Normen
AVG §52;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18;
BauRallg;
AVG §52;
BauO Krnt 1969 §13 Abs1;
BauO Krnt 1969 §18;
BauRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Dezember 1991 wurde dem Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die baubehördliche Bewilligung für die "Errichtung einer Reihenhauswohnanlage, Garagen und Stützmauern" auf dem Grundstück Nr. 235/4, EZ 178 des Grundbuches über die Kat. Gem. S, unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit welchen er unter Hinweis auf die in der Nähe zu seinem Haus geplanten Garagen eine Lärm- und Abgasbelastung geltend gemacht hatte, wurden als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Juni 1992 wurde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. September 1992 wurde die gegen diesen Berufungsbescheid gerichtete Vorstellung gemäß § 95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 als unbegründet abgewiesen.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In Erwiderung auf ein diesbezügliches einleitendes Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die nach Zustellung des Berufungsbescheides unter Hinweis auf eine fehlende schriftliche Vollmacht erfolgte Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers rechtswidrig war, weil eine daraus allenfalls ableitbare Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur im Falle ihrer Wesentlichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte. Der Beschwerdeführer hat aber nicht einmal angedeutet, inwiefern die belangte Behörde zu einem für ihn günstigeren Bescheid gekommen wäre, wenn seinem Vertreter vor Erhebung der Vorstellung gegen den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheid Akteneinsicht gewährt worden wäre, wobei die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Recht - unwidersprochen - ausgeführt hat, das Vorbringen in der Vorstellung habe gezeigt, daß der Beschwerdeführer "über für eine Verfolgung seiner Rechte ausreichende Informationen verfügt".
Unter Pkt. 4. des von der Berufungsbehörde bestätigten
erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides wurde
vorgeschrieben, daß "das Bauvorhaben laut der Baubeschreibung,
den Berechnungen und den genehmigten (allenfalls berichtigten)
Bauplänen ... zu errichten ist". Entsprechend Pkt. 1. der
"Vorschreibungen und Auflagen" zu diesem Bescheid ist "die
Situierung des geplanten Bauvorhabens lt. eingereichtem
Lageplan ... vorzunehmen". Unter Pkt. 22. dieser
"Vorschreibungen und Auflagen" wurde schließlich "bemerkt, daß bei einer Verschiebung der Garagen nach Osten die Zufahrt westlich der Abstellplätze so angelegt werden muß, daß diese Verkehrsflächen nicht in die rote Gefahrenzone des G-Baches reichen".
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist auch der Gerichtshof der Meinung, daß mit diesem letztgenannten Punkt keine Verschiebung der Garage angeordnet, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht worden ist, daß FÜR DEN FALL EINER PROJEKTSÄNDERUNG hinsichtlich der Situierung der Garagen deren ZUFAHRT unter Bedachtnahme auf die "rote Gefahrenzone" geplant werden müsse. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß bei einer allfälligen Verschiebung der Garage ein Verfahren im Sinne des § 20 der Kärntner Bauordnung 1992 ("Abänderung") durchgeführt werden müßte. Im übrigen wurde auch unter Pkt. 1. des erstinstanzlichen Bescheidspruches ausdrücklich vorgeschrieben, daß "Planänderungen ohne vorherige Genehmigung verboten sind". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand daher für die Baubehörden keine Veranlassung, "unter Berücksichtigung dieser Gefahrenzone der dadurch schon im Zeitpunkt des Verfahrens erster Instanz gegeben gewesenen Notwendigkeit der Projektänderung durch eine Auflage, die Art und Umfang dieser Projektänderung beinhaltet, Rechnung" zu tragen. Daher kann auch der vom Beschwerdeführer daraus abgeleiteten Ansicht nicht gefolgt werden, daß eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliege, weil nur eine diesbezügliche Auflage geeignet gewesen wäre, bereits zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung eine abschließende Beurteilung der vom Beschwerdeführer zu erwartenden Immissionen vorzunehmen.
Rechte des Beschwerdeführers sind auch nicht dadurch verletzt worden, daß sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Bestimmungen über die Abstandsflächen im Sinne des § 5 der Kärntner Bauvorschriften eingehalten werden, weil in dieser Hinsicht, wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt worden ist, Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG eingetreten ist. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Satz seiner Eingabe vom 2. September 1991 nichts zu ändern, weil er mit den betreffenden Ausführungen ("Die geplanten Garagen, es sind insgesamt 6 vorgesehen, grenzen unmittelbar an mein Grundstück S 16, so daß dadurch entstehende Belästigungen wie Lärm, Abgase u.ä. mehr unvermeidlich sind.") eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er auf Grund der Nähe der Garage zu seinem Grundstück Belästigungen durch Lärm und Abgase befürchtet, welche durch Kraftfahrzeuge verursacht werden. Daß das Projekt des mitbeteiligten Bauwerbers gegen die erwähnten Bestimmungen über Abstandsflächen verstoße, hat der Beschwerdeführer damit nicht behauptet.
Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb vor, weil die belangte Behörde auf die von ihm geltend gemachte, über dem ortsüblichen Ausmaß liegende Belästigung nicht eingegangen sei, welche durch das Parkdeck für fünf Pkw und die Abstellmöglichkeit für einspurige Kraftfahrzeuge verursacht werde.
