Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei (I Z und M Z) Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerber) sind Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die Beschwerdeführer sind Nachbarn der Bauwerber.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober 1966 wurde dem Rechtsvorgänger der Bauwerber die Bewilligung für die Widmung dieses Grundstückes als Bauland erteilt; insbesondere wurde mit diesem Bescheid das Grundstück für die gemischte Bebauung gewidmet und gestattet, auf dem Grundstück eine Großgarage mit einem Wohnhaus zur Errichtung zu bringen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Dezember 1970 wurde dem Rechtsvorgänger der Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers mit LKW-Garagen auf diesem Grundstück erteilt. Laut Sachverhaltsdarstellung sollten im Kellergeschoß Garagen für 4 Kraftfahrzeuge, im Erdgeschoß Einstellplätze für 4 Autobusse und im 1. Stock ein Wohntrakt errichtet werden. In der Folge gelangten jedoch nur das Keller- und das Erdgeschoß zur Ausführung (sodaß der Bau unvollendet blieb).
Mit Ansuchen vom 13. März 1991 kamen die Bauwerber um Abänderung der Widmungsbewilligung zwecks Errichtung von 8 Kleinwohnungen (statt der früher geplanten Wohnungen) sowie verschiedenen Um- bzw. Erweiterungsbauten ein.
In der hierüber am 28. Mai 1991 abgehaltenen Widmungsverhandlung wurde festgestellt, daß das Grundstück im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeine als allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,4 ausgewiesen sei. (In einer vor der Verhandlung von der Behörde eingeholten Stellungnahme des Raumplaners wurden diese Werte mit "0,1 - 0,5" angegeben). Die Beschwerdeführer wendeten (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) ein, daß eine Ausführung des Projektes eine Überschreitung dieser höchstzulässigen Bebauungsdichte bedeuten würde.
Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 6. Juni 1991 wurde die angestrebte Widmungsänderung unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt; die Einwendung hinsichtlich der Überschreitung der Bebauungsdichte wurde mit der Begründung abgewiesen, daß diese nach den entsprechenden Planunterlagen eingehalten werde.
Die Baubehörde zweiter Instanz wies mit Bescheid vom 28. November 1991 die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom 7. Feburar 1992 gab die belangte Behörde der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Vorstellung Folge, behob den Berufungsbescheid vom 28. November 1991 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Begründend führte sie (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) aus, daß für das fragliche Grundstück bereits eine rechtskräftige Widmungsbewilligung aus dem Jahre 1966 vorliege, die unter anderem die Einstellung von Autobussen vorsehe. Ob in dieser Widmungsbewilligung auch die Höchstbebauungsdichte festgesetzt worden sei, sei den Akten nicht zu entnehmen. Entgegen der (unzutreffenden) rechtlichen Beurteilung der Berufungsbehörde sei im vorliegenden Fall auch das Kellergeschoß in die Berechnung der Bebauungsdichte einzubeziehen, womit diese die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene höchstzulässige Dichte überschreite. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Mit Berufungsbescheid vom 19. Mai 1992 wies die Baubehörde zweiter Instanz die Berufung der Beschwerdeführer (abermals) ab. Zur Einwendung der Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte führte sie begründend aus, daß sie gemäß der Vorstellungsentscheidung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung und nicht zum Zeitpunkt der Planerstellung zugrundezulegen habe. Der Flächenwidmungsplan 2.0 der Gemeinde sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 1991 genehmigt worden. Gemäß § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung sei hienach "der Beschluß der Stmk. Landesregierung kundgemacht" worden, sodaß dieser Flächenwidmungsplan am 18. Dezember 1991 rechtskräftig geworden sei. In diesem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan sei das fragliche Grundstück als allgemeines Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,6 ausgewiesen. Für das geplante Bauvorhaben ergebe sich auch unter Einbeziehung des Kellergeschosses eine Bebauungsdichte von 0,59, die somit im Einklang mit dem nunmehrigen Flächenwidmungsplan stehe.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie (soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich) geltend machten, daß keine rechtskräftige Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliege.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, daß die Berufungsbehörde zutreffend die Rechtslage zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung im zweiten Rechtsgang angewendet und daher zutreffend auf den geänderten Flächenwidmungsplan Bedacht genommen habe. Dieser Flächenwidmungsplan 2.0, der am 18. Dezember 1991 in Rechtskraft erwachsen sei, weise das gegenständliche Grundstück im allgemeinen Wohngebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,6 aus. Wie in der Vorstellungsentscheidung vom 7. Februar 1992 ausgeführt, weise das gegenständliche Bauvorhaben eine Bebauungsdichte von 0,59 auf, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides der durch den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan gegebene Rahmen nicht überschritten werde, was die Beschwerdeführer auch nicht bestritten hätten. Die Prüfung der rechtswirksamen Erlassung des Flächenwidmungsplanes 2.0 könne nicht Gegenstand eines Bauverfahrens (zu ergänzen: und demnach auch nicht des Vorstellungsverfahrens) sein.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; sowohl die belangte Behörde, als auch die Bauwerber haben Gegenschriften erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdeverfahren wird nur mehr der Einwand der Überschreitung der höchstzulässigen Dichte aufrechterhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (bzw. im Widmungsbewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung) in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A uva.).
Gemäß § 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 42/1991 (BO), bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz BO sind im Widmungsverfahren die Bestimmungen über die Bauverhandlung (§ 61 BO) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 2 BO kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Dazu zählen gemäß § 61 Abs. 2 lit. c BO die Bestimmungen über das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3 BO).
Zulässigerweise wenden sich die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte. Da es sich dabei um Festlegungen im Sinne des § 3 Abs. 3 BO handelt, denen gemäß § 61 Abs. 2 lit. c BO nachbarschützende Wirkung zukommt, besteht insoweit ein Mitspracherecht der Beschwerdeführer.
Richtig ist, daß im angefochtenen Bescheid des fragliche Grundstück mit der Nr. 409/9 und nicht mit der (nach den Verwaltungsakten allein richtigen) Nr. 409/12 bezeichnet wird, was aber nicht bedeutet, daß die belangte Behörde ein falsches Grundstück ihrer Beurteilung zugrundegelegt hätte; vielmehr liegt diesbezüglich lediglich ein offenkundiger Schreibfehler mit der Rechtsfolge vor, daß der Verwaltungsgerichtshof auch ohne förmliche Bescheidberichtigung von der richtigen Grundstückbezeichnung auszugehen hat (siehe dazu ausführlich das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104).
Erstmals in der Beschwerde ziehen die Beschwerdeführer den bislang unstrittigen Umstand in Zweifel, daß mit dem Flächenwidmungsplan 2.0 die höchstzulässige Dichte (auch) hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes auf 0,6 verändert (erhöht) wurde. Wie sich der Verwaltungsgerichtshof durch Einsichtnahme (in den entsprechenden Ausschnitt) des Flächenwidmungsplanes überzeugen konnte, liegt das fragliche Grundstück in einem "allgemeinen Wohngebiet" mit einer vorgesehenen Bebauungsdichte von 0,1 bis 0,6 (wie in den Gegenschriften ebenfalls zutreffend hervorgehoben wird), sodaß die Zweifel unbegründet sind.
Somit ist die Beurteilung der belangten Behörde, wonach durch die Widmungsänderung die höchstzulässige Dichte nicht überschritten wird, zutreffend, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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