Normen
AVG §56 impl;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56 impl;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art17;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer Eigentümer von am Attersee anrainenden Grundstücken sind. Anläßlich einer im Zuge von Grenzvermessungen am 15. Mai 1991 erfolgten Grenzverhandlung zeigte sich, daß der Grenzverlauf laut der beim Vermessungsamt Vöcklabruck aufliegenden Katastralmappe mit den tatsächlichen Grundgrenzen nicht übereinstimmt. Vielmehr reicht der Uferverlauf nach der Mappe weit in die von den Beschwerdeführern benützten Grundflächen hinein.
Da es zwischen den Verfahrensparteien, das sind einerseits die Beschwerdeführer, andererseits der Bund als Eigentümer des Attersees (dieser ist öffentliches Wassergut gemäß § 4 WRG 1959) zu keiner Grenzfestlegung kam, wurde diese Verhandlung auf unbestimmte Zeit zwechs Klärung der Rechtsverhältnisse vertagt. Dabei erklärte der als Eigentumsvertreter des Bundes anwesende Beamte, ein Gutachten der Finanzprokuratur einzuholen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1992 beantragten die Beschwerdeführer beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die - vom Eigentümervertreter des Bundes mittlerweile eingeholte - Stellungnahme der Finanzprokuratur bekanntzugeben.
Das (nunmehr mit Beschwerde bekämpfte) Antwortschreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1992, Zl. 16.603/15-IB6/92, hatte nachstehenden Wortlaut:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 5. Februar 1992, in dem Sie den Antrag stellen, die Stellungnahme der Finanzprokuratur übermittelt zu erhalten, wird mitgeteilt, daß dies aus Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht möglich ist."
In der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, diese Erledigung sei zweifellos als ablehnender Bescheid anzusehen, dadurch würden sie in ihrem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) verletzt und es widerspreche die Ablehnung auch den gesetzlichen Vorschriften nach dem Auskunftspflichtgesetz.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG setzt die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Bescheides voraus.
Von einem Bescheid kann nur dann die Rede sein, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, daß ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, daß es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl. den hg. Beschluß vom 23. April 1991, Zl. 91/04/0095).
Gemäß § 58 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Weiters sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Ferner sind anzuführen die Bezeichnung der Behörde, das Datum und die unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebene Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat.
Auf das im § 58 Abs. 1 AVG normierte Erfordernis der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG, gewertet werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A).
Die vorliegend angefochtene Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1992 weist weder die formellen Kriterien eines Bescheides (hier insbesonders Bezeichnung als Bescheid, Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung) auf noch ist der Bescheidwille aus dem Inhalt der Erledigung ersichtlich. Dagegen spricht zunächst die Briefform der Erledigung und insbesondere der Umstand, daß die Erledigung deutlich in die Form einer bloßen Mitteilung gekleidet ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 343 zitierte Judikatur). Auch sonst deutet nichts darauf hin, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit der angefochtenen Erledigung hoheitlich (z.B. als Wasserrechtsbehörde) über einen Antrag absprechen wollte. Vielmehr handelt es sich hier offensichtlich um ein im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes erlassenes Schreiben des Bundesministers als Trägers der Privatwirtschaftsverwaltung gemäß Art. 17 B-VG in seiner Eigenschaft als Vertreter des Bundes als Grundeigentümers des Attersees (vgl. zur Wechselbeziehung Wasserrecht und Liegenschaftsrecht jüngst Christoph Twaroch, Eigentum und Grenzen an Gewässern, NZ 1992, S 121 ff).
Da es sich somit bei der von den Beschwerdeführern bekämpften Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1992 nicht um einen Bescheid handelt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
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