) - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung), dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der Beschäftigung in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.

Die Erteilung von (nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftigen) Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten unterbleibt in der Regel dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat. In solchen Fällen läßt sich die Weisungsgebundenheit in bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten jedoch z.B. aus den damit korrespondierenden Kontrollrechten (insbesondere der Art und Weise ihrer tatsächlichen Ausübung durch den Dienstgeber oder die von ihm Beauftragten) erkennen. Dieses durch Kontrollrechte zwar abgesicherte, sich aber zufolge der dargelegten Umstände nicht immer in konkreter Form äußernde (aber dennoch für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit relevante) Weisungsrecht des Arbeitgebers wird von der Rechtsprechung mit der Bezeichnung "stille Autorität des Arbeitgebers" umschrieben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, Zl. 90/08/0152). Beziehen sich Kontrollbefugnisse des Arbeitsempfängers auf die Einhaltung von Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten, dann sind sie als unterscheidungskräftige Kriterien anzusehen.

Für die Annahme eines solchen Kontrollrechtes bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Danach entsprach die Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten nicht dem herkömmlichen Bild eines Discjockeys, der angestellt wird, um Platten aufzulegen; er sollte vielmehr ohne Einflußnahme auf das Wie und Wann durch den Erstmitbeteiligten sein Programm, ähnlich wie im Radio, darbieten. Eine Weisungsmöglichkeit in bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten in Form einer stillen Autorität war daher nicht gegeben. Die Arbeitszeit (Öffnungszeiten der Discothek) und der Arbeitsort (Lokal des Erstmitbeteiligten) stellen im vorliegenden Fall ebensowenig unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung dar, wie die festgestellte persönliche Arbeitspflicht des Zweitmitbeteiligten. Wenn die belangte Behörde eine persönliche Abhängigkeit des Zweitmitbeteiligten im Sinne der oben dargelegten Rechtslage verneinte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Aus den angeführten Gründen ist der angefochtene Bescheid nicht mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängeln behaftet und war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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