Die belangte Behörde hat zu diesem Thema in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß das "Kurgebiet", in welchem sich der Bauplatz des mitbeteiligten Bauwerbers befinde, zufolge § 2 Abs. 5 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 vornehmlich für die Errichtung von Gebäuden von Gast- und Beherbergungsbetrieben, weiters auch für Wohngebäude und für dem Fremdenverkehr dienende Gebäude bestimmt sei, allerdings mit der Einschränkung, daß diese unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Charakters als Kurgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen dürften. Aus dem Lageplan ergebe sich, daß die projektierte Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Straße im Westen des Grundstückes situiert sei, während das Grundstück des Beschwerdeführers im Osten an das Baugrundstück anschließe und somit eine erhebliche Entfernung zwischen der Ein- und Ausfahrt und dem Grundstück des Beschwerdeführers gegeben sei. Weiters seien die Garagen- und Stellplätze mit deren Schmalseiten zur Gänze an der öffentlichen Straße und nicht an der Grenze zum Grundstück des Beschwerdeführers angeordnet. Schon auf Grund dieser Umstände könne aber von einer unzumutbaren Umweltbelastung für den Beschwerdeführer nicht gesprochen werden. Es sei aber auch das Argument der Baubehörde nicht von der Hand zu weisen, daß schon durch die unmittelbar am Grundstück vorbeiführende Straße ein gewisses Maß an Lärm- und Geruchsbelästigung gegeben sei, ein Umstand, der bei der Beurteilung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen sei. Wie ferner schon hervorgehoben worden sei, sei das Kurgebiet vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben bestimmt. Gerade für Gast-und Beherbergungsbetriebe sei es typisch, daß sie auch eine entsprechende Anzahl von Stellplätzen aufweisen (müssen), wobei die täglichen Fahrbewegungen bei solchen Betrieben infolge des ständigen Wechsels von Gästen jene bei einem Wohngebäude zahlenmäßig übersteigen. Seien aber für ein Kurgebiet solche Vorgänge geradezu typisch, dann könne das vorliegende Wohnprojekt mit den geplanten Stellplätzen mit der Widmung "Kurgebiet" nicht unvereinbar sein und auch keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung darstellen.
Zunächst ist festzuhalten, daß die Kärntner Bauordnung zwar keine Bestimmung enthält, die dem Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen zugesteht, daß der Nachbar aber durch die Geltendmachung von Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Flächenwidmung einen Immissionsschutz aussprechen, einen solchen erreichen kann, wenn die Flächenwidmung verletzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1988, Zl. 84/06/0196, BauSlg. Nr. 1137).
Gemäß § 2 Abs. 5 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1982 sind als Kurgebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben, im übrigen aber für Wohngebäude und für Einrichtungen und Gebäude, die dem Fremdenverkehr dienen, bestimmt sind, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen.
Von einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers könnte demnach unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Immissionen nur dann ausgegangen werden, wenn jene Kraftfahrzeuge, welche zu den zu errichtenden Garagen sowie zum Parkdeck zufahren und dort abgestellt werden sollen, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet für den Beschwerdeführer eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich brächten.
Wie schon ausgeführt worden ist, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung vertreten, daß für Gast- und Beherbergungsbetriebe eine entsprechende Anzahl von Stellplätzen typisch sei und bei solchen Betrieben die täglichen Fahrbewegungen infolge des ständigen Wechsels von Gästen jene bei einem Wohngebäude zahlenmäßig übersteigen. Seien aber solche Vorgänge für ein Kurgebiet geradezu typisch, dann könne das vorliegende Wohnprojekt mit den geplanten Stellplätzen mit der Widmung "Kurgebiet" nicht unvereinbar sein und auch keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung darstellen.
Bei dieser Argumentation hat die belangte Behörde übersehen, daß es im gegebenen Zusammenhang entsprechend den vorstehenden Erwägungen des Gerichtshofes darauf ankommt, ob jene Kraftfahrzeuge, welche zu den zu errichtenden Garagen sowie zum Parkdeck zufahren und dort abgestellt werden sollen, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Kurgebiet für den Beschwerdeführer eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich brächten. Es ist also nicht entscheidend, daß Gast- und Beherbergungsbetriebe typischerweise über entsprechende Stellplätze verfügen und die Zahl der täglichen Fahrbewegungen bei solchen Betrieben größer ist als bei einem Wohngebäude, sondern vielmehr wesentlich, ob unter Bedachtnahme auf den Charakter als "Kurgebiet" angesichts der ÖRTLICHEN GEGEBENHEITEN eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung des Beschwerdeführers zu erwarten ist. Diesbezügliche Feststellungen sind aber bisher unterblieben, weshalb in dieser Hinsicht eine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wesentliche und damit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes gegeben ist. Im fortgesetzten Verfahren wird daher ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein, in dessen Rahmen sich die Behörde der Mithilfe eines technischen sowie eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen haben wird, wobei es Sache des technischen Sachverständigen ist, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 361/65, zitiert in Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S. 663, E. Nr. 4). Dabei darf nicht übersehen werden, daß in dem von der Berufungsbehörde bestätigten erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid zwar die Auflage enthalten ist, daß "für die Anlage mind. acht PKW-Abstellplätze nachzuweisen sind", aber nach dem genehmigten Bauplan "6 Unterstellplätze" sowie das "Parkdeck für 5 Pkw" und für "einspurige Kfz" errichtet werden sollen. Damit wird also die nach Auffassung der Baubehörden im Sinne des § 16 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung 1992 erforderliche Anzahl der notwendigen Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht unwesentlich überschritten, wozu noch kommt, daß der für "einspurige Kfz" vorgesehene Teil des Parkdecks nach dem vorliegenden Plan nur etwa 2,5 m vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt ist. Diesem Umstand dürfte unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Immissionsbelastung auf seiten des Beschwerdeführers eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommen.
Zusammenfassend ist also von einer von der belangten Behörde nicht erkannten Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes auszugehen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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