VwGH 92/07/0177

VwGH92/07/017723.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des M in P, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Mai 1992, Zl. 512.862/02-I 5/92, betreffend a) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und b) Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtssache als verspätet (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 impl;
PO §150;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §16;
AVG §71 Abs1 impl;
PO §150;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §16;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Burgenland erteilte mit Bescheid vom 13. Jänner 1992 der mitbeteiligten Partei (mP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Bauschuttdeponie. Mit Spruchteil II. wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde von einer mit Postvollmacht des Beschwerdeführers ausgestatteten Person am 27. Jänner 1992 übernommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung mit Schreiben vom 18. Februar 1992 (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 19. Februar 1992) Berufung.

Mit Schreiben vom 4. März 1992 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die offensichtlich verspätete Berufungseinbringung (die Frist für die Berufungserhebung habe im Gegenstand am 10. Februar 1992 geendet) zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

In seinem Antwortschreiben vom 15. April 1992 führte der Beschwerdeführer aus, er sei schon am Wochenende zu seinen Eltern nach Wien gefahren und mit Kreislaufstörungen und hohem Fieber an der im Februar grassierenden Grippe schwer erkrankt. Dieses unabwendbare, ohne seine Schuld zustande gekommene und von ihm nicht beeinflußbare Ereignis habe ihm die Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Bescheides vor dem 5. Februar 1992 verunmöglicht. Er beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchabschnitt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Jänner 1992 gemäß § 71 AVG zurück und in Spruchabschnitt II. die Berufung des Beschwerdeführers gegen denselben Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück.

Die belangte Behörde führte zu Spruchabschnitt I. begründend aus, daß laut Angabe des Beschwerdeführers das Hindernis, welches ihn an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert habe, am 5. Februar 1992 weggefallen sei, sodaß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (der demnach bis 19. Februar 1992 zu stellen gewesen wäre), zurückzuweisen gewesen sei.

Die Unzulässigkeit der Berufung gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wurde damit begründet, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides an eine mit Postvollmacht ausgewiesene Person rechtswirksam erfolgt sei und daher die zweiwöchige Berufungsfrist am 10. Februar 1992 geendet habe, sodaß die Berufung als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. Darüberhinaus sei zum Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme des ergangenen Bescheides am 5. Februar 1992 die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.

Mit der vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie in seinem Recht auf "richtige Berechnung der geseztlichen Berufungsfristen und Ermittlung des Zustellzeitpunktes aufgrund des Zustellgesetzes" und in seinem Recht auf "richtige Anwendung der Verwaltungsgesetze" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Berufungszurückweisung infolge Versäumung der Berufungsfrist (Spruchabschnitt II. des angefochtenen Bescheides).

Im Gegenstand ist unbestritten, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Jänner 1992 am 27. Jänner 1992 von einer über eine Postvollmacht gemäß §§ 150 ff Postordnung verfügende Mitarbeiterin des Beschwerdeführers übernommen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 Zustellgesetz darf bei Zustellungen durch Organe der Post oder der Gemeinde auch an eine gegenüber der Post zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen ist.

Einen derartigen Ausschlußvermerk wies die Sendung im Gegenstand nicht auf. Daraus folgt, daß mit Zustellung an die Postbevollmächtigte des Beschwerdeführers am 27. Jänner 1992 die zweiwöchige Berufungsfrist nach § 63 Abs. 5 AVG zu laufen begonnen und daher am 10. Februar 1992 geendet hat. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die unbestrittenermaßen erst nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Berufung infolge Verspätung unter Berufung auf

§ 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

II. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 71 AVG (Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides).

§ 71 Abs. 1 und 2 AVG lautet:

§ 71 Abs. 1: "Gegen die Versäumung einer Frist oder einer

mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. Die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. Die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei."

§ 71 Abs. 2: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden."

Den Beschwerdeausführungen zufolge war der Beschwerdeführer am 27. Jänner 1992 (dem Tag der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides durch dessen Postbevollmächtigten) ortsabwesend und in der Folge erkrankt. Daraus kann aber im Gegenstand deswegen keine Unwirksamkeit der Zustellung abgeleitet werden, weil die Zustellung an den Postbevollmächtigten (§ 13 Abs. 2 ZustG) eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) ausschließt (vgl. im übrigen Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987 Anm. 6 zu § 13 ZustG).

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann allerdings erst dann gestellt werden, wenn die Frist, deren Versäumung mit dem Antrag geltend gemacht wird, bereits abgelaufen ist. Das war aber im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht mit

5. sondern erst mit 10. Februar 1992 der Fall. Dessenungeachtet war aber der vom Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 15. April 1992 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls verspätet. Daran ändern auch die eine Fristveräumung des Wiedereinsetzungsantrages betreffenden Beschwerdeausführungen nichts, findet doch gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (§ 71 Abs. 5 AVG).

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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