Normen
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §112 Abs3;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §112 Abs3;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge erteilte der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 7. Oktober 1971 der mitbeteiligten Partei (mP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung und Ableitung der X-Quellen. Als Bauvollendungsfrist wurde der 30. Juni 1973 festgelegt. In der Folge wurden nur die Quellen 3, 6 und 7 gefaßt, Quelle 8 hingegen noch nicht.
Mit Bescheid vom 28. April 1992 sprach der Landeshauptmann von Tirol gemäß den §§ 99 Abs. 1 lit. c, 112 und 121 WRG 1959 im Spruchabschnitt I. die Teilkollaudierung der Wasserversorgungsanlage hinsichtlich der X-Quellen 3, 6 und 7 unter gleichzeitiger nachträglicher Bewilligung geringfügiger Änderungen aus, trug im Spruchabschnitt II. die Behebung von Mängeln und Abweichungen auf und bestimmte im Spruchabschnitt III. für die Arbeiten an der Quelle 8 eine neue Bauvollendungsfrist mit 31. Oktober 1993.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid durch die nunmehrigen Beschwerdeführer erhobene Berufung durch Spruchabschnitt I. gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und durch Spruchabschnitt II. der Antrag der Beschwerdeführer, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft möge von der Bestimmung des § 112 Abs. 3 WRG 1959 Gebrauch machen und die Gesamtbaufrist auf 10 Jahre herabsetzen, zurückgewiesen. Begründend wurde zu Spruchabschnitt I. ausgeführt, im vorliegenden Fall sei infolge Trennba,rkeit der Bauvorhaben auch eine Teilkollaudierung (d.h. hinsichtlich der ausgeführten Quellen 3, 6 und 7) möglich und zulässig und die Beseitigung im Kollaudierungsverfahren wahrgenommener Mängel und Abweichungen von § 121 Abs. 1 WRG 1959 umfaßt. Zum Berufungsvorbringen, der Landeshauptmann von Tirol sei zur Kollaudierung nicht mehr zuständig gewesen, da die Baufrist der Quelle 8 um mehr als zwanzig Jahre überschritten worden sei und dies der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 112 Abs. 3 WRG 1959 bedurft hätte, sei festzuhalten, daß die Quelle 8 nicht in das gegenständliche Kollaudierungsverfahren einbezogen (und damit auch § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 nicht angewendet) worden, weiters aus der gemäß § 112 Abs. 3 WRG 1959 erforderlichen Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft den Parteien kein Recht erwachsen sei und sich aus dieser Bestimmung auch keinerlei Übergang der Zuständigkeit ableiten lasse. § 112 Abs. 3 WRG 1959 sei als eine sich an die Wasserrechtsbehörde richtende Ordnungsvorschrift zu verstehen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als oberster Wasserrechtsbehörde die Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen ermöglichen solle. Zum behaupteten Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes` hinsichtlich der Quelle 8 infolge Zeitablaufes gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 werde bemerkt, daß Dritten kein Rechtsanspruch auf Erlöschenserklärung zustehe und ihnen an der Gestaltung von Fristen kein rechtliches Interesse zukomme.
Zu Spruchabschnitt II. wurde begründend ausgeführt, daß aus der Bestimmung des § 112 Abs. 3 WRG 1959 Dritten keinerlei Recht und somit auch keine Antragsbefugnis zukomme.
Über die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Festsetzung einer neuen Bauvollendungsfrist für die Quelle 8. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Festsetzung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist nicht eine Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht eine Vorschreibung dar, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung, aber auch die Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, d. h. als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen. Auf dessen Gestaltung kommt - mit Ausnahme des Bewilligungswerbers - mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG 1959 niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. die bei Rossmann, Wasserrecht, 1990, Anmerkung 3 zu § 112 zitierte hg. Judikatur).
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die Beschwerdeführer durch die Neufestsetzung der Bauvollendungsfrist - war diese Vorgangsweise im Gegenstand auch objektiv rechtswidrig - in einem Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht verletzt wurden. Die Beschwerdeführer haben weiters nach ständiger hg. Rechtsprechung keinen rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes des Erlöschensfalles, d.h. im vorliegenden Fall nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 (vgl. den hg. Beschluß vom 19. September 1989, Slg. 12.982/A). Auch aus § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 kann - ungeachtet dessen, daß diese Bestimmung eine Ausnahme von der Regel des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 darstellt - eine Parteistellung der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 87/07/0062); denn die erstgenannte Gesetzesstelle enthält insoweit keine von den Bestimmungen des WRG 1959 über die Parteistellung abweichende Regelung.
Soweit die Beschwerde unter Berufung auf § 112 Abs. 3 WRG 1959 - nach dieser Bestimmung bedarf die Festsetzung oder Verlängerung von Baufristen, wenn hiebei ein Gesamtausmaß von zehn Jahren überschritten werden soll, der Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft - die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zur Festsetzung der neuen Bauvollendungsfrist für die Quelle 8 einwendet, ist ihr zu erwidern, daß diese Norm die Zuständigkeit zur Festsetzung oder Verlängerung von Baufristen nicht ändert (vgl. hiezu Grabmayr/Rossmann, Das Österreichische Wasserrecht 2, Anmerkung 9 zu § 112 WRG 1959).
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Angesichts der Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
W i e n , am 22. September 1992
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