VwGH 92/05/0057

VwGH92/05/005715.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache 1.) des H und 2.) der S in F, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde F, betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht mangels Erledigung eines Devolutionsantrages in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §64 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §64 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führen die Beschwerdeführer aus, daß die belangte Behörde zunächst den Antrag der Beschwerdeführer auf Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht für ihre Liegenschaft abgewiesen habe. Die O.ö. Landesregierung habe jedoch als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 19. September 1991 den Bescheid der Gemeinde aufgehoben, sodaß der Gemeinderat zu einer neuerlichen Entscheidung verpflichtet sei. Ein solcher Bescheid sei jedoch bisher nicht erlassen worden, sodaß zu Recht Säumnisbeschwerde erhoben werde.

Auf Grund dieses Vorbringens leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 17. April 1992 das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 VwGG ein und stellte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Auftrag zu, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG innerhalb der Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 1992 teilte die Marktgemeinde F dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft in der Zwischenzeit verkauft hätten und das Verfahren betreffend die Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht mit dem Rechtsnachfolger der Beschwerdeführer weiter verfolgt werde. Die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvertreter seien über diese Vorgangsweise schriftlich informiert worden. Diesem Schreiben wurde ein Grundbuchsauszug angeschlossen, aus dem sich die Richtigkeit des Vorbringens der Gemeinde ergibt.

Mit Verfügung vom 29. Juni 1992 veranlaßte der Verwaltungsgerichtshof die Zustellung dieses Schreibens an die Beschwerdeführer und forderte sie auf, binnen drei Wochen zur Frage ihrer Beschwerdelegitimation Stellung zu nehmen. In ihrer Äußerung vom 29. Juli 1992 führen die Beschwerdeführer aus, es sei richtig, daß sie ihre Liegenschaft verkauft hätten, dessen ungeachtet stehe ihnen aber nach wie vor ein Anspruch darauf zu, daß der zuständige Gemeinderat über den von ihnen gestellten Antrag entscheide, zumal dieser Antrag nicht zurückgezogen worden sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, daß sie aus dem Verfahren wegen Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht durch den Eigentümerwechsel automatisch ausgeschieden wären und den Anspruch auf Entscheidung über ihren Antrag verloren hätten. Im Kaufvertrag sei darüber hinaus die Auszahlung eines Teiles des Kaufpreises ausdrücklich vom Ausgang des Verfahrens wegen einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht abhängig gemacht worden.

Auf Grund des aufgezeigten Sachverhaltes hatte der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob die Beschwerde nicht deshalb zurückzuweisen ist, weil ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung im Sinne des § 34 Abs. 1 VwGG entgegensteht. Den Beschwerdeführern ist zwar einzuräumen, daß die Frage der Rechtsnachfolge im Falle eines Eigentumswechsels im Gesetz für einen Fall der vorliegenden Art nicht ausdrücklich geregelt ist. Im § 64 Abs. 1 der für den Beschwerdefall maßgeblichen O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, wird nämlich nur bestimmt, daß allen Bescheiden nach diesem Gesetz (ausgenommen denjenigen nach § 68) insofern eine dingliche Wirkung zukommt, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, so heißt es in dieser Gesetzesstelle weiter, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Nun handelt es sich bei dieser Regelung um eine solche der dinglichen Bescheidwirkung, im vorliegenden Fall ist jedoch gerade der von den Beschwerdeführern begehrte Bescheid noch nicht erlassen worden. Bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes oder Bauwerkes in das laufende baurechtliche Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie dem Rechtsvorgänger zustanden (vgl. etwa Slg. Nr. 3847/A, 7638/A, u.a.). Überträgt man diese Überlegungen auf den Beschwerdefall, so wären nicht die Beschwerdeführer, sondern ihre Rechtsnachfolger zur Erhebung der Säumnisbeschwerde berechtigt, weil sie selbst mit der Übertragung ihres Eigentumsrechtes an der Liegenschaft aus dem anhängigen Verfahren ausgeschieden und ihre Rechtsnachfolger in dieses Verfahren eingetreten sind, wie letztlich in dem Schreiben der Gemeinde vom 19. Juni 1992 zutreffend erkannt worden ist.

Bei einer solchen Sach- und Rechtslage erweist sich aber die dennoch von den Beschwerdeführern erhobene Säumnisbeschwerde als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

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